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Wie nennt sich dieses Recht fachlich???

 
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Info_Account1987
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Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 21:50    Titel: Wie nennt sich dieses Recht fachlich??? Antworten mit Zitat

Hallo alle zusammen!

Ich suche dringend nach dem Fachausduck für ein bestimmtes Recht was z.b. dann gegeben ist wenn ein Haus mit Garten gemietet wird und man .z.b. die Äpfel verbrauchen darf die dort wachsen, oder man ein Landwirtschaftliches Flurstück pachtet und das daraufstehende Getreide uneingeschränkt nutzen darf... mir ist dieser Begrif leider entfallen Traurig

Vielen Dank,

Jan Daalmann
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Gast






BeitragVerfasst am: 15.02.07, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Nießbrauch?
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

@Jan Daalmann

Auf der Seite

Zitat:
http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf03606.html


habe ich gefunden:

Zitat:
Was unterscheidet den Mietvertrag vom Pachtvertrag?
Im Gegensatz zur Miete, die dem Mieter nur den Gebrauch der gemieteten Sache gewährt, ist der Pächter berechtigt, aus der Verwertung der Pachtsache einen Ertrag zu ziehen. Der Pächter eines Gartens ist also berechtigt, die Früchte hieraus zu ziehen.


Hieraus meine Schlussfolgerung:
Ich darf nicht automatisch die Früchte im, zur Wohnung mit gemieteten, Garten genießen. Es sei denn, es wäre neben der Wohnungsanmietung ein Pachtvertrag für den Garten geschlossen worden.

Vielleicht ist der Sachverhalt auch folgender:
Im Mietvertrag ist auch die Nutzung des Gartens gestattet. Dann sollte ich mir für das Ernten der Früchte eine nachträgliche Genehmigung holen.

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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Fruchtertrag
_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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Info_Account1987
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Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 19:29    Titel: Danke Antworten mit Zitat

Hallo,

danke, fiel mir im laufe des Tages wieder ein, es war der Nießbrauch!

Vielen Dank Winken

Gruß

Jan
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

@Info_Account1987

die Definition von Nießbrauch ist eine etwas andere als im Ausgangsposting beschriebene.

Auf der Seite

Zitat:
http://www.ratgeberrecht.de/worte/rw02089.html


fand ich:

Zitat:
Nießbrauch
Nießbrauch ist die Belastung einer Sache zugunsten einer Person. Er beinhaltet das Recht, eine Sache umfassend zu nutzen. Der Nießbrauch entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Er kann weder veräußert/übertragen noch vererbt werden. In der Praxis stellt der Nießbrauch in der Regel die Belastung eines Grundstücks dar. Vgl. §§ 1030 ff. BGB.


Gemeint ist damit, soweit ich es weis, z. B.:
Vater überträgt das Eigentum an einem Mietshaus auf den Sohn. Im Grundbucheintrag wird noch zusätzlich zu den Übertragungsinhalten ein NIeßbrauch eingetragen, dass lauten könnte:
Vater hat Anrecht auf den Mietzins bis zum seinem Lebensende (sorry, dies ist ganz sicher keine Formulierung, die gegräuchlich ist, soll aber den Sinn wiedergeben).

Meines Erachtens trifft Nießbrauch als Begriff also nicht auf das Ursprungsposting zu.

Lernender
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Info_Account1987
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Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist mir soweit klar der Inhalt war mir soweit geläufig doch der fachliche Begriff fehlte, ergänzend zu Ihrer Aussage auf grundstücke bezogen gilt der Nießbrauch übrigens auch bei:

# beweglichen Sachen (Mobilien, Fahrnis) gemäß § 1032 BGB grundsätzlich durch formlose Einigung und Übergabe der Sache (mit Verweis auf Vorschriften über die Übereignung beweglicher Sachen in Satz 2 der Vorschrift)
# Rechten, soweit übertragbar, gemäß § 1069 BGB nach den Vorschriften über die Übertragung des jeweiligen Rechts (z. B. bei Forderungen: Abtretung)
# Inhaber- und Orderpapieren: vgl. § 1081 BGB
# einem Vermögen (z. B. am Nachlass, Unternehmen usw.) gemäß § 1085 BGB nach den für die einzelnen Vermögensbestandteilen geltenden Regelungen an jedem einzelnen Vermögensgegenstand gesondert

umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von „Früchten“ (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes: Sachfrüchte sind z.B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück oder die abgebauten Steine eines Steinbruches, Rechtsfrüchte die Miet- und Pachtzinsforderungen.

Der Nießbrauch ist folglich das dingliche, also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen Pacht: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt.

Und um auf das Erbe zurück zu kommen:
In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor.

Gruß

Jan Winken
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Lernender
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

@Info_Account1987

aber das Ausgangsposting

Zitat:
Ich suche dringend nach dem Fachausduck für ein bestimmtes Recht was z.b. dann gegeben ist wenn ein Haus mit Garten gemietet wird und man .z.b. die Äpfel verbrauchen darf die dort wachsen, oder man ein Landwirtschaftliches Flurstück pachtet und das daraufstehende Getreide uneingeschränkt nutzen darf... mir ist dieser Begrif leider entfallen


zielte doch deutlich auf eine Mietsache und eine Pacht ab.

Nießbrauch hat meines Erachtens immer etwas mit Eigentumsübergang zu tun.

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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, der Nießbrauch als "quasi-Eigentum" kann zum Beispiel auch durch den Eigentümer an seinem eigenen Grundstück zu seinen eigenen Gunsten eingetragen werden (was allerdings mit der potentiellenn späteren Veräußerbarkeit begründet wird).
Er ist ein umfassendes Nutzungsrecht ohne Stellung als Eigentümer.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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