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Bezugsrecht LV
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evi0566
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.07.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 19:11    Titel: Re: Bezugsrecht LV Antworten mit Zitat

Hallo nochmal

und vielen Dank allen, die sich an dieser theoretischen Diskussion beteiligt haben.

Ich wollte nur kurz den Stand der Dinge berichten:

Es gibt Versicherungsgesellschaften, die das "Bezugsrecht zugunsten Minderjähriger" geregelt haben. Es steht ein Standardformular zur Verfügung, das dem Vertrag beigefügt wird.

1. Man definiert den Bezugsberechtigten
2. Man wählt zwischen "Das vorgenannten Bezugsrecht gilt mit Ausschluß des Verwaltungsrechts" (dann wird vom Vormundschaftsgericht ein Verwalter benannt, muss sich bindend an die eventuell vorhandene Empfehlung des Verstorbenen halten)
Oder
man wählt "Das vorgenannte Bezugsrecht gilt mit Auszahlung an den Treuhänder" - hier wird direkt an die Person des Vertrauens ausbezahlt und gleichzeitig kann definiert werden, bis zu welchem Lebensjahr das getan wird. Also wenn der Versicherungsnehmer schreibt, "bis zum 21. Lebensjahr" wird dem Kind die Summe nicht ausbezahlt, wenn es z.B. 20 ist. Trotz Volljährigkeit.
3. Man ernennt den Verwalter/Treuhänder.

Jetzt bräuchten die Damen des Kaffeekränzchens noch einen Tipp, damit die theoretische Diskussion zum Abschluss kommen kann:

Welcher der beiden (Verwalter oder Treuhänder) darf das Geld denn zum Wohle des Kindes auch ausgeben? Kann es sein, dass ein Treuhänder das Geld aufbewahren und vermehren soll, aber nicht für das Kind verbrauchen darf?

Dank für Antworten in dieser spannenden Diskussion.
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::

Sollte das Geld jedoch über das Testament ausgezahlt werden, so würde es doch versteuert werden müssen, sobald es Bestandteil der Erbmasse darstellt...

Dieser Satz passt doch überhaupt nicht auf die Frage! Das Kind ist als Begünstigte(r) in der Versicherungspolice genannt; damit ist die Versicherungssumme automatisch nicht in der Erbmasse drin und fällt nicht unter die Erbschaftsteuer.
Testamentarisch sollte lediglich festgelegt werden, wer das Geld für das Kind verwalten soll, oder in wessen Obhut das Kind kommen soll.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

evi0566 hat folgendes geschrieben::
Danke schön.

Ob man vielleicht auch eine bereits abgeschlossene Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz dahingend umwandeln könnte?

Oder eine beitragsfrei gestellte Rentenversicherung mit Todesfallschutz?

Wie ginge man denn da vor? Habe ich es richtig verstanden, daß dann die Auszahlung des Todesfall-Betrages auch erst zum eigentlichen Ende des Vertrages möglich wäre? Dass also die Todesfallsumme trotz erst in ca. 15 Jahren möglich wäre, auch wenn die Mutter (oder selbstverständlich der Vater) schon morgen verscheiden würde?

Das wäre für das nächste Kaffeekränzchen durchaus Gesprächsstoff. Wer weiß, vielleicht hat von denen noch eine so einen Vertrag laufen?

Bei Risiko-LVs fasse ich zusammen, dass entweder der Verbleib des Geldes notariell geregelt werden muss oder aber dass der Vertragsinhaber der Person des Vertrauens so sehr vertrauen muss, dass er gleich diese Person als Begünstigten einträgt.


Es ist problemlos - ohne jede "Verhandlung" - möglich, den Begünstigten einer Lebensversicherung zu ändern. Ein einfacher Brief sollte genügen, in dem mitgeteilt wird, dass man eine Änderung wünscht.

Das "Übliche", was einem der Versicherungsvertreter so andreht, ist, dass Missis X sowohl die Versicherte als auch die Begünstigte einer LV ist. Und das ist Mist, da dann normalerweise Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Sinnvoll wäre es hier, dass das Kind als Versicherungsnehmer auftritt, der das Leben der Missis X versichert. Ich halte es für groben Unfug, jemand anderen als das Kind als Begünstigten der Versicherung einzutragen, ganz egal, ob Kapital- oder Risiko-LV. Wenn der Todesfall eintritt und das Kind ist bereits volljährig, dann hat man sicher keinen Fehler gemacht; und falls der Todesfall vorher eintritt, sollte einfach testamentarisch festgelegt werden, dass die Mutter wünscht, dass das Kind von Oma Erna / Tante Frieda / Onkel Paul erzogen und betreut werden soll, sein Vermögen aber - solange es nicht volljährig ist - von Tante Anna / Opa Emil / Cousine Hilda verwaltet werden soll. Weiterhin könnte man noch den Verwendungszweck nennen, z. B. besondere Hobbies des Kindes, Klassenfahrten, Führerschein ...
Außerdem kann man noch hinzufügen, dass man auf keinen Fall möchte, dass das Kind in die Obhut der depressiben suizidgefährdeten Frau Y kommt und dass der suchtgefährdete Z auf keinen Fall das Vermögen des Kindes in die Finger bekommen sollte. Auf solche Wünsche im Testament muss Rücksicht genommen werden - vor allem, wenn sie begründet sind.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Dookie82 hat folgendes geschrieben::

Sollte das Geld jedoch über das Testament ausgezahlt werden, so würde es doch versteuert werden müssen, sobald es Bestandteil der Erbmasse darstellt...

Dieser Satz passt doch überhaupt nicht auf die Frage! Das Kind ist als Begünstigte(r) in der Versicherungspolice genannt; damit ist die Versicherungssumme automatisch nicht in der Erbmasse drin und fällt nicht unter die Erbschaftsteuer.
Testamentarisch sollte lediglich festgelegt werden, wer das Geld für das Kind verwalten soll, oder in wessen Obhut das Kind kommen soll.



Diese Antwort passt sehr wohl, da ich lediglich auf einen den folgenden, sich nicht postiv auswirkenden Vorschlag geantwortet habe:
Zitat:
am einfachsten wäre sicher ein Testament, welches dann allerdings notariell beurkundet werden sollte und über welches der VR informiert wird

die kosten belaufen sich bei 100.000 eur wert des nachlasses bei erstellung eines einfachen testaments auf ca. 240 eur


Das im Testament nur festgehalten werden soll, durch wen das Geld verwaltet werden soll, ging aus dem Post nämlich nicht eindeutig hervor und hätte zu Verwirrung führen können.

Also bitte erst alles lesen und die Zusammenhänge deuten, bevor Beurteilungen abgegeben werden...

Grüßle!
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