Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Sie legen mich nicht aus, sondern Sie legen mir etwas unter. Winken
Dies mag durchaus sein, Jurico. Aber ist dies ist auch gängige anwaltlich-(berufs-)politische bzw. teilweise auch anwaltlich-juristische Praxis? (Ich erlebte es bislang jedenfalls vielfach.)
@moro
Nun, die Angestellten in Behörden sind ein Thema für sich. In der freien Wirtschaft (insbesondere aus meiner Erfahrung in StB-Kanzleien) ist auch die freiere Auslegung von Rechtsnormen oftmals gängig bzw. notwendig.
Zur Zeit bin ich "noch" nur Steuerfachangestellter - aber auch ich musste des öfteren den Kopf schütteln über so manchen hanebüchenen Unsinn, den gerade auch doppelt-examinierte Volljuristen verzapfen. In vielen Fällen übrigens aufgrund einer zu freien Denkweise, der Schriftverkehr läßt dann auf eine recht sinnfreie anwaltliche Leistung schließen (anders: Schlamperei oder Hochmut ohne notwendigen Background).
Vielleicht einigen wir uns auf die folgende Aussage:
"In jeder Berufsgruppe, auch in solchen mit normalerweise recht hohem Bildungsniveau, gibt es Könner und Stümper."
Zuletzt bearbeitet von Smartfish06 am 18.10.06, 11:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
Zwei mehr oder minder aktuelle Beispiele aus der Praxis, die mir zu solchen anwaltlichen Schlampereien oder Hochmut spontan einfallen:
- Eine Anwältin war nicht in der Lage, die Standard-Lohn-/Gehaltsabrechnung der Datev e.g. zu Lesen und beschwerte sich beim StB über die Abrechnung - mehr noch: Sie unterstellte dem StB unsauberes Arbeiten bzw. Nichteignung zur Erstellung von Gehaltsabrechnungen. Steuerabzüge und sozialversicherungsrechtliche Abzüge wären nicht aus der Abrechnung ersichtlich. - Hätte Sie besser hingeschaut, wäre der StB-Sozietät in der Tat ein echtes Amusement entgangen (und Ihr die Peinlichkeit einer schriftliche Belehrung darüber, wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Datev e.G. zu lesen sind).
- Scheidungskrieg. Es ging um den Anteil der Schuldentilgung zu einem Darlehnsvertrag, den die Ehefrau noch zu erbringen hatte. Darlehnsgeber war der Noch-Schwiegervater. Rechtlich war das Darlehn in keinster Weise zu beanstanden (weder vertraglich noch hinsichtlich Verzinsung noch regelmäßiger monatlicher Tilgungen). Der Anwalt der Frau schrieb dem Ehemann, der Anteil der Frau wäre hinfällig, da Ihr Noch-Schwiegervater anläßlich einer Geburtsfeier erklärt habe, auf den Rest der Rückzahlung zu verzichten. Im Vertrag steht sinngemäß: "Nebenabreden/ weitere Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen stets der Schriftform." Selbiger Anwalt beschwerte sich in einem Schreiben übrigens über die unterjährige Steuerklassenänderung des Noch-Ehemannes (Trennung von Tisch, Bett und Wohnsitz war aber bereits seit fast einem Jahr vollzogen). "Er habe in jedem Falle steuerbegünstigend zu handeln." Hätte er, wäre dies u. U. durch das FA als mißbräuchliche Auslegung steuerrechtlicher Normen gewertet worden (einschließlich entsprechender Konsequenzen).
"Ich kann da bspw. für das Steuerrecht sprechen, ein originär öffentlich-rechtliche Materie, aber reicht das? Nein, bei weitem nicht. Neben Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht sind umfassende Kenntnisse im allg. Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Familien- oder Erbrecht nötig. Oft kommt noch Strafrecht dazu und last but not least Sozialrecht, Europarecht und Bezüge zum Völkerrecht."
"Sehr praxisrelevant für Unternehmen ist neben dem Steuerrecht insbesondere das Steuerstrafrecht. Wie geht ein Wirtschaftsjurist damit um, wenn er noch nicht einmal Grundkenntnisse im Strafrecht hat? Stelle ich mir schwierig vor."
