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Es liegt nicht in meinem Interesse, einen Tritt in die Eier zu bekommen, auch wenn ich froh sein kann, nicht gleich erschossen zu werden.
Mit Deinen unfaien Verhalten bzw. Wettbewerbswidrigkeiten tritst Du ja Dem Geschädigten in die Eier.
Es hier doch gerade um den Fall, daß ein Wettbewerbsverhalten beanstandet wird, das keine schadensersatzpflichtauslösende Schädigung eines anderen Wettbewerbs zum Ziel und zur Folge hatte.
Der "Geschädigte" hat deshalb zwar keinen Schadensersatzanspruch gegen den unlauter Werbenden, bleibt aber trotzdem befugt, einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Unterlassung des Werbeverhaltens (gerichtlich) geltend machen zu können.
Zitat:
Dauraufhin schickt er Dir erstmal eine Abmahnung in der er Dir, in der Abmahnung kostenlos enthaltend ohne dass Du Dir Rechtsrat einholen mußt, erklärt wie Du Dich künftig rechtlich ihm gegenüber richtig verhältst und ihn auf Dauer die Eier nicht kaputt schiesst ohne Das Du ihm gleich durch das Gericht veruteilt zu Beginn einen großen stabilen Sackschützer kaufen mußt, damit er zukünftig vor Deinen Tritten geschützt ist.
Der betroffene Wettbewerber braucht in der Abmahnung weder das Ergebnis einer (anwaltlichen) Prüfung der Rechtslage darzustellen, noch rechtliche Hinweise zu geben. Insbesondere ist er überhaupt nicht verpflichtet, die Rechtslage vor einer Abmahnung sachkundig prüfen zu lassen! Daß eine Abmahnung wohlweißlich nicht ohne ein Mindestmaß an (Einholung fremder) Sachkenntnis ausgesprochen werden sollte, liegt ausschließlich im Interesse des Abmahnenden an der Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall des Unterliegens in einer vom Abgemahnten erhobenen Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des mit der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs.
Zitat:
Das Gesetz sieht keine vorgerichtliche Abmahnung vor. Dieses Konstrukt ist erst durch die Rechtssprechung geschaffen worden um es den Parteien zu ermöglichen eine kostengünstige außergerichtliche Regelung zu treffen.
Das ist doppelt falsch.
Erstens ist seit der Neufassung des UWG ausdrücklich die Rede davon, daß "eine Abmahnung ausgesprochen werden soll."
Zweitens kam das Klagen ohne vorherige außergerichtliche Abmahnung dadurch außer Mode, daß abmahnungslosen Klägern bei sofortigem Anerkenntnis des verklagten Wettbewerbers gemäß § 93 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, mit der Erwägung, daß ohne eine (noch) nicht außergerichtlich vorgebrachte Beanstandung der verklagte Wettbewerber dem betroffenen Wettbewerber (noch) nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung einer Unterlassungsklage gegeben hätte.
Insbesondere hat die Rechtsprechung keine Abmahnung "verlangt", sondern einfach überstürzten Klägern im Anerkenntnisfall die Kostenerstattung verweigert. Mit dem (Schein-)Argument "Gelegenheit zur kostengünstigen Streitbeilegung" wurde versucht, ein vorgebliches Interesse des (andernfalls abmahnungslos) Beklagten an einer Abmahnung zu begründen. Da bei unterstellter Nachgebebereitschaft die Streitbeilegung durch ein sofortiges Anerkenntnis einer abmahnungslosen Klage KEINE Kosten für den nachgebebereiten Beklagten verursacht, kann dem nicht unterstellt werden, im Interesse an der Vermeidung ohnhin nicht drohender Kosten bei Anerkennung überstürzt eingeklagter Ansprüche stattdessen lieber abgemahnt zu werden.
