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Datenschutz zwischen Vermieter und Jobcenter
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Rechtsfrieden
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 20
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

@Volker
In der Konsequenz hast Du es richtig verstanden, folgend nochmal eine ausführlichere Erläuterung:
1. Der Arbeitslose Mieter beziet seit längerem Harz4 Zuschüsse, so auch für die Mietkosten die auf sein Bitten hin seit über einem Jahr direkt an den Vermieter gezahlt wurden
2. Der vom Vermieter bezahlte Hauswart bezichtigte den Mieter vor der Polizei fälschlicherweise der illegalen Untervermietung, woraufhin die Polizei -weil der unwissende Mieter der Polzei gegenüber dummerweise offen antwortete das er Arbeitslos sei- wegen Anfangsverdachtes eine Meldung beim Jobcenter machte
2. Das Jobcenter hatte dem bezugsberechtigten Mieter deshalb vor einigen Monaten eine Sperre der bewilligten Leistungen angedroht, aber dennoch zumindest die Mietzuschüsse weiterhin wie immer pünktlich direkt an den Vermieter überwiesen
(Beim nächten mal wird der Mieter die Polizei belügen -um keinen Anlass für einen Anfangsverdacht zu geben-, was nach Wissen des Mieters sein gutes Recht ist)
3. Der Bezugsberechtigte Mieter wußte nicht, das das Jobcenter trotz der angedrohten Sperre weiterhin die Miete pünktlich an den VM überwies, leite sich deshalb Geld von seinen Verwanten und überwies die vermeintlich geschuldete Miete -wenn auch sehr verspätet- pflichtbewußt an den VM
Dies ist der Grund warum der VM die Mietzahlungen doppelt erhalten hat.
4. Da sich der Grund für die angedrohte Sperre der bewilligten Leistungen nach Überprüfung nicht erhärten lies ist die Sperrung der Leistungen dann nicht durchgeführt bzw. aufgehoben worden, dem Bezugsberechtigtem Mieter wurden dann auch sämtliche zurückgehaltene Leistungen für den Lebensunterhalt zumindest nachträglich überwiesen.
5. Der Mieter hat sich dann einen Mietkontoauszug vom VM zuschicken lassen, und nach Erhalt, den VM -mit bereits genanntem Schreiben- unter Fristsetzung höfliich um zurück Überweisung der zu viel überwiesenen Mietkosten auf sein eigenes Bankkonto gebeten, woraufhin der VM dies -mit bereits genanntem Schreiben- verweigerte.
Folglich ist es selbstverständlich der Hartz4 Leitungsempfänger, der Mieter, der hier entsprechend § 812 BGB einen Herausgabeanspruch der zuviel überwiesenen Miete hat.

Der Mieter will nun beim Arbeitsamt Akteneinsicht nehmen um feststellen zu können ob er von seinem VM beim Arbeitsamt wieder falsch verdächtigt wurde.
Wie ist hier bitte die Rechtslage, auch bezüglich des Datenschutzes?
Danke


Zuletzt bearbeitet von Rechtsfrieden am 04.02.09, 00:24, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 03.02.09, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

@rechtsfrieden,

bei allem respekt, aber irgendwie fühle ich mich - wie wahrscheinlich andere auch - ziemlich an der Nase herumgeführt.

warum wurde der sachverhalt nicht von vornherein so dargestellt? Dann wäre die gesamte Angelegenheit sicher mit drei Postings fertig gewesen.

Alles in Allem habe ich für soetwas dann im Ergebnis nur noch ein kopfschütteln übrig und klinke mich jetzt hier auch aus.
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Rechtsfrieden
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 20
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

@Volker
es tut mir sehr leid wenn Du dich, oder irgend Jemand anderes sich hier ausgerechnet von mir an der Nase herumgeführt fühlt, das liegt ganz gewiss nicht in meiner Absicht!
Ich hatte mir doch in meinem eröffnenden Posting Mühe gegeben das notwendige hinreichend darzustellen in der Hoffnung auf eine kurze und stichhaltige beantwortung.