Aber selbstverständlich meine Herren, Steuerstrafrecht ist täglich Brot in Unternehmen und in der steuerlichen Beratungspraxis. Wer hat Ihnen denn das eingeredet, bzw. in welcher Art Unternehmen/ für welche Art Unternehmen arbeiten Sie, wenn dies täglich relevant ist?
Nun, Steuerbevollmächtigte, Steuerberater, vBp, WP kommen auch ohne eine "umfassende" Kenntniss der obigen Rechtsgebiete aus, d. h. also Teilkenntnisse sind für die steuerliche Beratungspraxis im allgemeinen vollkommen ausreichend. Für den Bereich des Steuerstrafrechts besteht ohnehin Anwaltszwang (wobei der StB zumeist den Großteil und die entscheidende Vorarbeit leistet).
Lassen Sie doch bitte die Kirche im Dorf.
Im übrigen wird in an "jeder" mir bekannten FH im Studiengang Wirtschaftsrecht der Bereich des Strafrechts - soweit für das Wi. oder St.--recht relevant - vermittelt.
In punkto StB und Wirtschaftsjuristen wäre es zudem kein Problem, sich durch geeignete Seminare das komplette Strafrecht anzueignen, soweit es für die eingeschränkte aussergerichtliche Rechtsberatungsbefugnis dieser Berufsbilder (die früher oder später kommen wird) benötigt würde. Für alles andere, über einen gewissen Punkt hinaus, gibt es Anwälte.
Aber selbstverständlich meine Herren, Steuerstrafrecht ist täglich Brot in Unternehmen und in der steuerlichen Beratungspraxis. Wer hat Ihnen denn das eingeredet, bzw. in welcher Art Unternehmen/ für welche Art Unternehmen arbeiten Sie, wenn dies täglich relevant ist?
Lese ich da leichte Ironie heraus?
Zum Thema Unterlegen: Zwischen
Zitat:
täglich relevant
und
Zitat:
Sehr praxisrelevant
besteht für mich nach den Regeln der Auslegungskunst ein Unterschied.
Smartfish06 hat folgendes geschrieben::
Für den Bereich des Steuerstrafrechts besteht ohnehin Anwaltszwang
In dieser Allgemeinheit stimmt das nicht. Siehe §§ 140 StPO; 392 AO.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.10.06, 18:15 Titel:
Smartfish06 hat folgendes geschrieben::
Nun, Steuerbevollmächtigte, Steuerberater, vBp, WP kommen auch ohne eine "umfassende" Kenntniss der obigen Rechtsgebiete aus, d. h. also Teilkenntnisse sind für die steuerliche Beratungspraxis im allgemeinen vollkommen ausreichend. ...
Hallo!
nunja, sie kommen damit aus, aber ob es auch immer im Interesse der Mandatschaft ist? Ich kann da (leider) aus der Praxis sprechen. Viele steuerlich relevante Maßnahmen verlangen nach Kenntnissen im Gesellschaftsrecht oder Erbrecht. Da arbeiten viele Steuerberater nur nach Vorlagen und Schemata ohne groß nachzudenken. Im schlimmsten Fall druckt der StB noch schnell den GbR-Vertrag und ein Testament für die Eheleute aus dem "Haufe Steuer Office" aus und fummelt etwas rum und fertig ist die "Gestaltungsberatung". Das da leider viel schief gehen kann, ist offensichtlich. Leider wird jedermann irgendwie betriebsblind und nur weil der Nießbrauch am Grundstück steuerlich ggf. interessant ist und das Finanzamt im Gefolge gefestigter BFH Rechtsprechung alles abnicken wird, ist der Nießbrauch zivilrechtlich und wirtschaftlich ggf. nicht im Sinne der Mandatschaft.
Leider ist auch in der Steuerberatung zur sehr Schemenhaftes abarbeiten in Mode, weil man es ja auch schon für das StB Examen so gelernt hat. Da wird die Richtlinie zu § 8a KStG "auskotzbar" auswendiggelernt ohne die richtigen rechtlichen Probleme zu vergegenwärtigen und ohne das man den Murks merkt, den der BMF in seinem Anwendungsschreiben verzapft. Wie will man vernünftige Gestaltungsberatung machen? Man muss Gesetze hinterfragen können. Das lernen aber Juristen in der Uni wahrlich besser als ein Dipl. Kfm. bei der StB-Examensvorbereitung bei Knoll & Co.!