Unter dem Gesichtspunkt eines Kostenvermeidungsinteresses kann ein außergerichtliches Abmahnen (statt veranlassungsloser sofortiger Klageerhebung) nur im Interesse des Klägers liegen. Klar: eine anwaltslos ausgesprochene Abmahnung würde keine Interessen des Abgemahnten gefährden können (bei Zweifeln an ihrer Berechtigung könnte er immer noch einen eigenen Anwalt beauftragen). Deshalb kann der Abmahnende auch nicht argumentieren, zwecks Vermeidung einer erkennbaren Interessensgefährdung durch eine anwaltslos ausgesprochene Abmahnung hätte eine Anwaltsbeauftragung zur Wahrung von Geschäftsherreninteressen von ihm für "erforderlich" gehalten werden dürfen.
Zitat:
Schafft man die (ungesetzliche) Abmahnung also wieder ab, dann kann man nur noch gesetzlich korrekterweise Klage einreichen, welches in der überwiegenden Anzahl der Fälle unvergleichlich teurer ist.
Falsch.
Man braucht nicht auf das außergerichtliche Abmahnerfordernis zu verzichten, wenn das hauptsächliche Problem in der Frage zu sehen ist, ob schon mit dem Zeitpunkt der ersten Abmahnung, sofern sie sofort anerkannt wird, die (als zu hoch empfundenen) außergerichtlichen Kosten der Hinzuziehung eines Anwalts entweder vom verschuldenslosen, nachgiebigen Abgemahnten, oder vom Abmahnenden zu tragen sein sollen.
Die Abmahnproblematik ist kein Problem der verschuldenslosen Beanstandungsberechtigung, und nur zweitrangig eines des Abmahnkostenersatzes, sondern hauptsächlich ein Problem der (gesetzlich festgelegten) Höhe von Anwaltsgebühren in außergerichtlichen Unterlassungs-Angelegenheiten.
>Es erschreckt mich, daß ich es überhaupt erwähnen muß, aber sehr viele dieser Fälle basieren auf Unkenntnis des Abgemahnten, und sobald er informiert wird, daß er was Böses tut, wird er sofort alles daransetzen, das zu beheben, um keinen Ärger zu kriegen.
Da kann ich aus Erfahrung sagen: Nein, das kommt absolut auf den Einzelfall an.
Für mich ist es eher erschreckend, daß solche Ansichten vertreten werden und was ich dann in der Praxis erlebe und erlebt habe.
Die Interessenlosigkeit beim Schädiger, das zudem etwas an evtl. komplizierten Vorschriften geändert wird, damit es keine Abmahnungen mehr aus Unwissenheit gibt ist zudem erschreckend. Das gemeckere gegen den Abmahner ist riesengroß und derjenige das Böse in Person. Aber das man dem Abmahnen durch eine andere Gesetzesfassung ein Ende bereiten kann interessiert den Abgemahnten in der Regel garnicht. Er ist nur auf seinen Vorteil fixiert.
>Eine Abmahnung IST bereits eine Bestrafung, und je nach Wirtschaftslage des Abgemahnten eine ziemlich schwere und je nach Vergehen auch eine häufig extrem ungerechte.
Ja, das ist zum Teil so. Aber es ist umgekehrt genauso. Auch der Schädiger, der mit unwissen schädigt, schädigt nun mal. Soll der Geschädigte dann auch noch anfangen und dem Schädiger kostenlos unmöglich nachweisen, daß er mit Absicht gehandelt hat und ihm zusätzlich Rechtsrat kostenlos erteilen müssen, den der Schädiger sich vorher nicht eingeholt hat?
Das einzige was ich daran ungerecht empfinde ist der Unterschied zu Kleingewerbetreibenen im Gegensatz zu Großkonzernen. Die wirtschaftliche Belastung ist bei kleinen Gewerbetreibenden auch aufgrund der Progression der Kosten aufgrund der Streitwerte im Verhältnis viiiiel höher. Aber deswegen kann der Abmahner nicht auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichten. Wenn er es macht, dann ist er weg obwohl er sich gesetzlich korrekt verhält.
