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Vielleicht hat jemand einen aktuellen Palandt und kann einmal unter § 130 BGB letzte Randnummer nachschauen, wie die aktuelle Rechtslage zum Anscheinsbeweis ist. Zum Stand meiner alten Auflage begründete weder das Einwurfeinschreiben noch das Fax-Protokoll einen Anscheinsbeweis für den Zugang. (Mit Zustellung hat das nichts zu tun.)
Für den Zugang von Standard-Einschreiben hat die Rspg noch keinen Anscheinbeweis anerkannt. (BGH 24, 308, NJW 96, 2033/35) Er ist aber jetzt bei Einwurfeinschreiben zu bejahen, wenn der Briefkasteneinwurf ordnungsgemäß dokumentiert worden ist. (Reichert NJW 01, 2523, AG Paderborn NJW 00, 3722, Pütz NJW 07, 2450) aA ist das AG Kempten NJW 07, 1215.
Für den Zugang einer E-Mail kann dagg möglw eine Eingangs- u Lesebestätigg einen Anscheinbeweis begründen. (Mankowski NJW 04, 1897)
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 07.03.09, 16:19 Titel:
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Allerdings ändert sich durch den Anscheinsbeweis für den Zugang des Einwurfeinschreibens nichts daran, dass der Mieter qualifiziert bestreiten kann, indem er behauptet, ein leeres Blatt erhalten zu haben.
Klar kann er - das hat auch niemand bestritten.
Nachdem es aber trotz wiederholter Diskussionen zu genau diesem Thema auch jetzt wieder niemandem gelungen ist, ein entsprechendes Urteil zu benennen, nun also an Sie die Bitte: nennen Sie uns doch ein Urteil in einem Verfahren, in dem es darum ging, daß ein Mieter ein Einschreiben gleich welcher Art erhalten und dann erfolgreich behauptet hat, in dem Einschreiben sei entgegen der Aussage des Vermieters kein Kündigungsschreiben, sondern lediglich ein leeres Blatt enthalten gewesen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Gibt es (ggf. höchstrichterliche) denn gar keine Urteile, die den Anscheinsbeweis über den Inhalt bei nachgewiesener Zustellung bestätigen?
Tatsächlich kommt es ja nicht selten vor, dass zwar der Zugang eines Schriftstückes nicht bestritten werden kann, dann aber statt einer Kündigung überraschenderweise Urlaubskarten enthalten gewesen sein sollen.
Eine Frage noch zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher: Ist dieser verpflichtet, sich das Schreiben durchzulesen? Im Prinzip könnte er ja sonst auch nur die erfolgte Zustellung bestätigen, nicht aber über den Inhalt Auskunft geben.
Gruß,
JTK
Zuletzt bearbeitet von James T. am 09.03.09, 10:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 09.03.09, 10:21 Titel:
Biber hat folgendes geschrieben::
Eigentlich sollte ich mich nach solchen Sprüchen
Karsten hat folgendes geschrieben::
Und was soll jetzt dieses pubertäre Gerülpse?
schon allein deshalb nicht mehr äußern, weil ich Niveau nicht mit einer Handcreme verwechsle.
Der Biber interessiert sich plötzlich für das Niveau? Dann sollte er seine Effekthascherei doch einfach mal lassen und infantile Wortverdrehereien und reine Laberei nicht mit Argumenten verwechseln.
Biber hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Nennen Sie doch endlich mal auch nur eine einzige Quelle für die von Ihnen gemachte Behauptung, der Zugang eines Einschreibens beweise auch dessen Inhalt.
kann ich nicht. Das liegt allerdings daran, dass es ganz offensichtlich bisher niemanden gibt, der (erfolgreich) das Gegenteil behauptet hat.
Diese Äußerung ist kaum von Logik beleckt: Dass ihnen nicht gelingt, irgendetwas zu finden, was für ihre Vorstellungen spricht, liegt bestimmt nicht an den Anderen.
Biber hat folgendes geschrieben::
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Allerdings ändert sich durch den Anscheinsbeweis für den Zugang des Einwurfeinschreibens nichts daran, dass der Mieter qualifiziert bestreiten kann, indem er behauptet, ein leeres Blatt erhalten zu haben.
Klar kann er - das hat auch niemand bestritten.
