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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.07.08, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

heini12 hat folgendes geschrieben::
Hallo mitternacht,
danke für deine Antwort.
Fachanwälte scheinen also keine Ahnung zu haben. Interessant.
Sinnenstellendes Zitieren solltest Du Dir sparen - wenn du irgendwie ernst genommen werden willst.
Zitat:
Zitat:
„Hier ersetzt die (schulinterne) Vertrauensperson den Anwalt, der in der Regel Null Ahnung von den Schulinterna hat, und dementsprechend einen wesentlich schwereren Stand vor dem Disziplinarausschuss hätte.“
- Kommt auf den Anwalt drauf an
- Auch wenn ich mich wiederhole, ein Anwalt kann auch Vermittelnd wirken, da er ohne Emotionen an den Fall heran geht.
Das bezweifle ich. Nicht umsonst heißt es im Kollegenkreis: "Lass dich nie nach Cloppenburg versetzen, da sind lauter Juristen unter den Schülereltern!"
Zitat:
- Du hast auch zurecht die hohen Kosten für einen Anwalt Angesprochen.
- Sowohl meine Schwester (Wohnhaft Landkreis Lingen Niedersachsen) als auch mein Bruder(Wohnhaft Landkreis Cloppenburg, Niedersachsen) haben noch nie erzählt, dass sie in der Schule Anwälte gesehen hätten. Beide sind in der Schulpflegschaft aktiv. Warum übernimmt man diese Praxis nicht.
Ich kann Deinem Gedankengang nicht folgen. Was hat der Wohnort Deiner Geschwister mit Anwälten in der Schule zu tun? Was sollen mir diese Worte jetzt sagen Geschockt Frage

Zitat:
Abgesehen mal davon, was würde denn Passieren wenn jemand mit Anwalt kommt?
Hier in Bayern würde der Schulleiter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Anwalt vom Schulgelände schicken, sofern dieser Anwalt nicht in seiner Eigenschaft als Erziehungsberechtigter kommt. Geltende Rechtslage.
Zitat:
Könnte einen Interessanten Prozess durch alle Instanzen bedeuten. Nachteil Schüler hat Zwischenzeitlich die Schule wegen der langen Verfahrensdauer verlassen.
Wegen eines Verweises? Vermutlich würden sich die Lehrer hinter dem Rücken der Eltern kopfschüttelnd an die Stirne tippen (umgangssprachlich: "Vögelchen zeigen"). Und das Verwaltungsgericht könnte sich für nicht zuständig erklären, bei einer Ordnungsmaßnahme "1. schriftlicher Verweis". Das sind alles keine Verwaltungsakte wo ein Verwaltungsgericht zuständig wäre.

Zitat:
Ich verweise dann noch mal auf das Urteil des Zweiten Senats vom 14. März 1972, -- 2 BvR 41/71 --)
Ist das die Strafgefangenen-Kiste? Nochmal: Das ist in keiner Weise übertragbar. Strafbarkeit liegt bei Schülern unter 14 sowieso nie vor; bei unter-18-jährigen greift das Jugendstrafrecht. Bei Schülern geht es um Erziehung. Und die wird nicht dadurch gewährleistet, dass man einen Anwalt hinzuzieht - wozu ein minderjähriger Schüler ohnehin nicht berechtigt wäre ("Taschengeldparagraph", BGB). Bei minderjährigen Schülern sind die Grundrechte - aufgrund des Alters - sinnvollerweise eingeschränkt.

Zitat:
Zitat:
Jaja. Bei den Schülern, die den größten Ärger machen, hat man die Eltern in der Regel noch nie gesehen „
Danke für den Standart Spruch. Der Hilft soviel wie Lehrer machen 13 Wochen Urlaub im Jahr. Beides ist nur die halbe Wahrheit. Denn überall gibt es schwarze Schafe. Und diese Minderheit sorgt für diesen Subjektiven Eindruck.
Ich schrieb "in der Regel". Das impliziert auch Ausnahmen. Und das ist nicht "die Hälfte", sondern 90 %.

Zitat:
Zitat:
„oder es sind Eltern, die die Kollegen anflehen "Machen Sie doch was, ich werd' mit dem Kind nimmer fertig!"
Warum schicken Sie diese nicht zur Erziehungsberatung. Auch wenn diese Überlastet sind, aber diese sind Zuständig.
Du hast keine Ahnung, wozu wir den jeweiligen Eltern bereits geraten haben. Spar' Dir solche Ratschläge besser; das zeugt nur von gigantischer Ahnungslosigkeit.

Zitat:
Nochmal der Vorschlag:
Änderung des §2 Satz3:
"Für Schulen und Hochschulen gelten die §§ 3a-13 und... "
in
"Für Schulen und Hochschulen gelten die §§ 3a-14 und... "
Und das mir? In Franken? Mit den Augen rollen Ist nicht meine Baustelle. Echt nicht.

