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Verfasst am: 14.02.07, 00:32 Titel: Angemessene Frist bis zum Mahnbescheid?
Mal rein hypothetisch:
Am 18.12.2006 fällt einer Bank auf, daß eine Bürgschaft zum 31.12.2006 verjähren könnte. Der Bürge erhält am 20.12.2006 (Bankdatum 19.12.2006) einen Brief zur Unterschrift, womit die Bürgschaft verlängert werden soll. Rückgabetermin soll der 27.12.2006 sein, sonst würde ein Mahnverfahren eingeleitet.
Der Inhalt der zu unterschreibenden Verlängerung enthält jedoch zweifelhafte Formulierungen, die einen rechtlichen Rat erfordern. Dieser Rat ist (mit Blick auf den Kalender) in dieser kurzen Zeit nicht möglich.
Tatsächlich erläßt die Bank dann einen Mahnbescheid (Gerichtsdatum: 29.12.2006) zur Verhinderung einer Verjährung. Gegen diesen wird (wegen der zweifelhaften Formulierungen) Widerspruch eingelegt.
Wichig an dieser Stelle: der Widerspruch wird nur eingelegt wegen der zweifelhaften Formulierungen, und nicht um die "Forderung" abzuwenden.
Nun sind natürlich Kosten für den Mahnbescheid angefallen, die die Bank auf den Bürgen abwälzen will. Genau betrachtet ist die Situation aber nur durch ein Versäumnis der Bank entstanden.
Daher meine Fragen:
1.) Gibt es feststehende Fristen für diesen Fall? (Zeitspanne von der "Forderung" bis zum Mahnbescheid)
2.) Da der Bürge der "Forderung" inhaltlich ja eigentlich nachkommen will (nur die Formulierungen sind ja zweifelhaft), könnten dann die Kosten des Mahnbescheides überhaupt auf den Bürgen abgewälzt werden?
Kann eine Bürgschaft überhaupt verjähren?
Soweit ich weiß, nein, sie kann wohl befristet sein; und es besteht - soweit ich das beurteilen kann - keine juristische Verpflichtung, diese Befristung zu verlängern.
Was anderes ist es, wenn die Schuld/Forderung, die der Bürgschaft zugrunde liegt, verjährt.
Verfasst am: 14.02.07, 01:23 Titel: Re: Angemessene Frist bis zum Mahnbescheid?
hindi63 hat folgendes geschrieben::
Der Inhalt der zu unterschreibenden Verlängerung enthält jedoch zweifelhafte Formulierungen, die einen rechtlichen Rat erfordern. Dieser Rat ist (mit Blick auf den Kalender) in dieser kurzen Zeit nicht möglich.
Wurde der Bank mitgeteilt, dass man eine Fristverlängerung braucht? Oder hat man das Schreiben der Bank - Weihnachten sei Dank - erst einen Tag vor Fristablauf erhalten ? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Und gehen wir mal davon aus, daß zwar noch ein Telefonat mit der Bank stattgefunden hat, aber keine Seite auf die Idee mit einer Fristverlängerung gekommen ist.
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Danke mit dem Urteil zur Frage "kann eine Bürgschaft überhaupt verjähren?" Zu dieser Frage habe ich ja einen zweiten Thread eröffnet. Leider paßt das Urteil dazu nicht so ganz, und es war vor der Schuldrechtsänderung.
Hier in diesem Thread geht es mir hauptsächlich um die Frage, ob die kurze Frist bis zum Mahnbescheid überhaupt angemessen ist (eigentlich kenne ich nur gängige Fristen von 10 Arbeitstagen). Hintergrund sind die Kosten für den Mahnbescheid, die die Bank vom Empfänger (oder heißt es jetzt schon Beklagten?) eventuell haben will.
die Bank hatte die Bürgschaft offensichtlich schon in Anspruch genommen (sonst könnte weder Verjährung drohen noch ein Mahnbescheid sinnhaft sein). Dies scheint auch schon 3 Jahre zurück zu liegen.
Die Bank hat also seit 3 Jahren eine fällige Forderung gegen den Bürgen. Der Bürge müsste eigentlich schon seit 3 Jahren den Gesamtbetrag gezahlt haben.
Dennoch ist die Bank bereit, eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bürgen über den Sachverhalt zu treffen. Dies ist ein Entgegenkommen der Bank zu dem sie nicht verpflichtet ist, und wo man ihr daher auch keine Fristversäumnisse entgegenhalten kann.
Eine Fristverlängerung hätte die Bank hier auch nur gemacht, wenn der Kunde im Gegenzug ein notarielles Schuldanerkennis abgegeben hätte. Ansonsten wäre die Forderung ja nach Ablauf der Fristverlängerung verjährt und die Bank schaut in die Röhre.
Da die Kosten des MB aus dem berechtigten Interesse des Gläubigers und der langjährigen Nichtbezahlung der Forderung resultieren, sehe ich keinen Grund, dass jemand anderes als der Bürge diese Kosten tragen muss.
Danke für die ausführliche Antwort. Sie hört sich für mich logisch und schlüssig an.
Aber ich möchte den Fall mal etwas komplizierter machen:
Nehmen wir an, die Bank bezieht sich in ihrem Mahnbescheid vom 29.12.2006 auschließlich auf ihr Schreiben vom 19.12.2006 (und nicht auf eine eventuell vorher stattgefundene Inanspruchnahme).
in einem Mahnbescheid muss die Forderung deutlich und eindeutig bezeichnet werden. Ich kann also nicht schreiben:
A schuldet mir 1000,- €
sondern muss schreiben:
A schuldet mir 1000,- € aus der am ... in Anspruch genommenen Bürgschaft vom ... gegen ... über einen Gesamtbetrag von ... € bei einer Restforderung von ... €
Ist die Forderung nicht nachvollziehbar im Mahnbescheid beschrieben, sollte der Gläubiger ein Problem haben. Dateils hierzu sind besser im Inkassorecht zu diskutieren.
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