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Versicherungsfall KV
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Tritt der Versicherungsfall nach Antragstellung ein, so wird geleistet, aber nur für Leistungen, die nach Ablauf der Wartezeit anfallen.


ist das nun ihre meinung, oder sagt das der versicherer so?

wenn das letztere zutrifft, dann muss man halt nur die wartezeit abwarten.

so eine wartezeit hat ja auch ihren grund...
_________________
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
wenn das letztere zutrifft, dann muss man halt nur die wartezeit abwarten.


Klingt logisch. Klappt nur nicht, weil m. E. der Versicherungsfall vor Antragstellung eingetreten ist. Womit wir wieder bei der Grundsatzdiskussion wären, wann der Versicherungsfall anfängt.....................................

@willa: Ich werd mal am Montag bei unserer Krankenversicherungsabteilung durchklingeln. Mal sehen, was die dazu meinen. Hoffe, dass wir danach schlauer sind...
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Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Londarius
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hä?
Sie reichen den Heil- und Kostenplan IN DER WARTEZEIT ein um Leistungen zu erlangen. Somit sind die verlangten Leistungen eben durch die Wartezeit nicht versichert.

Das würde sonst bedeuten, dass Sie heute eine Rechtsschutzversicherung abschließen könnten, morgen einen Rechtsschutzfall melden, aber um die Wartezeit zu umgehen erst in drei Monaten vor Gericht ziehen wollen. Wie soll das denn gehen???

Außerdem, wenn Sie darauf abstellen, Leistungen für die vor dem Vertrag nicht ersetzten Zähne in Anspruch nehmen zu wollen, dann verlangen Sie ja eben Leistungen, die nicht nur in die Wartezeit fallen, sondern die sogar schon VOR VERTRAGLICH angefallen sind. Warum sollte hier eine Versicherung leistungspflichtig sein?

EDIT: War nicht schnell genug, aber das mit dem Abwarten der Wartezeit funktioniert schon, es ist eben nur eine Frage des eigenen Gewissens, was man angibt, wann seit wann die Zähne verlustig sind und da sollte man eben einen Termin nach Ablauf der Wartezeit wählen. :-X
Ich sehe schon, dass sehe ich wirklich falsch! Winken
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Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.


Zuletzt bearbeitet von Londarius am 21.04.06, 14:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Klappt nur nicht, weil m. E. der Versicherungsfall vor Antragstellung eingetreten ist. ..


ja, ich seh das genauso, aber irgendwo scheint ja noch ein haken zu sein, der willma stört und den ich bisher noch nicht rausgefunden hab?!

nochmal, grundsätzlich ist es so:
(egal ob bei vertragsabshcluß fragen gestellt werden oder nicht....)

-zähne die vorher schon faul waren oder fehlten, zahlt keine versicherung.
-zähne die währen der wartezeit anfangen zu faulen oder ausfallen, zahlt ebenfalls keine versicherung
-leistungsfälle, die man zwar erst nach der wartezeit einreicht, die aber zweifellos schon vor vertragsabschluß und/oder während der wartezeit eingetreten sind, zahlt ebenfalls keine versicherung...

so hart das klingt, aber die private versicherungswirtschaft ist keine caritative einrichtung.

und das ist nicht nu rin der KV so, sondern grundsätzlich in allen versicherungssparten. daher kann man es auf den schönen grundsatz bringen: "das brennende haus wird nicht versichert"
oder für diesen fall: "fehlende oder kaputte zähne werden nicht versichert"

und ich vermute mal, das auch die vertragsbedingungen in irgendeiner form auf so etwas hinweisen.
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Melle
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 15:40    Titel: Re: nochmal anderer Denkansatz Antworten mit Zitat

willa hat folgendes geschrieben::
Versicherung A bietet Zahnzusatzversicherung an und fragt nach Zahnlücken. Wegen der Zahnlücken gibt es einen Risikozuschlag

Versicherung B fragt nicht nach Zahnlücken.

Für beide Versicherungen müsste doch der Versicherungsfall bereits mit dem ersten Gespräch über die Zahnlücken eingetreten sein, wenn das BGH-Urteil hier richtig interpretiert wird.


Hallo

Auch Versicherer würde im Zweifelsfall nach bereits geplanten Behandlungen fragen. D.h. der RZ schließt die Prüfung nicht aus.

Der Versicherungsfall beginnt grundsätzlich mit Eintritt in die ärztliche Heilbehandlung. Sobald dem VN angeraten wird, die Lücken schließen zu lassen, beginnt der Versicherungsfall.

Der Risikozuschlag ist eine Kalkulation zum zusätzlich bestehenden Risiko, weil es ja wahrscheinlich ist, daß der Patient mal seine Lücke schließen lassen möchte.
_________________
Laienmeinung
Wer mir glaubt, ist selber Schuld Smilie
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 20:29    Titel: genau Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Risikozuschlag ist eine Kalkulation zum zusätzlich bestehenden Risiko, weil es ja wahrscheinlich ist, daß der Patient mal seine Lücke schließen lassen möchte.


genau das sag ich doch

Trotzdem könnte der Versicherer nach der BGH-Definition die Leistung verweigern.