Oft schauen die Berater nur aus ihrer eigenen Ecke raus. Das passiert natürlich auch Anwälten, die mal schnell eine vorweggenommene Erbfolge planen und in Verträge gießen ohne steuerliche Folgen zu bedenken. Insoweit bleibt nur für die Praxis das Statement: Es gibt solche und solche überall und immer.
Sie sind recht spitzwinklig, aber hier ohne Praxisbezug. Wir wissen doch, dass nahezu 100% aller gerichtlich durchgeführten Steuerstrafverfahren wohl kaum auf AG-Ebene ablaufen werden. Das lohnt alleine schon nicht den Ermittlungsaufwand.
Ja, aussergerichtlich ist auch einiges möglich, wird aber seltener. (Schrieb ja auch von Anwaltszwang und den kenne ich nur in gerichtlichen Verfahren. Aber belehren Sie mich bitte, ich lerne gerne hinzu. )
Wir machen ja nur Spaß.
@showbee
Eine oftmals eklatante Gestaltungsschwäche in punkto Gesellschaftsverträge kenne ich auch von Rechtsanwälten (mangels steuerrechtlichen Wissens). Aber Sie erkennen ja auch - wie ich zuvor - dass es überall jene und solche, Stümper und Könner gibt. Insofern hat dort ein hybrid-geschultes Bindeglied, wie der Diplom-Wirtschaftsjurist also schon eine Daseinsberechtigung und ein dankbares Betätigungsfeld.
Widersprechen muss ich aber Ihrer Unterstellung, Juristen könnten das Steuerrecht gemeinhin besser auslegen, als Steuerberater. Gerade auch unter den, über den Praxisweg zum StB-Examen gelangten Standesvertretern finden sich einige wirkliche Füchse. Die Kunst der Auslegung kommt im Steuerrecht insbesondere bei der kalkulatorischen Umsetzung überfrachteter Paragraphen und in der Umschiffung solcher Riffe zum Ausdruck. Die Königsdisziplin ist und bleibt aber die Rechnungslegung.
Mit dem sinnsuchenden "Hinterfragen" der Paragraphen aber ist im Steuerrecht nicht mehr sonderlich viel anzufangen. Das erledigen Mitarbeiter (auch viele Volljuristen) in den Finanzministerien der Länder, wenn mit einer sogenannten Reform wieder das "Linke-Tasche-Rechte-Tasche-Lastenumverteilungsmasche"-Spiel gespielt werden soll.
Viel holen auch zumeist RA in Verfahren vorm BVerfG nicht aus der Thematik heraus.
Und Urteile wie der Renten-Pensions-Vergleich aus höchstrichterlicher, kunstvoller Feder entpuppen sich u. U. auch als dicke Fallstricke mit Umsetzungsproblematik für die Politik - und damit die Juristenkollegen in den Ministerien (Stichwort: Anhängiges Verfahren zur Anerkennung von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten). Uns steuerlichen Praktikern war der Unterschied zwischen Pensionen und Renten ja ohnehin immer klar - den beamteten Richtern aber nicht (willentlich nicht). Aus unserer Sicht ein klarer Fall eigennutzmotivierter Rechtsprechung. (Aber, werter showbee, in der Materie sind ja auch gerade Sie sehr aktiv, deshalb erzähle ich Ihnen hier aber rein gar nix Neues.)
Einer bauts auf, der andere reißt´s mit dem Hinterteil wieder um. Das ist Deutschland.
Übrigens soll mein zukünftiger Studienschwerpunkt im Bereich Unternehmenssrecht und Personalwesen liegen. Parallel dazu der Diplom-Kaufmann (FH) mit Schwerpunkt Steuerrecht, Rechnungslegung und Unternehmensprüfung. Dies sollte schon einige interessante Beratungs- und zukünftige Weiterbildungsfelder (StB, Rentenberater) eröffnen....