Im Gegenzug dazu gibt es grundsätzlich keinen Schadenersatz für den Geschädigten, weil dieser auch zusätzlich in der Regel nie geltend gemacht wird, denn dieser ist in der Regel schwer nachzuweisen.
Es gibt auch für den Geschädigten keine wirkliche Gerechtigkeit.
>Das ist doppelt falsch.
>Erstens ist seit der Neufassung des UWG ausdrücklich die Rede davon, daß "eine Abmahnung ausgesprochen werden soll."
Das neue UWG habe ich erst einmal kurz überflogen. Aber gut das mir das jemand sagt.
>Zweitens kam das Klagen ohne vorherige außergerichtliche Abmahnung dadurch außer Mode, daß abmahnungslosen Klägern bei sofortigem Anerkenntnis des verklagten Wettbewerbers gemäß § 93 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, mit der Erwägung, daß ohne eine (noch) nicht außergerichtlich vorgebrachte Beanstandung der verklagte Wettbewerber dem betroffenen Wettbewerber (noch) nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung einer Unterlassungsklage gegeben hätte.
Das besagt ja nichts anderes nur das das Motiv ein anderes wäre. Dementsprechend wird ja der Abmahner ungesetzlich eingeschränkt, weil er vorher nicht außergerichtlich eine gütliche Einigung angestrebt hat. Dann strebt er eben durch vorhergehende Abmahnung eine außergerichtliche Einigung an. Das Ergebnis ist das gleiche. Um eine entsprechende außergerichtliche gütliche Einigung im Interesse des Abgemahnten zu erlangen kann man doch nur diesen Weg gehen. Wie sollte man sonst zu einem solchen Ergebnis im Interesse des Abgemahnten kommen? Etwa indem man den Abgemahnten dazu verurteilt sich erst abmahnen zu lassen? Damit man hinterher sagen kann es läge in seinem Interesse nicht verurteilt zu werden sich abmahnen zu lassen, damit das Interesse bei ihm liegt. Das geht nicht.
Oder man verurteilt den Abgemahnten trotzdem, weil das Interesse einer Abmahnung nur beim Abgemahnten liegt. Dann kommt man auch nicht zu dem Ergebnis, weil dann braucht man im Interesse des Abgemahnten ja nicht vorher abmahnen.
Es wird ja gerade gesagt, das die rechtliche Einschränkung des Abmahnenden dadurch möglich wird, das der Abgemahnte selbstverständlich die Kosten der gütlichen Streitbeilegung trägt, weil das in seinem Interesse liegt. Genau unter der Bedingung sind dem Kläger die Kosten aufzuerlegen wenn er nicht vorher abmahnt.
Auf der anderen Seite ist es ja so, daß dem Abmahnenden ja (nach alter gesetzlichen Regelung) ungesetzlich die Kosten aufgedrückt wurden, wenn er nicht abgemahnt hat.
Warum soll dann nicht auch ungesetzlicherweise aber gerechterweise der Abgemahnte für die Abmahung die Kosten tragen, wenn er dadurch viel Geld spart?
Aber deswegen kann der Abmahner nicht auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichten.
...
Es gibt auch für den Geschädigten keine wirkliche Gerechtigkeit.
Ich verzichte jetzt mal darauf, mit wertenden Adjektiven um mich zu werfen, picke nur diesen einen Aspekt heraus und frage einfach mal ganz naiv:
Warum ist es nicht möglich, dem Schädiger zunächst eine Nachricht zu schicken mit einer (kurzen) Frist, sein Tun zu beenden, und erst dann die "Geldkeule" auszupacken?
Aber deswegen kann der Abmahner nicht auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichten.
...
Es gibt auch für den Geschädigten keine wirkliche Gerechtigkeit.
Warum ist es nicht möglich, dem Schädiger zunächst eine Nachricht zu schicken mit einer (kurzen) Frist, sein Tun zu beenden, und erst dann die "Geldkeule" auszupacken?
