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recht.de :: Thema anzeigen - Nach LL.M Studium 1. Staatsexamen möglich ??
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Nach LL.M Studium 1. Staatsexamen möglich ??
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Anna Conda
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Anmeldungsdatum: 18.04.2005
Beiträge: 129

BeitragVerfasst am: 23.11.05, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

auch nicht richtig, mein lieber questionable content, aber sind wir ja gewohnt....
dafür bekommen sie ein Sternchen aberkannt Auf den Arm nehmen

die Eingangsfrage lautete:

>> Ist es möglich nach dem LL.M -Abschluss das erste juristische Staatsexamen nachzuholen und zwar ohne großen Aufwand ?


und dazu gibt es bald nette umfassendeIinfos und Korrekturen der Aussagen vor allem so einiger hier vertretener Sternchenjuristen
Winken
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.11.05, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Anna Conda hat folgendes geschrieben::
Ist es möglich nach dem LL.M -Abschluss das erste juristische Staatsexamen nachzuholen und zwar ohne großen Aufwand ?


hallo,

wie pflegt der jurist zu sagen? ein blick ins gesetz vermeidet geschwätz!
und da das erste staatsexamen in den einzelnen juristenausbildungsgesetzen der bundesländer geregelt ist, schaut man am besten in diese rein.

bsp. berlin : http://www.berlin.de/SenJust/Ausbildung/JPA/jag2003.html

hier stehen en detail die voraussetzungen für eine ZULASSUNG zum ersten staatsexamen in § 6 JAG

§ 6
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung danach wenn folgende voraussetzungen erfüllt wurden:

1. mindestens zwei Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat,

2. in zwei der Antragstellung vorausgegangenen Semestern an einer Universität der Länder Brandenburg oder Berlin im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war,

3. eine Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat,

4. nach bestandener Zwischenprüfung mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen hat,

5. mit Erfolg an einer universitären Lehrveranstaltung mit Leistungskontrolle in einem Grundlagenfach der Rechtswissenschaft teilgenommen hat,

6. einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen (§ 5 a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) erbringt und

7. eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert hat.


die nummern 1-7 sind KUMMULATIV zu erfüllen. selbst wenn man also "dieses LL.M. " unter 1. subsumieren könnte (was ich schon anzweifle), dann verbleiben noch die voraussetzungen nur 2-6.

zumindest die voraussetzungen 3-6 sind auf ein studium an einer uni zugeschnitten. diese leistungsnachweise müsste die LLM uni ausstellen können. das wage ich auch zu bezweifeln.


im weiteren ist zu beachten: das 1. SE setzt sich heute nicht mehr nur noch die staatliche pflichtfachprüfung, sondern auch zusätzlich eine universitäre schwerpunktbereichsprüfung voraus (zählt 30%). das ist auch in allen JAG nachzulesen und die unis haben diesbezügliche PO erlassen.

es wäre also selbst nach zulassung zum 1. SE noch eine solche erforderlich. auch hier wage ich zu bezweifeln, das etwas anerkannt wird.


last but not least sind es nicht nur formalien, man muss auch die 1. SE bestehen können und hier wage ich die 4. und letzte anzweiflung, ohne extreme vorbereitung wie ein 15 monatiges rep wird das nix.


q.e.d.

1. Es ist nicht möglich nach dem LL.M -Abschluss das erste juristische Staatsexamen nachzuholen

2. Und wenn doch, dann nur unter großem Aufwand



gruss vom

showbee
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 24.11.05, 07:32    Titel: Antworten mit Zitat

Anna Conda hat folgendes geschrieben::

auch nicht richtig, mein lieber questionable content, aber sind wir ja gewohnt....


die Eingangsfrage lautete:

>> Ist es möglich nach dem LL.M -Abschluss das erste juristische Staatsexamen nachzuholen und zwar ohne großen Aufwand ? [/quote]

Sie haben recht. Da hatte ich doch tatsächlich Ihre Threadüberschrift und die Entwicklung der Diskussion bei der Formulierung einbezogen.

