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'Puffbesuche des Hausmeisters' macht die Abrechnung allenfalls wegen einer fehlenden Erläuterung zur abgerechneten Kostenart angreifbar. Dass es sinnvoll ist, die Abrechnung nach Kostenarten des § 2 BetrKV zu gliedern bedeutet nun aber nicht, dass diese Gliederung auch zwingend erforderlich ist.
Doch (b.z.w.: Jein) Richtig ist, dass es keine Vorschrift für die Bezeichnung der Kosten gibt; aber wenn nur bestimmte Kosten als abrechenbar vereinbart sind, haben die auch als solche in der Abrechnung erkennbar zu sein.
Der Mieter wird einen Abrechnungposten, der gar nicht abrechenbar ist, auch ohne Prüfung, ob sich dahinter nicht doch noch was abrechenbares verbergen könnte, zurückweisen können. Hier wird einfaches Bestreiten völlig ausreichend sein.
In diesem Bespiel liegt ein nicht abrechenbarer Posten vor und daran ändert sich auch nichts, wenn der Vermieter hinterher doch noch einen anderen Posten findet, der abrechenbar gewesen wäre, aber bisher nicht abgerechnet wurde.
Obendrein hat die Abrechnung für einen Normalmenschen 'verständlich' zu sein. Das ist sie mit Sicherheit nicht, wenn sie z.B. nur aus Phantasiebezeichnungen besteht, die sich erst durch Nachfragen aufklären. Sie wäre dann sogar insgesamt unwirksam.
Zu guter Letzt wäre auch das Fehlen der Erläuterung nicht bloss 'allenfalls'. Dieses Fehlen führt schon für sich allein zur Berechtigung, die Zahlung dieser Kosten zu verweigern. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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