Mit meinem letzten Posting von 21:26 habe ich doch auch lediglich dargestellt wie es zu dem, in meinem eröffnenden Posting bereits zu 1. genannten Sachverhalt (1. MIETE wird versehentlich DOPPELT an den Vermieter ÜBERWIESEN, vom Mieter + Jobcenter) gekommen war, und weshalb der Mieter zweifelsfrei der Anspruchsberechtigte ist.
Es tut mir sehr leid, aber mir erschließt sich nicht was sich durch mein letztes Posting nun wesentliches an dem eröffnend dargestellten Sachverhalt geändert haben soll, das es damit nun so einfach zu klären gewesen wäre.
Ich hatte doch von Anfang an, unter Punkt 2. keinerlei Zweifel gezeigt das der Mieter den Herausgabeanspruch hat weil die Miete ganz einfach doppelt überwiesen wurde, und dies lediglich aufgrund auch Deiner Spekulation von 19:43 besser nochmals außfürlicher erklären wollen. Ich hatte mich dabei sogar gefragt ob dies überhaupt nötig sei.

Meine Eigentliche Frage nach dem Datenschutz zwischen Vermieter und Jobcenter wurde hier doch auch schnell abgetan.
Zu den, in meinem Posting von 17:49 zusammengfassten Punkte 1. bis 3. hatte ich hier doch keine Fragen gestellt, weil mir mein Rechtsbewusstsein schon sagt das der Mieter dies hinreichend richtig machte, wobei ich dies nun auch mit §§ auch argumentative zusammen fassen konnte.
Vielleicht liegt es daran das ich hier bereits etwas gelernt habe.

Es tut mir sehr leid, ich verstehe nicht warum Du Dich an der Nase herum geführt fühlst.
Bitte schreib doch noch mal kurz Stichpunktartig warum es nun so wesentlich einfacher zu beantworten sein soll. Vielleicht kann ich Dir dann ja besser erklärung wie es dazu gekommen ist, ich würde Dir dieses unangenehme Gefühl gerne nehmen.

Vermutlich hast Du recht, das ich das nächste mal besser auch die mir eigentlichen klaren und eindeutigen Sachverhalte einleitend ausführlicher darstellen sollte.
Herzliche Grüße


Zuletzt bearbeitet von Rechtsfrieden am 04.02.09, 00:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 00:12    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Stellt sich also nur noch die Frage: Wann ist diese Forderung eigentlich fällig, und hat der Mieter überhaupt einen Anspruch darauf?

@Karsten,
Hatten Sie nicht behauptet, dass zunächst eine Frist zu setzen sei? Warum jetzt diese Frage?

Ja. das hatte ich und - wer lesen kann ist bekanntlich klar im Vorteil - ich hatte auch geschrieben wo der Fehler lag und warum ich ihn gemacht habe. - Warum also jetzt von Ihnen diese - blöde und zusammenhanglose - Frage nach der Frage?
Nachdem wir, mit ihrer Hilfe, doch noch herausbekommen haben, dass eine Klage keine Mahnung voraussetzt, verstehe ich nicht, warum es verboten sein soll, im Anschluss daran die Frage zu stellen, wann denn die Fälligkeit einer auf 'ungerechtfertigter Bereicherung' gegründeten Forderung anzunehmen ist? Was bitte hat das Eine mit dem Anderen zu tun?

Volker13 hat folgendes geschrieben::
So wie ich das dem Sachverhalt entnehme, hat der Mieter einen Anspruch drauf, weil die Leistungen seitens des Jobcenters im Bezug auf die Mietzahlungen gekürzt wurden und das Jobcenter dem VM sogar mitgeteilt hat, dass die Rückzahlung rechtsfolgefrei an den Mieter ergehen kann.

Nun ist es aber so, dass sich aus dem Verzicht des Einen (hier des Jobcenters) noch lange kein Anspruch eines Dritten, auch nicht des Mieters, ergibt; genau so wenig, wie die Kürzung irgendwelcher Leistungen des Jobcenters zu irgendeinem Anspruch gegen den Vermieter führen könnte.
Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch des Mieters werden wir schon woanders suchen müssen. Obendrein billigt der 812 einen Herausgabeanspruch nur dem Entreicherten selbst zu. Also kann entweder der Mieter sich nicht auf den 812 berufen, oder das Jobcenter auf nichts verzichten. Beides gleichzeitig geht nicht - Und genau deswegen auch meine zweite Frage in die Runde: Wessen Anspruch ist das wirklich?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 04.02.09, 01:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hatte zwar gesagt, dass ich mir ausklinken wolle, aber ich habe mir das dennoch anders überlegt.

@Rechtsfrieden,

sie dürfen eines nicht vergessen. Hier wurden threads aus zwei verschiedenen Subforen zusammengeführt. Es wurde sowohl über Strafbarkeit als auch über Herausgabeansprüche gesprochen.