Anna Conda hat folgendes geschrieben::

und dazu gibt es bald nette umfassendeIinfos und Korrekturen der Aussagen vor allem so einiger hier vertretener Sternchenjuristen
Winken


Ich bin an zusätzlichen Informationen durchaus interessiert. Ich hoffe allerdings, sie verlassen das Niveau der Schlussfolgerung aus Pressemitteilungen, die´Werbezwecken und nicht der Darstellung der Rechtslage dienen.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Marco Romswinkel
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Anmeldungsdatum: 07.11.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Eingangsfrage kann man aber beruhigt erweitern auf:

Besteht die begründete Hoffnung mit einem LLM. denn später durch einen "Sehtest" Rechtsanwalt zu werden. Und hier ist die Antwort m.E. ganz klar ja. Ansonsten würden sich die Chancen ausländischer Jura Absolventen in Deutschland als RA niederzulassen deutlich verchlechtern, was der EuGH auf die Dauer sicher nicht mitmachen wird. Also wird es für die ausländischen LLM.`s eine Übergangsregel irgendwann geben. Und dann schreien die deutschen Unis auf und deren Absolventen bekommen dann die gleiche Übergangsregel.

Ich geben zu, das ist nicht kurzfristig zu erwarten. Aber mit einer sicher kommenden Öffnung des Rechtsbereatungsgesetzes und der Tatsache, dass die meisten LLM´s ja ohnehin Juristen sind sollte sich dadurch "am Markt" ohnehin nicht viel ändern. Und das Verfahren kennen wir ja aus anderen Bereichen auch schon...

Also nicht ganz unberechtigte Hoffnung, in zehn bis fünfzehn Jahren wissen wir mehr, aber wenn dann dabei sein will muss heute schon handeln. Tja, nur der frühe Vogel fängt den Wurm.

Jetzt können die Juristen wieder ausholen und von dem "Super Duper Staatsexamina" schreiben Sehr glücklich

Gruß

MR
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zu einem ähnlichen Thema war in der letzt NJW ein ganz interessanter Leserbrief:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E7735121457F44E782C0A33E10439453&docid=161564&docClass=NEWS&from=njw.55
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der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 25.11.05, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

hach, endlich mal ein beitrag, der meine meinung unterstützt. zugang zur prüfung ist das eine, sie dann bestehen eine andere frage...

gruss ins wochenende aus der juristischen fachbereichsbibliothek

der showbee
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 26.11.05, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Marco Romswinkel hat folgendes geschrieben::

Besteht die begründete Hoffnung mit einem LLM. denn später durch einen "Sehtest" Rechtsanwalt zu werden. Und hier ist die Antwort m.E. ganz klar ja.

Das ist sehr herzig, dass Sie das "meinen". Tatsache ist allerdings - "meinen" kann jeder. Ansatzweise realtitäsnah oder faktenbasierend "meinen" ist da schon etwas schwerer.

Marco Romswinkel hat folgendes geschrieben::

Ansonsten würden sich die Chancen ausländischer Jura Absolventen in Deutschland als RA niederzulassen deutlich verchlechtern,

Womit wir bei "verständnislos" sind. Für ausländische Bewerber gibt es bereits Anerkennungregelungen bzw. Ausnahmen unter besonderen Voraussetzungen. Diese voraussetzungen sind gerade auf Qualitätssicherung gerichtet. Daraus lassen sich für Inländer aber "null" Konsequenzen folgern im Europarecht. Zudem: Das Europarecht ist auch kein Recht der gehirntoten Formalisten. Fakten: Der RA ist Sachwalter und Berater anderer Personen. In Deutschland ist er das u.a. im Hinblick aufs Deutsche Recht. Also ist es sachlich völlig gerechtfertigt, auf eine nachgewiesene Mindestkompentenz hierin abzustellen.

Die Kompetenz eines in den üblichen Ausbildungsinhalten unterwiesenen deutschen Volljuristen, über irisches oder tschechisches Recht zu beraten ist ohne monate - bis jahrelange Einarbeitung und Erfahrung etwa so hoch, wie die des deutschen Fensterputzers. Und nicht anders ist das mit ausländischen Juristen in Dt. .
Marco Romswinkel hat folgendes geschrieben::

Also wird es für die ausländischen LLM.`s eine Übergangsregel irgendwann geben. Und dann schreien die deutschen Unis auf und deren Absolventen bekommen dann die gleiche Übergangsregel.


