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Fliesenschaden - Übernahme Prozentsatz einer Versicherung

 
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üzwurst
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 13:56    Titel: Fliesenschaden - Übernahme Prozentsatz einer Versicherung Antworten mit Zitat

Wäre toll wenn das jemand beantworten könnte

Eine Gebäude-Wasserversicherung muss einen Wasserschaden an zwei ETW's (untereinander) eines 4 Familien Hauses regulieren.
Der Sachverständige teilte mit nach der Rechtsprechung wird höchstens 50% einer 100% Fliesung bezahlt.
Der Schaden ist in einer Ecke des WC's entstanden.
Die Fliesen gibst natürlich nicht mehr, also schon älter.
Sie wurden nach einer Rohr Reparatur an 2 von 3 Wänden beschädigt.
Die Bodenfliesen wurden leider auch in dieser Ecke beschädigt.


Was kann hier vom Eigentümer erwartet werden.
Vielen Dank
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 10.02.07, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtsprechung, wonach max. 50% der Kosten einer vollständigen Neuverfliesung erstattet werden ist mir nicht bekannt.
Ich kenne die Regelung, dass Wandweise zu entschädigen ist, sofern die vorhandenen Fliesen nicht mehr vorhanden und nicht wiederbeschaffbar sind, zzgl. einer evtl. verbleibenden Wertminderung.

Ein Beispiel aus der Praxis:
Neuverfliesung des kompletten Raums (4 Wände): 3.000 EUR
Beschädigt wurde eine Wand, Kosten für 1 Wand neu zu verfliesen: 800 EUR + Wertminderung 30-50% der Differenz zur Neuverfliesung: 750 - 1.100 EUR; zu regulieren also ca. 1.500 - 2.000 EUR. Der Eigentümer hat dann den Schaden ersetz bekommen und kann sich für "kleines Geld" den Raum komplett neu fliesen lassen.

Es gibt aber auch Firmen, die darauf spezialisiert sind, alte Fliesen wieder zu beschaffen oder zu kopieren. Oft ist es auch möglich, mit Dekoren oder Mustern bei der Wiederherstellung zu arbeiten. Wieso wurden die Fliesen eigentlich beschädigt? Fliesen sind doch zu 90% zerstörungsfrei zu entfernen.

Abschließend steht noch die Frage im Raum, was vom Vermieter verlangt werden kann. Ich gehe davon aus, der Themenstarter ist Mieter. Der Mieter hat eine Wohnung in einem definierten Zustand gemietet. Dieser Zustand ist vom Vermieter zu halten bzw. nach einem Schaden wieder herzustellen. M.E. umfasst das aber nicht einen einheitlich gefliesten Raum. Das wäre aber wohl ein Thema fürs Mietrecht.
_________________
MfG,
Duisburger

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