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Hallo,
nach Ende/Ablauf/Tilgung einer Grundschuld möchte VM eine nachrangige Grundschuld löschen lassen.
VM hat gehört, dass Löschungsbewilligungen von den Banken ohne Gebühr erteilt werden müssten?
Hat jemand die Urteile dazu? _________________ Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.
Wie ist es denn bei siegelführenden Gläubigerinnen (z. B. Sparkassen)? Die müssen ja nicht zum Notar - sind die dennoch verpflichtet zur Gebührenberechnung? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Fremdkosten (Notar) muss der Kunde tragen. Kosten der Bank dürfen gemäß BGH von der Bank dem Kunden gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden (BGH WM 1991,1113 ff.) Der BGH begründet dies mit BGB § 1144.
Wie ist es denn bei siegelführenden Gläubigerinnen (z. B. Sparkassen)? Die müssen ja nicht zum Notar - sind die dennoch verpflichtet zur Gebührenberechnung?
Warum sollten diese zur Gebührenberechnung verpflichtet sein? Es fallen ja defintiv keine Notarkosten für die Ausstellung der Löschungsbewilligung an.
Wie gesagt bin ich mir nicht sicher, ich meine nur mal so etwas gehört zu haben - man könnte darin ja auch einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Banken (und den Notaren) sehen. Die jeweilige Sparkasse müßte aber entsprechende Vorschriften zur Gebührenpflicht oder -befreiung nennen können. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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