Keinerlei Realitätsbezug? Sie kennen die gegenwärtigen Regelungen überhaupt? Schonmal etwas von "Inländerdiskriminierung" gehört? ISt in der EU an de Tagesordnung und regelmäßig völlig rechtmäßig.

Zufällig die obigen Ausführungen zum "LL.M." im Sinne des Bologna - Abkommens gelesen? Nur weil "LL.M" draufsteht bedeutet das nciht, dass es zu einer automatischen Berufszulassung oder auch nur zu einer Gleichstellung mit einem Bologne-LL.M. kommen wird. Noch, dass ein Bologna-LL.M. automatisch zugelassen werden müsste, während es ein Universitätsjurist ohne LL.M nicht würde.
Marco Romswinkel hat folgendes geschrieben::

Ich geben zu, das ist nicht kurzfristig zu erwarten


Dummerweise hat eine Frage nach Tatsachen nicht mit "zugeben" zu tun.
Marco Romswinkel hat folgendes geschrieben::

Aber mit einer sicher kommenden Öffnung des Rechtsbereatungsgesetzes und der Tatsache, dass die meisten LLM´s ja ohnehin Juristen sind sollte sich dadurch "am Markt" ohnehin nicht viel ändern. Und das Verfahren kennen wir ja aus anderen Bereichen auch schon...

Bitte informieren Sie uns! Aus welchen Bereichen kennen "wir" das denn? Und vor allem: Was macht diese Bereiche denn vergleichbar?
Marco Romswinkel hat folgendes geschrieben::

Also nicht ganz unberechtigte Hoffnung, in zehn bis fünfzehn Jahren wissen wir mehr, aber wenn dann dabei sein will muss heute schon handeln. Tja, nur der frühe Vogel fängt den Wurm.


Mit Verlaub: Sie haben also nicht eine Information in der Sache und somit eigentlich nichts zum Thread beizutregen außer einer Meinung ohne jegliche Substanz. Was soll das nun im Hinblick auf das Thema beitragen?
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Zuletzt bearbeitet von questionable content am 26.11.05, 19:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 26.11.05, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Zu einem ähnlichen Thema war in der letzt NJW ein ganz interessanter Leserbrief:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=E7735121457F44E782C0A33E10439453&docid=161564&docClass=NEWS&from=njw.55


Der zizierte Aufsatz von Timm/Kepmter ist aus den genannten Gründen ein Schmankerl.

Die Autoren betonen die Gleichwertigkeit zum dt. Juristen mittels eines Aufsatzes, der das relevante Recht minderqualitativ analysiert.
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Kaharina
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.01.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es nicht an einigen Universitaeten moeglich sich den im Ausland erworbenen L.L.M. Abschluss als Teil der Referendarszeit des zweiten staatsexamen anrechnen zu lassen?
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mastercut
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Kaharina hat folgendes geschrieben::
Ist es nicht an einigen Universitaeten moeglich sich den im Ausland erworbenen L.L.M. Abschluss als Teil der Referendarszeit des zweiten staatsexamen anrechnen zu lassen?


Das geht mir ein bißchen durcheinander.... Geschockt

Wen ich doch schon Referndar bin, dann hat die Universität ja nichts mehr mit mir zu tun. Oder versteh ich da was falsch?

Im Übrigen wäre es evtl. denkbar, die Zeit an der ausländischen Uni als Wahlstation anrechnen zu lassen. Aber auch das erscheint mir eher unwahrscheinlich. Zumal es dann ja auch keinen großen Vorteil bringen kann.

Gruß
mc
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Anrechnung ausl. LLM auf Referendariat... man muss zwei Dinge unterscheiden:

1. Zeitliche Anrechnung auf Wahlstationen = kein Problem, wenn LLM nach dem 1. Staatsexamen (deutsches) gemacht wurde, weil man selbstverständlich auch kein vor-Examens-Praktikum als Wahlstation anrechnen lassen kann.

2. Wichtiger ist doch, ob es was bringt?! Ich kann auch auf "Tauchstation" gehen und lerne zu Hause, am Ende kommt es auf das 2. Examen an, dass muss man bestehen... wie ist egal. Wen interessiert wo/wie/was man gelernt hat und wie man die 24 Monde vollgemacht hat...

Mfg vom

showbee
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