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Wandlung bei KFZ-Leasing möglich/bzw welche Rechte hat man?

 
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Nico2xl
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Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.02.07, 15:20    Titel: Wandlung bei KFZ-Leasing möglich/bzw welche Rechte hat man? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendes Problem.Person A hat ein Fahrzeug im Privatleasing,dies nun seit 20 Monaten.Das Fahrzeug war bis zu einer Rückrufaktion des Herstellers in einem einwandfreien Zustand.Seit dieser Rückrufaktion hat das Fahrzeug merklich weniger Leistung,es erreicht nicht mehr seine im Fahrzeugschein eingetragene Höchstgeschwindigkeit.Im Anzug ist das Fahrzeug ebenfalls langsamer geworden.Außerdem kommt seit dieser besagten Aktion alle 500Km die Inspektionsanzeige.Das Fahrzeug war diesbezüglich 5 Tage am Stück in der Fachwerkstatt von dem Händler.Diese konnten aber keinen der Fehler beheben.Weder den Leistungsmangel noch das Problem mit der Service Intervall.Die Service Anzeige wurde erstmal auf weiteres ausgeblendet.Person A hatte sich auch direkt an den Hersteller per Email gewandt.Der Person A darauf hin antwortete,das Ihnen in Einzelfällen das von Person A geschilderte Problem bekannt ist(im Bezug auf den Leistungsverlust).Sie sind aber sehr zuversichtlich in absehbarer Zeit eine Kundendienstlösung für dieses Problem zu finden.Können aber kein Datum nennen und bitten um Geduld.
Person A steht mit einigen anderen Besitzern des gleichen Modells über ein Forum in Kontakt,die das gleiche Problem haben.Einige schon seit Sep-Okt.2006.Den hat man die gleiche Antwort verpaßt.
Person A hat nun seinen Händler gebeten sich darum zu kümmern bzw mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen,da in 4 Monaten die Werksgarantie ausläuft und iPerson A sich auf solche Spielchen gar nicht einlassen will und irgendwann kommt das böse erwachen.
Person A will das Fahrzeug unter den Bedingungen nicht weiter fahren.
Das Problem ist jetzt,daß sich der Hersteller noch nicht einmal bei dem Händler gemeldet hat,keine Antwort nichts.Der wartet jetzt schon knapp 8 Werkstage auf eine Antwort,hat schon hinterher telefoniert im Beisein von Person A,aber nichts.Keine Stellungsnahme etc.
Hat Person A ein Recht auf Wandlung,bzw Rückgabe des Fahrzeuges?
Normal ist es ja so das man einem Hersteller 2 oder 3mal die Möglichkeit geben muß den Fehler zu beheben.Aber der Hersteller hat ja noch nicht mal eine andere Motorsoftware zur Behebung des Problems.Kann Person A jemand dies bezüglich vor ab einen Rat/Tipp geben?

Gruß Person A Winken
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

wurde etwas an der "software" des autos verändert?
wenn ja weshalb u. weshalb gab es einen rückruf?
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Nico2xl
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Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ja es wurde eine neue Motorsoftware aufgespielt,die Aktion nennt sich 23C4 und es wurden noch 3 Teile getauscht.Es ist so,es war immer nur die Rede von dem Austausch der Abdeckung vom Scheibenwischermotor,der Halterung des Kraftstoffkühlers und eines Kühlwasserschlauches.
Als Person A das Fahrzeug abgeholt hatte,hat der Werkstattmeister ihm auch nur von diesen 3 Sachen erzählt.Das Motorsoftwareupdate wurde mit keinem Ton erwähnt.
Das hat Person A erst über ein Forum raus bekommen das die Aktion 23C4 (die auch im Serviceheft vermerkt wurde) ein Motorsoftwareupdate ist.Die andere Aktion (92B6) ist die wo die Teile getauscht wurden (steht auch im Serviceheft drin).
Seit diesem besagtem Motorupdate (was man heimlich aufgespielt hat,dafür werden die Fahrzeuge auch nicht zurückgerufen,sondern bei dem nächsten Werkstattaufenthalt wird das einfach gemacht,zB. Inspektion etc)hat das Fahrzeug merklich an Leistung verloren,vorher Höchstgescgwindigkeit laut Tacho (mit 2 Personen und Gepäck,wurde durch langeweile der Beifahrerin auf Video festgehalten) 220Km/h,jetzt nur noch laut Tacho und mit einer Person ohne Gepäck ca 195-200km/h.Der Hersteller hat auch eingestanden das ihm das Problem bekannt ist,aber zur Zeit keine Lösung hat.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

die software einfach wieder "downgraden" (vorherzustand) würde ich als laie einfach mal beim händler ins gesrpäch bringen, denn wenn kein fehler in der alten software war besteht doch eigentlich kein grund ein software update zu machen.
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Nico2xl
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Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ja,so schlau war Person A und der Händler auch.Aber 1. Problem,es gibt diese Software so nicht mehr,angeblich...wenn man ein neues Steuergerät bestellt und dies einbaut,hat man automatisch die neue Software drauf denn es wird kein Steuergerät mehr mit der alten Software ausgeliefert.
2. Problem,der Hersteller sagt wer diese Software wieder rückgängig macht verliert mit sofort die Garnatie auf den Motor+Anbauteile.Egal ob das KFZ 2 Monate oder 1,5Jahre alt ist.
Die Vermutung ist,das der Hersteller Probleme mit dem Motor oder dem Dieselpartikelfilter hat und durch die Leistungsminderung die Haltbarkeit hinaus zögern will,so das sie aus dem Garantiebereich raus kommen
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

mein laienweg wäre auf den "prüfstand" zu fahren u. die motorleistung prüfen zu lassen, wenn diese nicht den angaben des herstellers/fahrzeugscheines entsprechen den händler/hersteller anschreiben u. auffordern den fehler zu beseitigen.