Da beide Berufsstände solche Schwächen aufweisen, bin ich übrigens für entsprechende Weiterbildungen durch Fachlehrgänge (die dann aber auch bei der Partei der StB, vBp, WP zu entsprechenden Beratungsberechtigungen - zumindest aussergerichtlich - führen sollten; weshalb die WP sich das Recht zur gesellschaftsrechtlichen Beratung übrigens seinerzeit nehmen ließen, ist mir unverständlich).
Ferner bin ich für vollständige Ausgliederung der Zugangsprüfung zur Anwaltschaft, Staatsanwaltschaft, Richterschaft aus der universitär-akademischen Ecke (Zugangsprüfung hierbei rein berufswunschbezogen); somit für Einführung von Law-Schools und Eröffnung dieser Fortbildungswege auch für Praktiker, gekoppelt an parallele und anschließende mehrjährige Anwärtertätigkeit. - Nach britischem Vorbild. Dazu müssten sich aber die anwaltlichen Möglichkeiten zur Honorarabrechnung entsprechend ändern - ein Jeder will ja (über-)leben.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.10.06, 17:03 Titel:
Smartfish06 hat folgendes geschrieben::
Insofern hat dort ein hybrid-geschultes Bindeglied, wie der Diplom-Wirtschaftsjurist also schon eine Daseinsberechtigung und ein dankbares Betätigungsfeld.
Hallo,
naja, wenn mal da einer nicht den Mund zu voll nimmt... meine Skepsis besteht weiterhin und insoweit, als der dipl. wirt.recht FH lediglich und effektiv 4 Semester Wirtschaft und 4 Semester Recht hatte. Das wars dann mit der theoretischen Grundbildung. M.E. kommt diese Ausbildung NICHT an einen echten BWL'er mit 8-9 Semstern Wirtschaft und auch nicht an einen Juristen mit 8-9 Semstern Recht nebst 4 Semestern Referendariat heran. Das ist Fakt und alles andere ist Augenwischerei.
Im Einzelfall kann natürlich der FH Absolvent sich auch noch soweit weiterbilden, dass er gleichviel theoretische Ausbildung hat. Aber es ging ja hier um den abstrakten Abschluß und nicht um einzelne Personen. Insoweit kann auch der Bäckermeister von Nebenan mit langer Weiterbildung irgendwann ein guter WiWi werden.
Zitat:
Widersprechen muss ich aber Ihrer Unterstellung, Juristen könnten das Steuerrecht gemeinhin besser auslegen, als Steuerberater. Gerade auch unter den, über den Praxisweg zum StB-Examen gelangten Standesvertretern finden sich einige wirkliche Füchse.
Na was denn nun? "nicht gemeinhin besser" vs. "einige"... Also Fakt ist, die Mehrzahl der Steuerberater wird ein Gesetz nicht besser auslegen als die Mehrzahl der Juristen. Fakt ist aber auch, dass es auch hier wieder Einzelfälle gibt, in den "einige" Steuerberater es besser können als "einige" Juristen. Wir wollen aber bei der "gemeinhin"-heit bleiben!
Zitat:
Die Kunst der Auslegung kommt im Steuerrecht insbesondere bei der kalkulatorischen Umsetzung überfrachteter Paragraphen und in der Umschiffung solcher Riffe zum Ausdruck. Die Königsdisziplin ist und bleibt aber die Rechnungslegung.
Den versteh ich nicht! Was hat "kalkulatorische Umsetzung von Paragraphen" mit Auslegung zu tun? Verwechseln sie hier nicht so einiges? Anwendung einer Norm ist nicht Auslegung einer Norm und eine Kalkulation für die Zukunft ist noch keine Tatbestandsverwirklichung. Da aber dann "Königsdisziplin" doch die Rechnungslegung beim Steuerberater ist, zeigen sie ja selber, das Steuerberater "gemeinhin" wohl nicht die guten Ausleger sind sondern primär Buchhalter mit geschickter Anwendung von Kontenrahmen, gel?
