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aber wenn das schweizerische Gericht bereits angerufen würde, kann dann das schweizerische Gericht unter anderem auch über Kinderbelange entscheiden? Oder muss es an deutschen Gericht verwiesen werden, aufgrund der Aufenthaltsort des Kindes?
Eigentlich ist bei Kindesbelange das Gericht zuständig, wo das Kind seinen Aufenthalt hat. Das ist doch eine ausschließliche Zuständigkeit?
Nach welcher Vorschrift erfolgt für den Fall ein Verweis vom schweiz. Gericht auf deutsches Gericht??
Das schweiz. IPR verweist in Art. 48 tatsächlich - aber nur im Grundsatz - auf das deutsche Recht. Selbstverständlich ist das nur zu beachten, wenn ein Schweizer Richter angerufen wird. Sollte nun das EGBGB wieder auf das schweizerische Recht verweisen (Renvoi), so wäre dies nach Art. 14 IPRG nicht zu beachten. Anwendbar ist somit grundsätzlich deutsches Recht.
So weit kommt man m.E. doch gar nicht, da Art. 3 EGBGB nur einen Verweis auf das Sachrecht OHNE IPR vorsieht.
Insofern wäre in diesem Fall beim renvoi nur das schweizerische Sachrecht ohne IPR anwendbar und nicht deutsches BGB
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