Eine gedachte strafbarkeit der Unterschlagung war ja schnell vom Tisch. Mit vielen quälenden Nachfragen konnten Karsten und ich jeweils zu einem Ergebnis erlangen, auch wenn dies verschiedene Ergebnisse sind.

Durch die Zusammenführung der beiden threads ist zwischen mir und Karsten ein Missverständnis entstanden, welches hätte nicht sein müssen.

Und ganz zum Schluss geben sie den richtigen Sachverhalt bekannt, teilen sogar noch mit, dass man in der Konequenz richtig erkannt habe und fragen dann auch noch, warum man sich an der nase herumgeführt fühlt.
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Rechtsfrieden
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 20
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

@Volker
Danke das Sie doch noch einmal geantwortet haben.
Ich fürchte leider das ich Ihnen das unangenehme Gefühl an der Nase herum geführt worden zu sein, zu meinem aufrichtigen Bedauern aber leider nicht nehmen kann, wobei ich gerne einräume den Sachverhalt anfangs möglicherweise tatsächlich nicht hinreichen dargelegt zu haben. Insofern bitte ich dies dann auch zu entschuldigen.
Um nach vorne zu schauen und auch Sie und alle anderen -die sich hier bemüht habe- weiterzubringen fahre ich jetzt einfach mal fort.

@All
Der Mieter hat entsprechend seiner Anzeige heute eine "Vorladung als Zeuge", wegen "Unterschlagung von Mietüberzahlungen" erhalten.
Wie mir mein gesunder Menschenverstand und mein ausgeprägtes Rechtsbewusstsein sagt, würde die Polizei nicht weiter emitteln, wenn hier so zweifelsfrei -wie von manchen hier dargestellt- keine Unterschlagung vorliegen würde.
Die Frage, ob bei beginnend dargestelltem Sachverhalt, eine Überweisung eine Unterschlagene Sache sein kann stellt sich offenbar garnicht, weil es um Mietüberzahlungen und damit schlicht um Geld geht, und Geld nach den §§ 90/91 BGB eine Bewegliche Sache ist die strafbar unterschlagen werden kann.
Der Mieter will ja auch nicht seine Überweisung zurück, sondern das Geld das er zu viel überwiesen hatte, dies kann ihm der VM auch gerne als Bargeld in die Hand drücken.


Zuletzt bearbeitet von Rechtsfrieden am 04.02.09, 16:10, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
Wie mir mein gesunder Menschenverstand und mein ausgeprägtes Rechtsbewusstsein sagt hätte die Polizei das Verfahren eingestellt
Wie Ihnen ein Blick in die Rechtsvorschriften hätten sagen können, kann, darf und wird die Polizei kein Verfahren einstellen. Mit den Augen rollen
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
...
Wie mir mein gesunder Menschenverstand und mein ausgeprägtes Rechtsbewusstsein sagt hätte die Polizei das Verfahren eingestellt wenn hier so zweifelsfrei -wie von manchen hier dargestellt- keine Unterschlagung vorliegen würde.
...

Hallo Rechtsfrieden,

"gesunder Menschenverstand und ... (Ihr) ausgeprägtes Rechtsbewusstsein" helfen uns in der Diskussion nicht wirklich weiter. Aufgabe der Polizei ist es nämlich nicht, ein Verfahren einzustellen. Wenn bei der Polizei Strafanzeigen erstattet werden, dann hat die Polizei diese Anzeigen aufzunehmen und an die entsprechende Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Die Staatsanwaltschaft ist die erste Stelle, die über einen angezeigten Sachverhalt eine rechtliche (gesetzliche) Bewertung vornehmen, das Verfahren einstellen oder eine Anklage beim zuständigen Gericht einreichen kann. Polizisten sind nämlich keine Juristen. Winken

Verabschieden Sie sich in diesem Zusammenhang auch von den Begriff "bewegliche Sache", da dieser bei Buchungen, Überweisungen etc. - wie oben bereits ausgeführt - nicht anwendbar ist.

Liebe Grüße

Klaus
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Rechtsfrieden
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 20
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

@Biber & Dipl.-Sozialarbeiter
Danke für Ihre Hinweise, ich habe meine Bemerkung in "würde die Polizei nicht weiter emitteln" geändert.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
@Biber & Dipl.-Sozialarbeiter
Danke für Ihre Hinweise, ich habe meine Bemerkung in "würde die Polizei nicht weiter emitteln" geändert.

Die Polizei muß ermitteln und teilt der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsergebnis mit. Winken
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