Zitat:
Mit dem sinnsuchenden "Hinterfragen" der Paragraphen aber ist im Steuerrecht nicht mehr sonderlich viel anzufangen. Das erledigen Mitarbeiter (auch viele Volljuristen) in den Finanzministerien der Länder, wenn mit einer sogenannten Reform wieder das "Linke-Tasche-Rechte-Tasche-Lastenumverteilungsmasche"-Spiel gespielt werden soll.
Viel holen auch zumeist RA in Verfahren vorm BVerfG nicht aus der Thematik heraus.
Das ist doch der Fehler! Steuerberater finden ein BMF Schreiben, da steht so allerhand drinn neben Definitionen auch nette Beispiele und gut ist. Was nicht ist, ist nicht. Die Kunst der steuerlichen Argumentation ist es nun, Fehler in der Argumentation des BMF zu finden. Das erledigen ganz bestimmt nicht BMF Mitarbeiter für den geschickten Steuerberater. Verloren sind die Mandanten, deren Steuerberater nur nach Auslegung Fiskus arbeiten.
Zitat:
Und Urteile wie der Renten-Pensions-Vergleich aus höchstrichterlicher, kunstvoller Feder entpuppen sich u. U. auch als dicke Fallstricke mit Umsetzungsproblematik für die Politik - und damit die Juristenkollegen in den Ministerien (Stichwort: Anhängiges Verfahren zur Anerkennung von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten).
Uns steuerlichen Praktikern war der Unterschied zwischen Pensionen und Renten ja ohnehin immer klar - den beamteten Richtern aber nicht (willentlich nicht). Aus unserer Sicht ein klarer Fall eigennutzmotivierter Rechtsprechung. (Aber, werter showbee, in der Materie sind ja auch gerade Sie sehr aktiv, deshalb erzähle ich Ihnen hier aber rein gar nix Neues.) :)
Naja und hier entpuppt sich der FH Wirtschaftsjurist als das was er ist, nichts halbes und nichts ganzes. Wer nichtmal die grundlegenden Entscheidungen richtig deuten kann, der tut mir leid. Das hört sich hier nach Zweck-heiligt-Mittel an. Argumentation: Gleichstellung von Renten und Pensionen kann nicht erfolgen, weil die Folgen so groß sind. Unterschied zwischen Rente und Pension? War der wirklich klar? Und wenn schon, das hat doch nichts mit der Befassung des BVerfG zu tun!
Richtiger wäre es, ein Steuergesetz muss belastungsgleich und folgerichtig sein. Das verlangt der Art. 3 Grundgesetz mit seinem Gleichbehandlungsgebot. Wenn etwas nicht GG konform ist, dann MUSS das BVerfG das feststellen. Nur weil die Auswirkungen ggf. nicht absehbar sind, weil die Legislative nicht fähig ist, kann doch nicht Unrecht zu Recht werden! Hier fehlen wohl grundlegende Verständnisprobleme rund um Verfassungsrecht und Rechtsphilosophie... uiiii...
Imho gibt es auch andere Möglichkeiten zur Rente. Diskutiert wird zur Zeit ja nur die nachgelagerte Besteuerung und der Folge, dass man alles Beiträge steuermindernd absetzen können muss, wenn man die Auszahlungen im Alter besteuern will. Dem Staate stünde natürlich auch die Option offen eine Altersversorgung über dem Existenzminimum Steuerfinanziert zu gewährleisten (sh. Schweden & Co.). Dann würde es gar kein praktisches Bedürfnis dafür geben unbedingt jede altersbedingte Fondsausschüttung als Einnahme zu erfassen.
Man darf in juristischer Argumentation nie Tatbestand und Rechtsfolge verwechseln und schon gar nicht Folgen die nur mittelbare Folgen sind als Ursache für Tatbestände herdrehen. Das zeigt nicht gerade geschicktes Denken!
Zitat:
Übrigens soll mein zukünftiger Studienschwerpunkt im Bereich Unternehmenssrecht und Personalwesen liegen. Parallel dazu der Diplom-Kaufmann (FH) mit Schwerpunkt Steuerrecht, Rechnungslegung und Unternehmensprüfung. Dies sollte schon einige interessante Beratungs- und zukünftige Weiterbildungsfelder (StB, Rentenberater) eröffnen....
je voller der Mund, je schneller platzen die Backen! Wenn sie sich da mal nicht übernehmen. Was hat denn Rechnungslegung effektiv mit Rentenberatung zu tun? Wozu sollte man Unternehmensprüfung und Personalwesen kombinieren. Wissen sie schon was sie in den Fächern erwartet? Ich bezweifle es...