Doch. Der Biber:
Biber hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Also entweder ist der Zugang des Briefes Beweis genug, für die Annahme, dass auch der Inhalt angekommen ist, oder nicht.
Ist es.
Biber hat folgendes geschrieben::
Nachdem es aber trotz wiederholter Diskussionen zu genau diesem Thema auch jetzt wieder niemandem gelungen ist, ein entsprechendes Urteil zu benennen, nun also an Sie die Bitte: nennen Sie uns doch ein Urteil in einem Verfahren, in dem es darum ging, dass ein Mieter ein Einschreiben gleich welcher Art erhalten und dann erfolgreich behauptet hat, in dem Einschreiben sei entgegen der Aussage des Vermieters kein Kündigungsschreiben, sondern lediglich ein leeres Blatt enthalten gewesen.
Wir haben ja schon oben festgestellt, dass hier keiner so ein Urteil kennt. Nur folgt daraus in keiner Weise die Richtigkeit der von Ihnen gemachten Behauptungen, weil daraus gar nichts folgt.
Wobei auch so ein Urteil, egal in welche Richtung es ausfällt, nicht die Richtigkeit einer Auffassung beweist, sondern bestenfalls ihre Verbreitung. Auch der Richter verkündet nicht die Wahrheit, sondern nur, was er dafür hält.
Nun ist dies aber ein Diskussionsforum. Ziel und Zweck dieser Einrichtung erschöpft sich eben nicht darin, zu verkünden, was da draußen herrschende Rechtsprechnung ist. Von daher ist der Ruf nach dem 'Urteil', das natürlich immer nur die Anderen vorweisen müssen, auch albern.
Wir werden uns bis zur Verkündung der Wahrheit durch ein Gericht also doch auf unseren Verstand verlassen müssen ('sapere aude' ist da schon das richtige Stichwort; - 'incipe' hat aber noch gefehlt). Wer aber nun mal entgegen jeder Logik behauptet, er vollbringe das Zauberkunststück, allein durch den Beweis des Zugangs eines Briefes auch dessen Inhalt zu beweisen, der wird dafür wenigstens ein nachvollziehbares Argument liefern müssen. Wir haben bisher kein einziges gehört. Dass sich dazu bisher kein Gericht geäußert hat, ist keines; genau so wenig, wie, dass der Biber das nunmal gesagt hat.
Das Zitat von Frank aus dem Palandt bringt uns leider auch nicht wirklich weiter, weil es auch darin nur um den Zugang des Briefes, aber wieder nicht um seinen Inhalt geht. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
man muss sich nun aber fragen wie das in der Praxis gfeschieht.
Wie könnte irgendjemand noch Kündigungen, Rechnungen Mahnungen verschicken, wenn jeder Empfänger einfach sagen könnt da war nix im Umschlag.
Da ging doch im Schriftverkehr nichts mehr. Das kann doch nicht sein.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 09.03.09, 10:56 Titel:
Das ist ein praktischer Einwand. Praktikabilität entscheidet aber eben nicht über die Rechtslage.
Der Absender hat den Zugang zu beweisen. Die Regel ist ganz einfach. Nun kann man aber die Pflicht nicht davon abhängig machen, wie viel Mühe es dem Pflichtigen macht, sie zu erfüllen. Das ist das alte Argument: "Wenn ich es aber doch so eilig habe, dann kann doch keiner von mir erwarten, die Verkehrsregeln zu beachten. Dann müsste ich ja früher aufstehen, und wenn es mir solche Mühe macht, mich an die Regeln zu halten, dann gelten sie für mich nicht". _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Also das stimmt insofern nicht, als dass es tatsächlich viele Fälle gibt, in denen der Zugang eines bestimmten Inhalts bestritten wird. Ich kenne kaum Orte, an denen mehr gelogen wird als vor deutschen Zivilgerichten. Ich selber kenne einen Fall, in dem die Gegenseite behauptet hat, statt einer Kündigung lediglich Urlaubskarten zugestellt bekommen zu haben. Dreist, aber es passiert.
