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Gebäudeversicherung

 
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Emmas Mom
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2007
Beiträge: 16
Wohnort: Celle

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 20:25    Titel: Gebäudeversicherung Antworten mit Zitat

Guten Tag,
Käufer K hat eine gebrauchte Immobilie erworben, die ihm nach Kaufpreiszahlung zum 01.03.07 gehören wird.
Er hat eine Gebäudeversicherung bei Anbieter A abgeschlossen, die ab 01.03.07 wirksam ist. Der Verkäufer V hat das Haus über Anbieter B versichert. Käufer K kann aber die Versicherung B erst kündigen, wenn der Grundbucheintrag (steht in den Sternen wann) erfolgt ist. Die Versicherungsprämie zahlt der Verkäufer V, obwohl ihm das Haus nicht mehr gehört.
Wie soll sich der Käufer K verhalten. Kann er die Versicherung A später starten lassen? Wer muss die Prämie der alten Versicherung B zahlen?
Viele Grüsse
Claudia L.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 21:41    Titel: Re: Gebäudeversicherung Antworten mit Zitat

Emmas Mom hat folgendes geschrieben::

Wie soll sich der Käufer K verhalten. Kann er die Versicherung A später starten lassen?


Das wär wahrscheinlich das sinnvollste. Man sollte überprüfen, ob der bestehende Versicherungsschutz ausreichend ist, ob also das, worauf man Wert legt (versicherte Schadenursachen Feuer. Leitungswasser, Sturm, ggf. weitere Elementargefahren) alle schon im bestehenden Vertrag drin sind. Wenn nicht, kann man ja einen neuen Vertrag mit "seinem" Versicherer z.B. als reine Sturmversicherung (wenn noch keine besteht) schon mal vorab abschließen.


Emmas Mom hat folgendes geschrieben::

Wer muss die Prämie der alten Versicherung B zahlen?


Ist gesetzlich geregelt im § 70 des Versicherungsvertragsgesetzes. Für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres haften grundsätzlich der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. Wenn allerdings der Erwerber von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, haftet der Veräußerer allein für die Prämie.

Wenn ein Versicherer von der Veräußerung eines Gebäudes Kenntnis erhält, versendet er normalerweise einen mehrseitigen Brief an den Erwerber, in dem die Rechtslage ausführlich (und hoffentlich einigermaßen verständlich) erläutert ist. Wenn der Text dennoch unklar bleiben sollte - zum Telefonhörer greifen und dort anrufen.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Emmas Mom
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2007
Beiträge: 16
Wohnort: Celle

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer hat einen solchen Brief erhalten, aber als noch nicht Eigentümer wird keine Auskunft über die Höhe der Prämie gemacht. Der Käufer schliesst doch keine Versicherung ab, von der er nicht den Preis weiss.... Die neue Versichcrung ist laut Recherche die Bessere und wahrscheinlich auch die günstigere.
Verschiebt die neue Versicherung ihren Versicherungsbeginn?
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Emmas Mom hat folgendes geschrieben::

Der Käufer hat einen solchen Brief erhalten, aber als noch nicht Eigentümer wird keine Auskunft über die Höhe der Prämie gemacht.
Das find´ich merkwürdig. Bei den Briefen, die ich bisher gesehen hab, ist immer ein mehr oder weniger umfassender Vertragsauszug oder sogar eine Zweitschrift des kompletten Versicherungsscheines dabei. Der Erwerber muss doch wissen, worauf er sich da einlässt.

Aber wie auch immer, offenbar gibt´s auch da Unterschiede. Wär für mich ein weiterer Grund, nicht bei diesem Versicherer zu bleiben. Wenn die schon mit ihren Informationen so geizig sind, wie wird´s dann erst werden, wenn sie mal Geld zahlen sollen.....

Emmas Mom hat folgendes geschrieben::

Verschiebt die neue Versicherung ihren Versicherungsbeginn?


Wird in solchen Fällen üblicherweise gemacht.
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen,

hier mal eine kürzer Variante bezogen auf die Fragestellung:

Der Käufer hat, bei bestehen einer Gebäudeversicherung, innerhalb von 4 Wochen nach Grundbucheintragung die Möglichkeit einer Kündigung mit sofortiger Wirkung (siehe auch §70VVG).
In vorgenanntem Fall teilt man dem (alten) VU mit, das man mit dem Tag der Grundbucheintragung, die bestehende Versicherung nicht fortführen wird.

Der bereits abgeschlossenen Neuvertrag kann mit dem Grundbucheintrag beginnen oder mit Kaufdatum.

Der Verkäufer kann in diesem Fall seinen Vertrag zum Ablauf der Versicherungsperiode kündigen (Hauptfälligkeit im Laufe des Jahres).
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das will ich doch nicht so ganz unkommentiert stehen lassen.

Motz hat folgendes geschrieben::


Der Käufer hat, bei bestehen einer Gebäudeversicherung, innerhalb von 4 Wochen nach Grundbucheintragung die Möglichkeit einer Kündigung mit sofortiger Wirkung (siehe auch §70VVG).

Die Frist, innerhalb der der Erwerber kündigen kann, beträgt nicht 4 Wochen, sondern einen Monat ab Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Kleiner, aber manchmal wesentlicher Unterschied.

Motz hat folgendes geschrieben::

In vorgenanntem Fall teilt man dem (alten) VU mit, das man mit dem Tag der Grundbucheintragung, die bestehende Versicherung nicht fortführen wird.