Zur "Auslegung" der steuerrechtlichen Paragraphen als Rechenexempel werde ich Ihnen heute Abend gerne einmal ein Buch empfehlen (übrigens aus der Feder eines Diplom-Kaufmanns, ord. Prof. einer deutschen Universität). Die steuerrechtliche Materie ist leider einen kleinen Tick andersgeartet, fußt sie doch auf einem nicht unerheblichen Teil Mathematik. Und gerade diesen Tatbestand unterschätzen die meisten examinierten Juristen ziemlich schnell und ziemlich großspurig.
Zuletzt bearbeitet von Smartfish06 am 25.10.06, 11:53, insgesamt 1-mal bearbeitet
warum sollte ich da einen Diplom-(Wirtschafts-)Juristen einstellen?
Dass es genügend Volljuristen auf dem Arbeitsmarkt zu einem günstigen Preis gibt ist klar. Diese sind jedoch "nur" Juristen, nicht gleichzeitig ausgebildete Betriebs-/Volkswirte. Der Jurist soll klären was rechtens ist; der Betriebswirt / Volkswirt soll klären was am wirtschaftlichsten ist! Und der Wirtschaftsjurist soll beides gleichermaßen leisten.
Würden Sie jetzt die Einstellung eines Diplom (Wirtschafts-)Juristen in Betracht ziehen?!
26 % der Abgeordneten im Bundestag sind Juristen. Ein weiterer Großteil Lehrer und Sozialpädagogen. Dagegen nur 2,6 % Ingenieure.
Was sollen die ? Richtig regieren ...!?
Nun - so einfach ist es also nicht.
In Indien, China und sonst wo - ist es anders herum.
Gehe davon aus, dass sich die Situation gänzlich in Deutschland und Europa verändern wird. Gefragt werden die echten Wissenschaftler sein, die gerade dieses Land braucht und zwar aus allen naturwissenschaftlichen Bereichen.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 25.10.06, 15:53 Titel:
Smartfish06 hat folgendes geschrieben::
Zur "Auslegung" der steuerrechtlichen Paragraphen als Rechenexempel werde ich Ihnen heute Abend gerne einmal ein Buch empfehlen (übrigens aus der Feder eines Diplom-Kaufmanns, ord. Prof. einer deutschen Universität).
Hallo!
da bin ich aber mal gespannt. Ich hoffe es ist nicht der Haberstock oder der Kußmaul... die Bücher kenn ich nämlich schon. Wobei ich Letzteren interessanter geschrieben finde, aber Ersterer ist bekannter. Nichtsdestotrotz ist wohl Betriebswirtschaft was anderes als Recht.
Im übrigen würde ich mich lieber um ein relevantes Beispiel freuen, als über einen Buchtipp, in dem ich 500 Seiten lesen soll.
Zitat:
Die steuerrechtliche Materie ist leider einen kleinen Tick andersgeartet, fußt sie doch auf einem nicht unerheblichen Teil Mathematik. Und gerade diesen Tatbestand unterschätzen die meisten examinierten Juristen ziemlich schnell und ziemlich großspurig.
Last but not least hat schlaufisch ein Problem mit Einschätzungen... oder? "unerheblich" lese ich da schon wieder und frage mich, wo zur Hölle bspw. in §§ 1-9, 11, 14ff. UStG oder in §§ 1-5, 8-9, 11ff. EStG oder in der gesamten AO Mathematik vorherrscht!
Verdammt, erklärt es mir, was hat Verfahrensrecht mit Mathe zu tun? Was haben Einkunftsarten mit Mathe zu tun? Habe Mathematik (einfachste) bisher nur zur AfA bzw. Sonderausgabenberechnung und Tarifberechnung benötigt.