Als _Anwalt_ mag man wissen, dass man nur dann auf der sicheren Seite ist wenn man einen Gerichtsvollzieher beauftragt oder unter Zeugen ein noch geöffnetes und anschließend geschlossenes Schreiben in den Briefkasten einwirft. In der "normalen" Geschäftspraxis herrscht für dieses Thema wenig Sensibilität, eine gewisse Aufgeregtheit in der Sache ist daher verständlich, mögen doch die formalen Regeln einstweilen gegen den gesunden Menschenverstand sprechen. Es ist nicht schön, vor Gericht schamlos angelogen zu werden und einen Prozess allein deshalb zu verlieren, weil die Gegenseite den Inhalt eines zugegangen Schreiben bestreitet auch wenn alle anderen Umstände eine andere Sprache sprechen (z.B. Vorkorrespondenz, Mängel etc.).
Ich stelle mir in diesem Zusammenhang eine praktische Frage:
Es gibt Faxe, die einen Faxbericht dergestalt drucken, dass (zumindest) die komplette erste Seite innhalb des Faxberichtes mitausgedruckt wird. In diesem Fall sollte der Anscheinsbeweis für den Inhalt des Schreibens gelten oder etwa nicht?
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 09.03.09, 18:56 Titel:
Ich glaube, mit der prinzipiellen Frage, wann ein Fax technisch als zugegangen zu betrachten ist, hat sich der BGH schon beschäftigt. Wenn es dafür eine positive Aussage gibt (ich weiß jetzt nicht was der BGH dazu gesagt hat), stelle ich mir vor, dass so ein, oben von a8 als 'qualifiziert' bezeichnetes Fax-Protokoll durchaus durchgehen könnte.
Jetzt weiß ich's.
Der BGH sagt mehrfach: Nein. Der Sendebericht bestätigt nur die korrekte Übermittlung von Daten an das Empfangsgerät, nicht aber, dass die auf der anderen Seite auch lesbar aus dem Gerät gekommen und damit in die Hände des Empfängers gelangt sind. Es dürfte hierbei kaum eine Rolle spielen, wie das Sendegerät seinen Sendebericht darstellt.
Das OLG München sagt: Ja.
Also, der Anscheinsbeweis für den Inhalt wäre hier wohl gegeben, aber für die Zustellung nicht. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Die Schärfe hier in der Diskussion hat ihren Grund wohl darin, dass Gerechtigkeitsempfinden und Rechtsempfinden durchaus verschiedene Wege gehen können.
Letztlich darf eines bei der Sache aber auch nicht vergessen werden: Ein Gericht läßt sich - zu gut Deutsch - auch ungerne verarschen und wird allzu abenteuerlichen Aussagen vermutlich in der Regel keinen Glauben schenken.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 10.03.09, 10:21 Titel:
Das denke ich eigentlich auch. Nur wird sich keine Gericht darüber hinweg setzen können, dass die Beweispflicht des Zugangs nun einmal allein beim Vermieter liegt. Und der Richter riskiert, wenn er lediglich aus der 'Verarschung' durch die eine Seite einen Beweis für die Behauptungen der andere Seite konstruiert, immer, dass sein Urteil dann wieder kassiert wird; zu Recht. Der Vermieter hat diesen Beweis nun einmal zu erbringen und dabei spielt es keine Rolle, welche Grimassen der Mieter schneidet. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Bei der Zugangsproblematik ist die Sache meiner Meinung nach eindeutig, da stimme ich zu. Allerdings gibt es tatsächlich rechtskräftige Urteile, die sich darüber hinweg gesetzt haben. Mir fällt ein Fall in Nürnberg ein, in dem der Beklagte bestritten hat, keine einzige von etwa 10 versendeten Kündigungen bekommen zu haben. Stellt sich die Frage, warum man nicht _einmal_ per GV zustellt als 10 mal eine Kündigung in die Post zu geben.
Davon abweichend sehe ich bei der Inhaltsproblematik bessere Chancen, dass sich ein Gericht über abenteuerliche Aussagen hinwegsetzt. Letztlich eine Frage des Einzelfalles.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 10.03.09, 11:31 Titel:
Spätestens nach dem zweiten Mal hätte ich eine Abordnung hingeschickt.
Gibt es eigentlich ein Urteil zur Zustellung per Tätowierer? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Davon abweichend sehe ich bei der Inhaltsproblematik bessere Chancen, dass sich ein Gericht über abenteuerliche Aussagen hinwegsetzt. Letztlich eine Frage des Einzelfalles.
Auch im Einzelfall wird sich das Gericht nicht einfach über die ZPO hinwegsetzen und eine bestrittene Parteibehauptung als bewiesen werten können.
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