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Verfasst am: 14.02.07, 00:37 Titel: Wann beginnt Bürgschafts-Verjährung für Kontokorrentkredit?
Meines Wissens verjährt die Bürgschaft für einen KKK laut aktuellem Schuldrecht nach Inanspruchnahme nach drei Jahren. (bitte ggf. um Korrektur, falls ich da falsch liege)
Aber: durch was beginnt denn den Zeitraum für diese Verjährung?
In den Gesetzestexten ist immer die Rede von einer Inanspruchnahme der Bürgschaft, mit der die Verjährung beginnt. Aber wie sieht eine solche Inanspruchnahme aus? Was MUSS da drin stehen?
Und: kann es überhaupt eine Inanspruchnahme gegen die Bürgen geben, wenn der KKK vom gesamtschuldnerischen Schuldner regelmäßig gemäß den Absprachen mit der Bank getilgt wird? (zur Info: den ursprünglichen Schuldner gibt es nicht mehr, da dieser eine GmbH war)
Verjährt diese (zeitlich unbegrenzte, auf einen festen Betrag begrenzte) Bürgschaft bei regelmäßiger Zahlung des Schuldners überhaupt irgendwann?
Können für den Bürgen Kosten und Zinsen (trotz festem Bürgschaftsbetrag und bei regelmäßiger Zahlung des Schuldners) entstehen?
aus der Inanspruchnahme muss deutlich hervorgehen,
- um welche Bürgschaft es geht
- das der Bürge in Anspruch genommen werden soll und
- das die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gegeben sind.
Voraussetzung ist typischerweise die Kündigung des zugrundliegenden Kredites. Dies scheint im Beispiel gegeben zu sein, da der Schuldner nicht mehr besteht.
Mit der Kündigung entsteht eine fällige Forderung. Wenn hier eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird, nimmt die Bank üblicherweise den Bürgen nicht in Anspruch. Dann stellt sich auch die Frage nach einer Verjährung nicht.
Ich bin so frei und spinne mal meine Fallbeschreibung weiter, vielleicht verschiebt sich dann ja die Antwort:
Da ja eine kleine GmbH in der Regel keinen KKK bekommt, hat die Bank den KKK nur mit gesamtschuldnerischer Haftung der geschäftsführenden Gesellschafter bewilligt. Diese Sicherheit reichte der Bank nicht aus, weshalb ein selbstschuldnerischer Bürge mit einer Höchstbürgschaft hinzugenommen wurde.
Nun gibt es die GmbH nicht mehr, weshalb (nach meiner Einschätzung) die geschäftsführenden Gesellschafter die Forderung übernehmen müssen. Diese unterwerfen sich notariell der Zwangsvollstreckbarkeit zur Vermeidung einer Verjährung.
Der selbstschuldnerische Bürge wird über den Untergang der GmbH und somit der Kündigung des KKK informiert und darauf hingewiesen, daß er bei Nichtzahlung der Gesamtschuldner zahlen muß. Von der Rückzahlungsvereinbarung oder der Zwangsvollstreckungsunterwerfung erfährt der Bürge nichts und hört auch sonst für knapp drei Jahre von der Bank nichts. Gehen wir mal davon aus, daß der Bürge zu keiner Zeit zu einer Zahlung aufgefordert wurde.
Die Gesamtschuldner treffen eine zeitlich begrenzte Teil-Rückzahlungsvereinbarung, die nach Zeitablauf weiterhin geduldet und auch eingehalten wird mit dem Ziel der vollen Rückzahlung.
Liegt denn hier eine Inanspruchnahme des Bürgen vor, die verjähren könnte? Oder hat die Verjährungsfrist mangels (erforderlicher) Inanspruchnahme noch garnicht begonnen?
die Bank als Begünstigtem der Bürgschaft ist verpflichtet, den Bürgen zu informieren, wenn eine Inanspruchnahme droht. Typischerweise erfolgt dies, indem der Bürge eine Kopie der letzten Mahnung an den Kunden bekommt.
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