Nichtmal zur Berechnung von KSt, GewSt und Schenkungssteuer braucht es mehr als einen 0815er Taschenrechner. Auch die schöne Steuerliche Planung in Businessplänen beruht nur auf Annahmen, Prozentrechnungen und Gewichtungen. Mathematik?
Ich hoffe jetzt kommt hier keiner mit Teilsteuersatzberechnungen, die sind so nutzlos wie witzlos. Was bringen mit statische Formeln, wenn jeder Depp es mit Excel genauer hinbekommt.
Nun, es handelt sich um ein rechtlich betrachtet, etwas veraltetes Buch, dessen Autor sich mit der KSt ,insbesondere der Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, befasste (als eine der ersten damaligen Buchveröffentlichungen zu dem Thema). Mit kalkulatorischer (ja, auch stinknormale Kalkulationen gehören zur Mathematik und gerade deren Ableitung aus den Paragraphen fällt examinierten Juristen zumeist schwer - Juristen können nämlich zumeist nicht rechnen) und juristischer Logik werden hier z. B. die Schludrigkeiten der mit der Ausarbeitung betrauten Ministeriumsjuristen offenbart. Insofern war der Autor gezwungen, mit einer guten Portion Annahmen und Einfühlungsvermögen (in den ministerial-juristischen Kopf) zu arbeiten.
Aber erst einmal muss ich weiterhin mein täglich Brot verdienen....
Im übrigen dringt eine gewisse Portion Hochnäsigkeit aus den Poren bestimmter Diskussionspartner. Den (dreckigen) Finger in Wunden zu legen macht aber dann nur noch mehr Spaß.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 26.10.06, 07:12 Titel:
Smartfish06 hat folgendes geschrieben::
Nun, es handelt sich um ein rechtlich betrachtet, etwas veraltetes Buch, dessen Autor sich mit der KSt ,insbesondere der Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, befasste (als eine der ersten damaligen Buchveröffentlichungen zu dem Thema).
Hallo!
hmmm... sollen wir nun raten? Zum HEV haben sich unmengen an WiWis und ReWis die Finger wund geschrieben...
Zitat:
Mit kalkulatorischer (ja, auch stinknormale Kalkulationen gehören zur Mathematik und gerade deren Ableitung aus den Paragraphen fällt examinierten Juristen zumeist schwer - Juristen können nämlich zumeist nicht rechnen) und juristischer Logik werden hier z. B. die Schludrigkeiten der mit der Ausarbeitung betrauten Ministeriumsjuristen offenbart. Insofern war der Autor gezwungen, mit einer guten Portion Annahmen und Einfühlungsvermögen (in den ministerial-juristischen Kopf) zu arbeiten.
Gut, das Kalkulation auch etwas niedere Mathematik enthät habe ich ja schon geschrieben. Da hätten wir die 4 Grundrechenarten und wems gefällt, der nutzt noch das Prozentzeichen. Aber dass wird wohl jeder Schulabgänger hinbekommen, oder?
Das interessante an einer Kalkulation ist doch die Basis der Berechnung, also die anzusetzenden Kosten und Erträge, oder? Das ist dann aber schnöde KLR und keine Mathematik!
Schlußendlich bleibt noch die Frage: Was ist kalkulatorische Ableitung eines Paragraphen???
Ich möcht es gern wissen... ich glaube hier verhaspelt sich jemand. Soll es bedeuten, das jemand die Steuerbelastung eines Steuerpflichtigen einem § entnehmen kann/will? Sozusagen Berechnung, was § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG (am Bsp. HEV) für Auswirkungen haben? Soll es eine bedeutende betriebswirtschaftliche Errungenschaft sein, zu ermitteln, dass das HEV diejenigen gegenüber dem ARV begünstigt, deren Steuersatz 40% übersteigt? Nein, nicht doch... die 40% hat mit Gesetzgebungsverfahren angepeilt und so das Gesetz formuliert. Oder haben die dummen Juristen im Bundestag zufällig gehandelt?
Also ich bitte um Auflösung, ich sterbe schon vor Wissensdurst!
Zitat:
Den (dreckigen) Finger in Wunden zu legen macht aber dann nur noch mehr Spaß.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2, 3, 4, 5Weiter
Seite 3 von 5
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.