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(Form-)Fehler/Widersprüch bei Klageschrift oder -erwiderung

 
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Fama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 03:37    Titel: (Form-)Fehler/Widersprüch bei Klageschrift oder -erwiderung Antworten mit Zitat

Was genau wird als Formfehler gewertet und welche Konsequenzen hat das ggf. auf einen Prozeß?
Mal angenommen, daß in der Klageschrift oder der Klageerwiderung Fehler oder Widersprüche drin sind, die der jeweils anderen Partei vor der Verhandlung auffallen, z.B. auf Seite 1 steht 10.000€, auf Seite 2 1.000€ oder Meier und Müller werden verwechselt, da beide öfter genannt werden oder der Anwalt bezieht sich auf einen falschen Paragraphen (232 statt 233) oder es heißt im schriftlichen Beweis "x zzgl." und in der Klageschrift "X inkl.
Können/müssen die betreffenden Beweise oder die Forderungen, denen sie zu Grunde liegen, vom Richter, bzw. von der Gegenseite abgelehnt werden oder kann das während der Verhandlung verbal korrigiert werden und bleibt Bestandteil der Verhandlung? Fällt das unter "Irren (vertippen) ist menschlich" oder wird da hart durchgegriffen oder macht sich die Partei, die den Fehler begangen hat, einfach nur selbst unglaubwürdig ohne weitere Konsequenzen für das Verfahren?
Muß ein Anwalt in der Klageerwiderung auf jeden einzelnen Klagepunkt eingehen? Was passiert, wenn er das, aus welchem Grund auch immer, versäumt? Muß bei der Erwiderung stets ein Gegenbeweis angeführt werden? Was, wenn das nicht geschieht?
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 10:26    Titel: Re: (Form-)Fehler/Widersprüch bei Klageschrift oder -erwider Antworten mit Zitat

Fama hat folgendes geschrieben::
Was genau wird als Formfehler gewertet und welche Konsequenzen hat das ggf. auf einen Prozeß?
Mal angenommen, daß in der Klageschrift oder der Klageerwiderung Fehler oder Widersprüche drin sind, die der jeweils anderen Partei vor der Verhandlung auffallen, z.B. auf Seite 1 steht 10.000€, auf Seite 2 1.000€ oder Meier und Müller werden verwechselt, da beide öfter genannt werden oder der Anwalt bezieht sich auf einen falschen Paragraphen (232 statt 233) oder es heißt im schriftlichen Beweis "x zzgl." und in der Klageschrift "X inkl.
Können/müssen die betreffenden Beweise oder die Forderungen, denen sie zu Grunde liegen, vom Richter, bzw. von der Gegenseite abgelehnt werden oder kann das während der Verhandlung verbal korrigiert werden und bleibt Bestandteil der Verhandlung? Fällt das unter "Irren (vertippen) ist menschlich" oder wird da hart durchgegriffen oder macht sich die Partei, die den Fehler begangen hat, einfach nur selbst unglaubwürdig ohne weitere Konsequenzen für das Verfahren?
Muß ein Anwalt in der Klageerwiderung auf jeden einzelnen Klagepunkt eingehen? Was passiert, wenn er das, aus welchem Grund auch immer, versäumt? Muß bei der Erwiderung stets ein Gegenbeweis angeführt werden? Was, wenn das nicht geschieht?

Solche Fehler können ohne weiteres korrigiert werden. Der Richter ist grds. auch verpflichtet, auf offensichtliche Fehler hinzuweisen, damit die Parteien sie berichtigen können.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Fama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 15.02.07, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die rasche Auskunft.
Wie sehe es denn aus, wenn es drei Schriftstücke gibt die einen sich widersprechenden Sachverhalt wiedergeben, z.B. "er ging links am Haus vorbei", "er ging rechts am Haus vorbei" und "er ging durch das Haus durch". Würde sich diese Partei nicht selbst die Glaubwürdigkeit entziehen?

Kann mir vielleicht jemand auch etwas zum letzten Abschnitt meiner Frage sagen?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 11:53    Titel: Re: (Form-)Fehler/Widersprüch bei Klageschrift oder -erwider Antworten mit Zitat

Fama hat folgendes geschrieben::
Muß ein Anwalt in der Klageerwiderung auf jeden einzelnen Klagepunkt eingehen?


"Müssen" ist immer so eine Sache.

1. Unterläßt der RA die Erwiderung auf einen Klagepunkt, gilt dieser als zugestanden und der Kläger wird in Bezug auf diesen Punkt wohl obsiegen (wenn die Klage schlüssig ist).

2. Zusätzlich kann sich der RA in so einem Fall gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig machen, wenn der Anspruch ohne sein Versäumnis ganz oder teilweise abgewiesen worden wäre.

D.h. der RA hat keine unmittelbare gesetzliche Pflicht dazu, wohl aber eine mittelbare aus seinen Berufspflichten.

Fama hat folgendes geschrieben::
Was passiert, wenn er das, aus welchem Grund auch immer, versäumt?


S.o.

Fama hat folgendes geschrieben::
Muß bei der Erwiderung stets ein Gegenbeweis angeführt werden?


Wenn der Kläger für eine Tatsache beweispflichtig ist, muß generell ein "Gegenbeweis" nicht angeführt werden ("Der B hat mir versprochen, mir 1000 EUR für mein Auto zu zahlen. Ende."). Ist der Klagevortrag des Kläger hingegen substantiiert ("der B hat von mir 1000 EUR geliehen bekommen, Beweis: Zeugnis des C, und nicht zurückgezahlt"), dann muß auch das Bestreiten substantiiert erfolgen ("Der B hat zurückgezahlt, Beweis: Kontoauszug vom ...").

Fama hat folgendes geschrieben::
Was, wenn das nicht geschieht?


Unsubstantiiertes Bestreiten, wo substantiiertes nötig ist, kann ebenfalls dazu führen, daß der Kläger in diesem Punkt obsiegt, s.o.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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