da A etwas will (wndlung) muss er ja beweisen das das fahrzeug nicht dem entspricht was er laut vertrag gekauft hat.
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Nico2xl
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Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Also,Person A brauch nichts mehr beweisen,denn der Hersteller hat das Problem schriftlich eingestanden.Desweiteren exestiert zur Zeit keine Möglichleit den Fehler zu beheben,da der Hersteller noch kein erneutes Update hat um den Leistungsmangel auszugleichen.
Die Frage von Person A ist auch mehr,muß er dem Hersteller 2 mal die Möglichkeit geben den Fehler zu beheben.Fahrzeug war schon einmal 5Tage in der Werkstatt ohne das etwas gemacht wurde da der Hersteller nichts machen kann oder eben will.
Die Frage ist,kann Person A das Fahrzeug jetzt schon zur Wandlung anmelden oder muß er warten bis der Hersteller irgendwann mal eine andere Software Version hat,mit der Hoffnung das die volle Leistung wieder ansteht?Wenn ja,wielange muß man dem Hersteller Zeit lassen?Die Garantie läuft in 4 Monaten ab...
Was steht einem bei einer Wandlung zu?Wie läuft eine Wandlung?
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
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BeitragVerfasst am: 14.02.07, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

die sache ist die das A mit einem enormen wertverlust rechnen muss denn er hat das auto xxmonate u. xx.xxxkm genutzt. d.H. es kann passieren (falls A jetzt schon anspruch auf wandlung haben sollte) das A nachher weiter das auto abbezahlen muss u. das auto nicht mehr hat.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
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BeitragVerfasst am: 18.02.07, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat jetzt aber überhaupt nichts mit Leasingrecht zu tun. Eher würde das Forum Verbraucherrecht passen.
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Schaffert
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BeitragVerfasst am: 25.07.07, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Der Leasingvertrag wird weiter laufen, da der LG dem LN alle Ansprüche gegen den Hersteller abgetreten hat und dieser diese auch durchsetzen muss.

Zahlung der Leasingraten kann der LN erst dann einstellen, im Falle einer Minderung anteilig, wenn ein solcher Anspruch gegen den Hersteller rechtskräftig festgestellt wurde oder der Hersteller dem Minderwert zustimmt.

Ansonsten sollte sich der LN wegen dem Ablauf der Werksgarantie keine Sorgen machen, da er, durch die Antwort des Herstellers, die er persönlich bekommen hat, einen Nachweis dafür hat, dass er den Mangel angezeigt hat. Somit ist der Ablauf der Frist gestundet.

Um jedoch weiter vorgehen zu können und ggf. Minderung oder Schadensersatz o.ä. geltend machen zu können, sollte der Verbraucher den Hersteller unter Setzung einer angemessenen Frist erneut zur Beseitung des Mangels auffordern. Nach Ablauf dieser Frist kann weiter verfahren werden.

Vorsichtig würde ich beim eigenständigen Downgraden der Software sein, da dies zum Verlust der Werksgarantie führen kann. Erst nach Ablauf der o.g. Frist kann eine Selbstvornahme auf Kosten des Herstellers angedacht werden.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
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BeitragVerfasst am: 25.07.07, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hier muß einerseits zwischen dem Kaufvertrag zwischen Käufer und Händler und dem Leasingvertrag zwischen LN und LG unterschieden.

Wenn der Kaufvertrag rechtswirksam aufgelöst werden kann, kann dies auch mit dem dazugehörigen Leasingvertrag gemacht werden. Stichpunkt "verbundene Verträge" oder so ähnlich im BGB.

Allerdings wird die LG eine Nutzungsentschädigung anrechnen, da das Fahrzeug genutzt werden konnte.
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Schaffert
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Anmeldungsdatum: 13.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.07.07, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Christoph"]Hier muß einerseits zwischen dem Kaufvertrag zwischen Käufer und Händler und dem Leasingvertrag zwischen LN und LG unterschieden.
quote]

Da der LG aber regelmäßig in die Kaufverträge zwischen LN und Hersteller eintritt, wird der LG Gesamtrechtsnachfolger des LN. Somit ist in beiden Verträgen der LG Vertragspartner und wird Eigentümer der Sache. Deswegen müsste der LG auf die Auflösung des Akaufvertrags beharren, was er regelmäßig nicht tun wird.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
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BeitragVerfasst am: 27.07.07, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist zwar richtig, daß die LG in den Kaufvertrag zwischen LN und Lieferant eintritt, aber im Normalfall wird in den AGB des Leasingvertrages sämtliche Rechte und Pflichten, die die LG als Eigentümer hätte, wieder an den LN abgetreten.

Treten also Garantie- oder Gewährleistungsansprüche auf, muß diese der LN beim Lieferaten durchsetzten. Die LG wird sich da im Normalfall raushalten.
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