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Ja, denn es steht dem erkennenden Gericht frei, ob bei einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung ein Vorverfahren eingeleitet wird bzw. der Antragsgegner angehört wird. Dies kommt immer auf die tatrichterliche Würdigung des Falles an. § 937 I ZPO spricht ausdrücklich davon, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Ja, denn es steht dem erkennenden Gericht frei, ob bei einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung ein Vorverfahren eingeleitet wird bzw. der Antragsgegner angehört wird. Dies kommt immer auf die tatrichterliche Würdigung des Falles an. § 937 I ZPO spricht ausdrücklich davon, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Gruß
RA Kutz
Danke für die Auskunft.
Aber ich verstehe dann wirklich nicht, warum es Eilverfahren heißt, wenn dann eine vierwöchige Wartezeit entsteht, in der der Schaden sich weiter vergrößern kann, nur um abzuwarten, ob der Gegner sich verteidigen will und wenn ja wie!
Die Fristen werden dann in der Regel verkürzt (z.B. "zur Stellungnahme binnen 3 Tagen"). Oft wird auch gleich kurzfristig terminiert. Letztlich liegt dies im Ermessen des Richters. Wenn dieser längere Fristen gesetzt hat, spricht einiges dafür, dass die Sache doch nicht ganz so eilbedürftig ist. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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