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Projektion auf fremdes Eigentum

 
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 11:37    Titel: Projektion auf fremdes Eigentum Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Darf man das:

Firma A möchte im Zentrum einer Großstadt für werbezwecke eine selbsterstellte Präsentation auf eine Gebäudefläche (ohne Fenster) der Firma B projektieren.
Firma B möchte das nicht.

Darf Firma A das trotzdem, auch ohne Erlaubnis von Firma B?
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Gute Frage, Schuß ins Blaue meinerseits: Ich denke, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Firmen besteht oder dadurch eine Rufschädigung o.ä. der Firma B eintreten würde, wäre es nicht zulässig (da bin ich mir reichlich sicher). Ansonsten dürfte es nicht verboten sein, es tritt keine Beeinträchtigung auf.
_________________
Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

eigentlich wenn ich mich da jetzt nicht total irre, ist es ja so:

1. Firma A steht in keinem Wettbewerbsverhältnis zu Firma B (z.B (Wortsperre: Firmenname) projektiert seine Werbung auf das Gebäude von (Wortsperre: Firma))
2. entstehen für Firma B keine beschädigungen am Gebäude
3. wird bei Firma B keiner geblendet (da keine Fensterflächen angestrahlt werden)

wenn ich das so sehe wird der Firma B ja dadurch kein schaden zugefügt im direkten sinne, evtl. im indirekten sinne wie z.b. "das ist doch mein gebäude ich möchte das nicht"

Aber eigentlich ist es ja fast das gleiche wie: mit ner taschenlampe auf nachbarshaus leuchten. und das ist ja auch nicht verboten, oder?

wäre nett wenn mir vielleicht jemand etwas genauer was dazu sagen könnte.

Danke Sehr glücklich
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Der Eigentümer des Gebäudes hat einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB.


der anspruch besteht aber nur wenn der eigentümer beeinträchtigt wird, so verstehe ich es aus dem paragraph, hier ein zitat:

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt , so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


aber dabei wird er ja nicht beeinträchtigt (z.b beschädigung an der immobilie, blendung oder sonst etwas)[/b]
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank! Sehr glücklich
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers.
Was auf seine Gebäudewand projeziert wird und was nicht, entscheidet der Eigentümer. Das ist rechtlich völlig klar. Wenn man etwas auf fremde Wände projezieren möchte, kann man einen Mietvertrag mit dem Eigentümer schließen.


was mir nach überlegen noch durch denn kopf geht:

im § 903 steh ja:
§ 903
Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Dort steht von jeder einwirkung ausschließen, aber das projektieren auf eine fläche ist ja streng genommen garkeine einwirkung sondern hat in dem sinne ja noch nichtmal kontakt mit der wand (es ist ja nur farbiges licht) und man kann doch keinem verbieten mit ner taschenlampe auf eine leere wand zu leuchten, oder?
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kostiksch
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Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank! jetzt bin ich auch überzeugt!
Danke!
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Einwirkung hatte ich einen Denkfehler. Das Fotografieren z.B. stellt keine Einwirkung dar (Urheberrecht u.ä. mal außen vor) aber da wird auch nur das vom Objekt kommende Licht genutzt aber kein Licht auf das Objekt ausgesendet. Insofern ist es auf das Projizieren nicht übertragbar.

Fraglich ist, ob das Fotografieren unter Zuhilfenahme eines Blitzlichts o.ä. dann schon eine Einwirkung darstellen soll. Das würde ich wie das Leuchten mit einer Taschenlampe vom Gefühl her verneinen und es wäre auf das Projizieren übertragbar. Aber wenn man Beitragsschreibers letztem Beitrag folgt, kommt es darauf nicht an.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, da würde wohl eher eine Geringfügigkeit vorliegen. Bei der Projektion/ Ausleuchtung könnte man ja z.B. konstruieren, daß durch die Fremdprojektion sozusagen die Optik eines Gebäudes beeinträchtigt wird...
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kostiksch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2007
Beiträge: 68
Wohnort: Bad Essen

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Ich denke, da würde wohl eher eine Geringfügigkeit vorliegen. Bei der Projektion/ Ausleuchtung könnte man ja z.B. konstruieren, daß durch die Fremdprojektion sozusagen die Optik eines Gebäudes beeinträchtigt wird...


ich denke auch das das projektieren selbst eher nebensächlich wäre.

ich glaube eher es scheitert daran, das man die optik des gebäudes in der zeit wo etwas draufprojektiert wird beeinträchtigt und das es dadurch in irgeneiner weise verboten werden kann. Aber das kann ja dann nur der Hauseigentümer und nicht die Firma die dort mietet Frage
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke auch der Mieter könnte dagegen vorgehen, da ja schließlich das Aussehen "seiner" Mietsache beeinträchtigt wird..
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