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Saratjo22 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.02.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 11.02.07, 13:03 Titel: Als Schüler Rechnungen schreiben? |
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Schüler A ist 17 Jahre alt und möchte für andere Firmen Dienstleistungen (hauptsächlich Webdesign) erbringen. Die Einnahmen würden sich zwischen 20€ und 200€ pro Monat belaufen.
Dabei möchte er allerdings legal vorgehen, also ordnungsgemäße Rechnungen schreiben.
Welche Möglichkeiten bieten sich in diesem Fall?
Ist es z.B. aufgrund der kleinen Beträge nicht nötig, diese dem Finanzamt zu melden, oder muss er trotzdem ein Gewerbe anmelden? Kann er das als Minderjähriger überhaupt?
Weitere Fragen beantworte ich gerne. |
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mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 11.02.07, 13:33 Titel: |
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Als "Designer" ist er möglicherweise gar nicht gewerbetreibend, sondern freiberuflich tätig. Betragen die Einkünfte des Schülers mehr als 7680 Euro im Jahr, hat das Einfluss auf die Kindergeldzahlungen an die Eltern; ab einem monatlichen Einkommen von 894,- Euro (Steuerklasse I, Steuertabelle 2006) zahlt der Schüler auch Einkommensteuer.
Der Schüler darf Rechnungen ausstellen, sollte aber seinen Auftraggebern mitteilen, dass er als "Kleinunternehmer" keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer ausweisen darf. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
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Saratjo22 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.02.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 11.02.07, 13:41 Titel: |
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vielen Dank für diese ebenso präzise wie schnelle Antwort
Nur als Bestätigung: Er muss also sein Handeln weder beim Arbeits- noch beim Finanzamt oder sonstwo anmelden, also z.B. auch keine Buchhaltung nachweisen und keine Steuererklärung abgeben? |
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Dipl.-Sozialarbeiter FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 09.12.2006 Beiträge: 11996
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Verfasst am: 11.02.07, 13:47 Titel: |
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Neben den Fragen zum Steuerrecht dürfte auch dies interessant sein | Zitat: | § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts - BGB
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. | Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__112.html
Dann wäre auch die Frage mit der Rechnung und der Geschäftsfähigkeit geklärt.  |
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mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 11.02.07, 13:54 Titel: |
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Die Auftraggeber des Schülers werden seine Rechnungen dem Finanzamt einreichen, vermutlich als Betriebsausgaben. Daher sollte der Schüler - um Nachfragen des Finanzamtes oder gar einer Steuerschätzung vorzubeugen - für sich selbst genau Buch führen über Einnahmen und Ausgaben, die mit seinen Aufträgen zusammenhängen. In dem Zusammenhang: Einnahmen nicht in bar auszahlen lassen, sondern über das Konto laufen lassen. (Sogenannte Junior-Girokonten werden von vielen Geldinstituten für minderjährige kostenlos angeboten).
Als Schüler hatte ich mal so ein "Problem": Habe Latein-Nachhilfe für ein Mädel gegeben, dem - umzugsbedingt - 2 Jahre Schulunterricht fehlten; in den Sommerferien, 6 Tage pro Woche, jeden Tag 3 Zeitstunden à 20 DM. der Vater hat sich dafür Belege geben lassen, schließlich war der Umzug beruflich bedingt. Und das FA hat meine 6-Wochen-Einnahmen auf das ganze Jahr hochgerechnet. Aber dank genauer Auflistung der Einnahmen ging das FA dann doch leer aus.
Ich bin weder Jurist, noch Steuerberater - vielleicht verschiebt mal jemand ins Steuerrecht. Da gibt's dann vielleicht auch Hinweise auf die genaue heutige Rechtslage. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
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*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
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Verfasst am: 11.02.07, 14:34 Titel: |
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| verschoben ins Steuerrecht..... |
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*Clematis* Gast
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Verfasst am: 11.02.07, 19:04 Titel: |
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| Sollte das Ganze freiberuflich sein, muss kein Gewerbe bei der Stadt gemeldet werden, beim FA aber schon. Die Kindergeldgrenze berühren die EInkünfte erst ab dem 18. Lebensjahr. |
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Saxoflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.12.2004 Beiträge: 213
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Verfasst am: 11.02.07, 19:40 Titel: |
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Es ist aber nicht freiberuflich, so dass ein Gewerbe anzumelden ist bei der Stadt. _________________ Lieber sich das Hirn verrenken
als dem Finanzamt was zu schenken |
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Saratjo22 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.02.2007 Beiträge: 3
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