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Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 68 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.01.07, 21:17 Titel: Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen für den Auftraggeber?
A ist für B seit 3 Monate als freier Mitarbeiter im Bereich Akquisition/Vertrieb tätig.
Auf den von A formulierten u. vorgeschlagenen Vertrag über freie Mitarbeit hat B trotz Anmahnung nicht reagiert und seinerseits auch keinen eigenen Vertragsvorschlag unterbreitet. Im von A formulierten Vertragsentwurf ist u.a. folgender Passus enthalten:
Nach Auftragsbearbeitung durch den Auftragnehmer (A) erhält der Auftraggeber (B) ein Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, das zunächst nicht ausschließlich ist. Erst mit vollständiger Honorarzahlung des Auftraggebers wird ihm das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
B ist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen und negiert Mahnungen. Statt zu bezahlen, lässt B bei den ihm von A übermittelten Kundenanschriften, ohne A darüber zu informieren, einfach aus der Zentrale nachfassen. A meint, dass sei nicht richtig, will das freie Mitarbeiterverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen und möchte auf den o.a. Passus des o.a. Textes hinweisen. Weil jedoch kein schriftlicher Vertrag besteht, meint A, sich auf das BGB beziehen zu können zumal die Tätigkeit für A nachgewiesen werden kann
Was ist dem A zu raten?.
Mit freundlichen Grüßen Jessica B:
Wenn man ohne Vertrag arbeitet gilt NICHTS. Da kann man sich nicht auf irgend einen Passus im Entwurf stützen. Oder gar kündigen
Da muss man froh sein Geld zu bekommen
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.02.07, 00:54 Titel:
Zitat:
Wenn man ohne Vertrag arbeitet gilt NICHTS. Da kann man sich nicht auf irgend einen Passus im Entwurf stützen. Oder gar kündigen
Da muss man froh sein Geld zu bekommen
Das ist so unzutreffend. Selbstverständlich gilt zumindest das Dienstvertragsrecht des BGB. A kann das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, wenn B seiner Vergütungspflicht regelmäßig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Er könnte auch ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft ausüben und/oder sein Honorar gerichtlich geltend machen.
Auf einen von ihm vorgeschlagenen Arbeitsvertragsentwurf oder eine der darin enthaltenen Regelungen allerdings kann A sich nicht berufen. Ein schriftlicher Vertrag ist eben gerade nicht zustande gekommen, so daß für den mündlichen Vertrag die allgemeinen Regelungen des BGB gelten.
Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 68 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.02.07, 12:45 Titel: Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen für den Auftraggeber?
Danke für die Antworten.
Um auf Metzing zu antworten: Unter Berücksichtigung eines bestehenden Dienstverhältnisses, welche die Kündigung aus wichtigem Grund gem.§ 626 BGB innerhalb von zwei Wochen vorsieht, müssen die Ansprüche bei Nichterfüllung der Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. A meint hier Ausschlussfristen beachten zu müssen, die kürzer sind, als es §§ 84ff HGB vorsieht. Irrt A hier? Was wäre A zu raten? Wo könnte A ggf. nachlesen?
Beste Grüße Jessica B.
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