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recht.de :: Thema anzeigen - 16 Jahre, verschlossenes Tagebuch und Briefgeheimnis
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16 Jahre, verschlossenes Tagebuch und Briefgeheimnis

 
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Martina
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 21:37    Titel: 16 Jahre, verschlossenes Tagebuch und Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

Kurze Frage, knappe Antwort bitte:

Darf die Post und das verschlossene Tagebuch, zusätzlich gesichert in einem abgeschlossenen Fach oder KASSETTE; eines fast 16jährigen durch Eltern (oder Vormund) geöffnet und gelesen werden, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen des Minderjährigen gibt - allein aus reiner Neugier also.

Es wäre toll, wenn mir jemand Fundstellen nennen könnte.

Leider ist nicht rauszubekommen, ob die Grundrechte auch schon für dieses Alter gelten.

Danke, Martina
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 25.02.07, 05:04    Titel: Re: 16 Jahre, verschlossenes Tagebuch und Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

Martina hat folgendes geschrieben::
Leider ist nicht rauszubekommen, ob die Grundrechte auch schon für dieses Alter gelten.


Grundrechte gelten immer und überall, um es mal großzügig zu formulieren.
Allerdings unterliegen sie auch gewissen Einschränkungen.

Grunsätzlich haben Kinder und Jugentliche natürlich ein Recht auf Privatsphäre und ein Recht auf Eigentum. Wenn es die Erziehungsberechtigten aber für nötig erachten, in diese Rechte zum Wohle des Kindes einzugreifen, dann kann das gerechtfertigt sein.

Wenn die Frage also tatsächlich nur von "reiner Neugier" handelt, dann müsste man sagen, dass es den Eltern nicht erlaubt ist.
Wenn es aber den Eltern darum ging, zum Beispiel schlechten Einfluss von den Kindern fernzuhalten(kriminelle Freunde, Verdacht auf Drogenmissbrauch etc.), dann können solche Eingriffe erlaubt sein.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht bringt Martina ja folgendes weiter:

§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses

Abs. 1: Wer unbefugt ...." usw.

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind nicht unbefugt.

Dann käme Sachbeschädigung in Frage, die durch das Erziehungsrecht jedoch gerechtfertigt sein dürfte.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.02.07, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hab mal ein wenig gebastelt und die ganze Grundgesetzdiskussion ins Verfassungsrecht verschoben.
Hab mich zwar auch dazu verleiten lassen ein wenig abzuschweifen, aber Martina hilft das nicht wirklich weiter.

Ab sofort kann im Verfassungsrecht weiter diskutiert werden.
Hier bitte nur noch auf die Fragestellung von Martina eingehen.
Danke

Thomas26
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 28.02.07, 00:27    Titel: Re: 16 Jahre, verschlossenes Tagebuch und Briefgeheimnis Antworten mit Zitat

Martina hat folgendes geschrieben::

Es wäre toll, wenn mir jemand Fundstellen nennen könnte.

Leider ist nicht rauszubekommen, ob die Grundrechte auch schon für dieses Alter gelten.



In diesem Thread findest du Fundstellen, dass du dich deinen Eltern gegenüber auf deine Grundrechte berufen kannst.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 28.02.07, 00:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst mal ein großes Dankeschön an thomas26 für seine 'Bastelei'. Bevor man sofort das Grundgesetz oder Strafgesetzbuch bemüht, scheint es mir hilfreicher, in's BGB - und hier insbesondere in das Familienrecht - zu schauen.

Unstimmigkeiten innerhalb einer Familie sollten wir m.E. erstmal mit 'zivilen' Mitteln klären. Winken

Die gesetzliche Bestimmung, die für das Tagebuchproblem interessant ist, ist der § 1612 BGB.

Zitat:
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze - BGB

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.


Ich habe mal den Absatz 2 rot hervor gehoben, weil dies am ehesten auf das Tagebuch anzuwenden ist. Ein 16jähriges Mädchen hat schon ein Anrecht auf seine Privatsphäre. Dazu gehört auch, dass sie sich ihre eigenen Gedanken machen darf und - damit sie diese nicht vergißt - auch aufzuschreiben. Die Eltern haben dieses - soweit keine Gefährdung des Kindes besteht - auch zu respektieren. Jugendliche ab 14 Jahre haben einige Teilrechte - (Religionsmündigkeit u.v.m.). Ebenso sind sie z.B. ab 14 eingeschränkt Strafmündig. Dies alles, weil das Ziel der Erziehung die zunehmende Verselbstständigung bis zur Erreichung der Volljährigkeit ist.

Sollten sich Jugendliche mit ihren Eltern nicht einigen können, so können sich beide an das Jugendamt oder an eine Beratungsstelle wenden. Reine Neugier rechtfertig es meiner persönlichen Meinung nicht, in das Tagebuch eines 16jähriges Mädchen zu stöbern.

Ich fände es gut wenn wir, nachdem Thomas diesen Thread etwas sortiert hat, hier beim Familienrecht bleiben. Winken
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