Peter
Wie ich Ihnen bereits mindestens einmal schrieb. Das ist durchaus möglich. Wenn der Betreffende aber einen Experten damit beauftragt, dieses "erste Schreiben" zu schicken, nennt man es Abmahnung. Dann wird dessen Honorar nun einmal fällig. Und dass dieses nach geltendem Gebührenrecht nun einmal aus der Sicht diverser Unternehmer recht hoch ist, verwandelt es nicht plötzlich in eine Geldbuße oder gar Strafe. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ich geb nicht auf:
Dass der Experte sein Geld kriegen soll, will ich mal nicht in Abrede stellen, aber ich stelle in Abrede, dass man den Experten dazu beauftragen muß.
Mal ein bizarres Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie stehen auf der Straße und gucken sich ein Haus an (aus welchem Grund auch immer). Ich komme auch vorbei und will weitergehen. Weil der Bürgersteig allerdings zu schmal ist, bitte ich Sie, beiseite zu treten und den Weg nicht zu blockieren. Natürlich tun Sie das sofort.
Soweit so gut.
Nun stellen Sie sich vor, ich komme stattdessen mit einem Polizeibeamten, der Ihnen einen Vortrag hält, daß es ordnungswidrig ist, durch Herumstehen die Straße zu blockieren und anschließend 15 Euro von Ihnen für die "Rechtsberatung" haben will.
Das - und nichts anderes - ist das Abmahnwesen. Man wird gezwungen, eine Dienstleistung zu bezahlen, die man gar nicht haben wollte. Noch dazu ist diese Dienstleistung überteuert. - Also wenn das nicht ein De-Facto-Bußgeld darstellt ...
Warum ist es nicht möglich, dem Schädiger zunächst eine Nachricht zu schicken mit einer (kurzen) Frist, sein Tun zu beenden, und erst dann die "Geldkeule" auszupacken?
Peter
Das ist durchaus möglich. Wenn der Betreffende aber einen Experten damit beauftragt, dieses "erste Schreiben" zu schicken, nennt man es Abmahnung.
Nein - eine Abmahnung ist völlig unabhängig davon, ob der Unterlassungsklagebefugte einen Anwalt mit der Auseinandersetzung mit dem Widersacher beauftragt hat, oder ob er überhaupt fachkundige Hilfe zur Prüfung der Rechtslage und Abfassung von Schreiben herangezogen hat.
Zitat:
Dann wird dessen Honorar nun einmal fällig.
1. Der -außergerichtliche- Gebührenanspruch eines beauftragten Anwalts entsteht zunächst nur gegen seinen Auftraggeber.
( Weshalb sollen in außergerichtlichen Abmahnangelegenheiten überhaupt derart hohe, zunächst den Abmahner treffende, Anwaltsgebühren verlangt werden dürfen? Und weshalb sollten in außergerichtlichen Abmahnangelegenheiten Anwaltsgebühren nicht erfolgs- bzw. mißerfolgsabhängig vereinbart werden dürfen, für den Fall, daß gesetzlich geregelt würde, daß erst die Kosten einer zweiten außergerichtichen Abmahnung nach unbeantwortet gebliebener erster Abmahnung als "erforderlich" erstattet verlangt werden könnten?)
2. Der zur wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage Befugte kann bei berechtigten Abmahnungen im Zusammenhang damit gemachte erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen.
( Entweder besteht bei berechtigten Abmahnungen schon kein Grund für die Einschaltung eines Anwalts, der Aufwendungen in Höhe der von ihm verlangten Gebühren erforderlich machen würde.
Oder die -vom Abmahner akzeptierte- Gebührenforderung seines Anwalts ist viel höher, als es erforderlich gewesen wäre.)
Ihre Äußerungen sind ein gutes Beispiel für praxisferne Beratung. Ich hoffe Sie studieren noch lange weiter und werden niemals auf Ratsuchende losgelassen....
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