Diese Kündigungsdatum wird in aller Regel so nicht wirksam werden können. Der Erwerber kann kündigen, sobald der Versicherungsvertrag auf ihn als neuen Eigentümer übergegangen ist. Er wartet also die grundbuchamtliche Eintragung ab; früestens an diesem Tag kann er kündigen. Das muss er schriftlich tun Die Kündigung wird den Versicherer in der Praxis also frühestens erst einen bis zwei Tage nach Grundbucheintragung erreichen können. Wenn der Erwerber bereits vorher vorsorglich kündigt, dann ist diese Kündigung nicht rechtswirksam, weil verfrüht.

Motz hat folgendes geschrieben::

Der bereits abgeschlossenen Neuvertrag kann mit dem Grundbucheintrag beginnen oder mit Kaufdatum.


Grundsätzlich richtig. Ist möglich. Aber dann besteht eine Zeitlang Doppelversicherung, sofern der neue Vertrag den gleichen Umfang hat wie der alte.

Motz hat folgendes geschrieben::

Der Verkäufer kann in diesem Fall seinen Vertrag zum Ablauf der Versicherungsperiode kündigen (Hauptfälligkeit im Laufe des Jahres).


Veräußerer bleibt Versicherungsneher und hat alle Gestaltungsrechte am Vertrag, solange die grundbuchamtliche Umschreibung noch nicht vollzogen ist. Soweit richtig. Aber zur Hauptfälligkeit des Jahres kann er nur dann kündigen, wenn es sich nicht um einen länger laufenden Vertrag handelt. Der VN könnte den Vertrag nur zum Ablauf kündigen, und wenn das Ablaufdatum einige Jahre in der Zukunft liegt, hat er bei der hier vorgeschlagenen Methode ein Problem
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

@ Mogli

Ihre Einwände zu meinen Ausführungen ( Zitate in den helleren Kästen) habe ich von 1 -4 beziffert:

zu 1. Für die Erklärung an den Fragesteller unerheblich
zu 2. Für die Erklärung an den Fragesteller unerheblich
zu 3. Für die Erklärung an den Fragesteller unerheblich und falsch (das Recht zur Kündigung ist nur nach der Grundbucheintragung an einen Termin gebunden)
zu 4. Für die Erklärung an den Fragesteller unerheblich und falsch (warum sollte der Verkäufer an einen Vertrag gebunden bleiben bei dem das Versicherungsobjekt fehlt?)
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Emmas Mom
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2007
Beiträge: 16
Wohnort: Celle

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer hat schriftlich die alte Versicherun zum Eigentumsdatum gekündigt. Diese Kündigung ist nicht rechtswirksam laut Versicherung, nur ab dem Datum des Grundbucheintrages hat der Käufer einen Monat Zeit zu kündigen. Die Zeitspanne bis zu diesem Zeitpunkt kann Monate dauern. Der Käufer wird die neue Versicherung kontakten und was der Verkäufer nun macht, ist seine Sache. Viele Grüsse
Claudia L.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Als wir unser Haus gekauft haben, haben wir dem Alt-Versicherer lediglich mitgeteilt, dass wir nie einen Vertrag mit ihm abgeschlossen haben, und dies auch nicht beabsichtigen würden. Wenn er irgendwelche Forderungen hätte, solle er sich an den früheren Eigentümer wenden. Familie "mitternacht" war der Meinung, nur eigene Verträgen kündigen zu können, keine fremden.

Unser eigener Versicherungsvertrag lief ab dem Termin des Besitzüberganges (Schlüssel-Aushändigung).
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Als wir unser Haus gekauft haben, haben wir dem Alt-Versicherer lediglich mitgeteilt, dass wir nie einen Vertrag mit ihm abgeschlossen haben, und dies auch nicht beabsichtigen würden. Wenn er irgendwelche Forderungen hätte, solle er sich an den früheren Eigentümer wenden. Familie "mitternacht" war der Meinung, nur eigene Verträgen kündigen zu können, keine fremden.

Unser eigener Versicherungsvertrag lief ab dem Termin des Besitzüberganges (Schlüssel-Aushändigung).


Kann man so machen. Man kann sogar Glück damit haben,und es geschieht nichts weiter. Aber bevor das jemand liest und denkt, das sei eine normale und übliche Vorgehensweise: Das kann auch ganz anders ausgehen. Wenn der Versicherer die Sache so durchzieht, wie es in den gesetzlichen Regelungen eigentlich vorgesehen ist, kann das mit einem gerichtlichen Mahnbescheid und ggf. sogar Zwangsvollstreckung beim Erwerber enden. Also bitte Vorsicht mit solchen Ratschlägen.

Zum Glück sind die Versicherer aber meistens gar nicht so streng.

Es wird oftmals so ausgehen: Der Versicherugnsvertrag wird nach Grundbucheintragung auf den Erwerber als neuen Versicherugnsnehmer umgeschrieben, danach wird er irgendwann eine Beitragsrechnung erhalten. Wenn die nicht gezahlt wird, wird zuerst gemahnt (§ 39 VVG), dann wegen Nichtzahlung gekündigt. Mahnbescheid wird in solchen Fällen eher selten beantragt. Aber, wie gesagt, nach den gesetzlichen Regelungen wäre das möglich.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Emmas Mom hat folgendes geschrieben::
Der Käufer hat schriftlich die alte Versicherun zum Eigentumsdatum gekündigt. Diese Kündigung ist nicht rechtswirksam laut Versicherung, nur ab dem Datum des Grundbucheintrages hat der Käufer einen Monat Zeit zu kündigen. Die Zeitspanne bis zu diesem Zeitpunkt kann Monate dauern. Der Käufer wird die neue Versicherung kontakten und was der Verkäufer nun macht, ist seine Sache. Viele Grüsse
Claudia L.


dabei aber nicht vergessen, zum richtigen Zeitpunkt den Vertrag zu kündigen. Sonst kann es im Extremfall doch recht unangenehm werden. (siehe meine Antwort auf den Beitrag von mitternacht)
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