Das geht einfach über meinen Horizont, dass man erst einen Zuschlag für etwas verlangt, das man ohnehin nicht leisten muss
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willa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 20:31    Titel: sagt der Versicherer Antworten mit Zitat

Zitat:
Zitat:
Tritt der Versicherungsfall nach Antragstellung ein, so wird geleistet, aber nur für Leistungen, die nach Ablauf der Wartezeit anfallen.


ist das nun ihre meinung, oder sagt das der versicherer so?


sagt der Versicherer in seinen Bedingungen
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 20:35    Titel: gute Idee Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich werd mal am Montag bei unserer Krankenversicherungsabteilung durchklingeln. Mal sehen, was die dazu meinen. Hoffe, dass wir danach schlauer sind...


danke!

Bei meinen Recherchen hat sich ergeben, dass nach dem Argumentationsaustausch immer die lahme Antwort kam, die ganze Sache könne sich NATÜRLICH nur auf Fälle beziehen, wo die konkrete Behandlung/ Beratung erst nach Antragsstellung erfolgt ist.

DAS SAGT ABER ZUM KUCKUCK NOCHMAL DAS BGH-URTEIL NICHT AUS.

oder irre ich mich da, mit meinen vielleicht beschränkten Deutschkenntnissen
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 21.04.06, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

[-zähne die währen der wartezeit anfangen zu faulen oder ausfallen, zahlt ebenfalls keine versicherung
.[/quote]

eben doch, das steht so in den Bedingungen - keine Frage
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GS
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Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Willa,

Zahnersatzversicherung ohne Frage nach fehlenden Zähnen oder nach vorgesehenem Zahnersatz? Dann gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder wird gezahlt, aber für den Versicherten erkennbar minimale Leistungen, oder es ist ein Haken an der Sache. Nach einem seriösen Angebot sieht es jedenfalls nicht aus.

Der Haken kann darin bestehen, dass die Leistung „eben nicht erkennbar“ minimal ist. Immerhin 1200 EUR/Jahr schätze ich bei einem Monatsbeitrag von 10 EUR (?) jedoch nicht als minimal ein.

Hier scheint der Haken eher darin zu bestehen, dass der Versicherer nicht leistet, weil ‚der Versicherungsfall bei Vertragsabschlusss’ schon eingetreten sei. Das braucht aber ein Laie nicht zu wissen, und wenn er bei Vertragsabschluss keinen Hinweis darauf erhält – das Kleingedruckte alleine wäre eine äußerst schwache Ausrede – ist das ganze schon als Abzocke einzustufen.

Klar, auch derjenige, der bewusst ‚so eine’ Versicherung nur deshalb oder erst dann abschließt, wenn er weiß bzw. sich einbildet, in jedem Fall mehr zu kassieren als er einzahlt, ist von der Einstellung her nicht viel besser; dann ist hinterher eben ein kleiner Abzocker einem großen Abzocker aufgesessen.

Werden jedoch bei Antragsaufnahme Fragen gestellt, u.a. nach fehlenden Zähnen, die Fragen korekt beantwortet und wegen der fehlenden Zähne ein Beitragszuschlag zwischen den Vertragspartnern vereinbart, ist der Ersatz dieser Zähne auch versichert, jedenfalls nach Ablauf der Wartezeit. Diese sollte natürlich auch kommuniziert sein.:
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 15:26    Titel: BGH-Urteil Antworten mit Zitat

Zitat:
Zähne ein Beitragszuschlag zwischen den Vertragspartnern vereinbart, ist der Ersatz dieser Zähne auch versichert


ja, das dachte ich auch. Allerdings steht in den Bedingungen JEDER Versicherung, dass nicht für Versicherungsfälle gezahlt wird, die vor Antragsstellung eintreten

Auch wenn ein Risikozuschlag für fehlende Zähne erhogen wurde, ändert das jedoch nichts an der Tatsache, dass nach enger Auslegung des BGH-Urteils der Versicherungsfall schon vorher eingetreten wäre. M.E. wäre die Gesellschaft dann von der Leistung frei.

Ich will eigentlich darauf hinaus, dass die Begründung des BGH-Urteils so nicht stimmen kann und suche jemanden, der was darüber weiß.
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GS
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Anmeldungsdatum: 23.04.2006
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 23.04.06, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Auch wenn ein Risikozuschlag für fehlende Zähne erhogen wurde, ändert das jedoch nichts an der Tatsache, dass nach enger Auslegung des BGH-Urteils der Versicherungsfall schon vorher eingetreten wäre. M.E. wäre die Gesellschaft dann von der Leistung frei.

[size=12]Welcher Fall auch immer in dem betreffenden BGH-Urteil behandelt wurde: Wurde die Zahl der fehlenden Zähne vor Vertragsabschluss korrekt angegeben, der Versicherer daraufhin ein Angebot auf Vertragsabschluss unter Zahlung von Beitragszuschlägen macht und der Antragsteller dieses annimmt, ist der Ersatz dieser Zähne versichert. Ausnahme: Der Versicherer hat außerdem gefragt, ob Zahnersatzmaßnahmen zahnärztlich vorgesehen oder angeraten sind, und diese Frage wurde wahrheitswidrig verneint. Dann wäre der Versicherer von der Leistung frei. Ist jedoch auch diese Frage bejaht worden und der Vertrag gleichwohl abgeschlossen, sind die betreffenden Zähne versichert - natürlich nur dann, wenn sie nach Ablauf der Wartezeit ersetzt werden.

(das muss wohl auch sein: Das ist kein Rechtsrat, sondern nur meine Meinung und Erfahrung.)
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