Zitat:
Und jetzt die Frage an dich als Lehrer, was spricht dagegen die Praxis aus Niedersachsen zu übernehmen?

mfg
Heini
Die kenne ich nicht. Ich kann allerdings dem NDS-Schulgesetz entnehmen, dass - im Gegensatz zu NRW - nur Verwaltungsakte unter "Ordnungsmaßnahme" subsumiert sind.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 24.07.08, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

heini12 fragt:
Zitat:
Und jetzt die Frage an dich als Lehrer, was spricht dagegen die Praxis aus Niedersachsen zu übernehmen?

Ich persönlich wurde zwar nicht gefragt, aber ich als Lehrer hätte nichts dagegen - sie wäre aus meiner Sicht aus den hinlänglich dargelegten Gründen allerdings entbehrlich.

Zitat:
Den aktuellen Hinweisen der Schulverwaltung Niedersachsens zu

"[...] zu Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen
RdVfg der LSchB Lüneburg (Dez. 9) v. 21.3.2007 – 9-83005 (Internetseite)"

http://www.schure.de/2241001/lg9-83005,nschg61.htm


kann man jedenfalls entnehmen, dass beigezogene Rechtsanwälte mitnichten "Bevollmächtigte" im Sinne des § 14 VwVfG NRW sind, sondern lediglich als "Beistand" bei dortigen Klassenkonferenzen fungieren können. Sie können übrigens nur zu den Klassenkonferenzen hinzugezogen werden (vergleichbar zur NRW-Regelung ´Anhörung/Teilkonferenz´), nicht aber zu den Ihnen offenbar sehr am Herzen liegenden Befragungen der betroffenen oder bezeugenden Schüler im Vorfeld der Ermittlung des Sachverhaltes. Ansonsten ergehen Einladungsschreiben sowie entsprechende Bescheide der Klassenkonferenz grundsätzlich an die Erziehungsberechtigten sowie den Schüler selbst.

Ob ein Rechtsanwalt (als Beistand) die von Ihnen vermutete "verschärfende" oder "vermittelnde" Funktion in einer Klassenkonferenz erfüllen könnte, ist ebenfalls fraglich, jedenfalls bestehen bei mir Zweifel, ob er überhaupt ungefragt in diesem Verfahren Rede- bzw. Anhörungsrecht hätte.

Im besten Fall hätte man aus meiner Sicht einen juristisch fundierten Beistand, der mögliche Formverstöße für das mögliche Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren protokolliert (inhaltliche Merkwürdigkeiten natürlich auch). Mich wundert also nicht, dass man nach Ihrer Wahrnehmung Rechtsanwälte vor diesem Hintergrund noch niemals bei entsprechenden Gelegenheiten in der Schule angetroffen hat - wer möchte schon viel Geld nur für ein Protokoll bezahlen?

Abschließend eine Bemerkung zu Ihrer Einlassung:
heini12 schrieb:
Zitat:
Menschenrechte in der Schule sind in den Meisten Bundesländern nicht gegeben.


Wenn Sie wirklich dieser Auffassung sind, sollten Sie das Bundesverfassungsgericht anrufen oder hilfsweise amnesty international. Über eine Antwort wäre ich gespannt. Ich halte diese Behauptung für Blödsinn.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 24.07.08, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und danke für den Link:
zitat aus dem Link:

"5. Durchführung der Klassenkonferenz
Schriftlich bevollmächtigte Rechtsanwälte können von den Erziehungsberechtigten als Beistand hinzugezogen werden und dürfen an der Klassenkonferenz teilnehmen."

Zitat:
"Handlungshilfe zur Anwendung/Festsetzung von
erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen
nach § 53 Schulgesetz (SchulG) NRW
der Bzreg. Detmold
Die rechtsanwaltliche Vertretung bei der Anhörung anlässlich einer
Ordnungsmaßnahme ist nicht möglich, §§ 2 Absatz 3 Nr. 3, 14 VwVfG NRW lassen
dies nicht zu."

Sieht man den Unterschied ?
Den hat Herr Reiser ja auch schon erkannt.
Auch das Pädagogik und Recht nicht immer deckungsgleich ist.
Und was das Urteil betrifft, es geht um die damaligen Verwaltungsvorschriften. Und diese waren dem Schulrecht sehr ähnlich. Es hieß ja auch mal Lehranstalten. (zum Glück nicht mehr)

Übrigens dieses Zitat finde gut:
"volljährige Schülerinnen und Schüler auch von den Eltern oder einer anderen volljährigen Person"
Also auch den Onkel oder Nachbarn der z.B. Lehrer an einer anderen Schule ist?



Mit freundlichen Grüßen

Heini

Ps. Nochmals herzlich Dank. Denn ich lerne nie aus, auch wenn dass manchmal so wirkt.
Ich suche eine Politische Lösung. Hatte ich aber schon geschrieben. Und die These war absichtlich Provokant.
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