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Bestellung (1.WE) -> Auftragsbestätigung, bzw. Lieferung (2. WE) = Kaufvertrag
Nun sagt jedoch ein Rechtsanwalt, dass Angebote eines bestimmten Unternehms XY gar kein Angebot wären, obwohl die versendeten Angebote alle Kriterien eines Angebotes erfüllen.
Hier mal der diesbezügliche "Beispiel-Mailverkehr" im Unternehmen XY:
Anwalt:
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"Hallo,
zur Klarstellung möchte ich gerne darauf hinweisen, dass wir kein Angebot machen, sondern den Kunden mit unseren Unterlagen dazu auffordern, ein Angebot abzugeben. Dies geschieht in der Form, dass der Interessent uns eine ausgefüllte und unterschriebene Orderform zusendet. Dieses Angebot wird dann von uns in aller Regel angenommen - dies geschieht auch umgehend, so daß sich ein Problem mit einer Angebotsannahmefrist gar nicht stellt.
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn konkret für den einzelenen Kunden ein speziell auf seine Bedürfnisse abgestimmtes Paket geschnürt wird. In diesem Fall, ist davon auszugehen, dass wir ihm mit dem Zusenden der Unterlagen ein Angebot machen, was er dann "sofort" anzunehmen hat. Hat er jedoch Änderungswünsche so handlet es sich wiederum um eine neues Angebot seitens des Kunden."
daraufhin ein Mitarbeiter:
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Hallo ...,
sorry, das verstehe ich nicht ganz.
Wieso stellen unsere Orderforms grundsätzlich kein Angebot dar? Es werden doch alle nötigen Kriterien eines Angebots erfüllt (an Kunden direkt adressiert, Preis, Leistungsbezeichnung, etc.) und der Kunde wird hierdurch zur Annahme aufgefordert. Zudem sind keinerlei Klauseln wie „freibleibend“ oder „solange Vorrat reicht“ enthalten.
Das mit der Angebotsannahmefrist ist schon klar, aber wenn der Kunde eine per Mail rausgeschickte Orderform innerhalb der nächsten Minuten unterschrieben zurückschickt, ist doch ein Kaufvertrag zustande gekommen, oder nicht?
Ich freue mich auf Deine Antwort.
daraufhin der Rechtsanwalt:
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Hallo ...,
also nochmal, wenn der Kunde eine unterschriebene Orderform an uns sendet macht er uns ein Angebot, was wir dann annehmen. Damit kommt dann der Vertrag zustande.
Dies hat den Grund, dass wir gar nicht in der Lage wären, zu leisten, wenn auf einen Schlag beispielsweise 100.000 Kunden unsere Orderforms unterschreiben würden.
In diesem Fall wären wir aber vertraglich gebunden und bei Nichterbringung der Leistung schadensersatzpflichtig.
Ob Klauseln wie "freibleibend" oder vergleichbare vorhanden sind, ist unerheblich, da diese rein deklaratorisch sind.
Ich hoffe, dass es nun keine Unklarheiten mehr gibt.
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Nun meine Frage an das recht.de-Forum:
Wer hat in diesem Beispiel recht?
Bestellung (1.WE) -> Auftragsbestätigung, bzw. Lieferung (2. WE) = Kaufvertrag
Nun sagt jedoch ein Rechtsanwalt, dass Angebote eines bestimmten Unternehms XY gar kein Angebot wären, obwohl die versendeten Angebote alle Kriterien eines Angebotes erfüllen.
Diese beiden Willenserklärungen müssen absolut identisch sein und "gegeneinander" gerichtet sein. Wenn die 2. WE von der ersten abweicht, gilt sie als neues Angebot.
Beispiel:
Verkäufer "V" schickt ein Angebot mittels eines Bestellscheins raus, direkt an Kunde "K" adressiert zum Kauf des Prodsuktes "P" zum Preis von "€ x,xx". "V" weiß meist vielleicht noch nicht einmal, wieviel "P" der Kunde haben möchte. Also trägt er in das Bestellformular Anzahl der unterschiedlichen Artikel ein. Dies stellt keine Annahme dar sondern ein Angebot an "V" zur Lieferung der Produkte. Bestellscheine haben meist die Eigenschaft, dass sich der Kunde insbes. Anzahl und Produkte aussuchen kann. "V" weiß also beim Abschicken meist nicht wieviel "P" der "K" haben möchte. Dem bestellschein fehlt also meist eine konkrete Menge, und somit ist der Rückversand des mit einer Menge ausgefüllten Bestellformulars eine Änderung des ursprünglichen Angebotes und damit ein neues Angebot.
Nur wenn von Anfang an klar ist, dass es nur um ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung geht und "V" dazu ein eindeutiges Angebot pinselt, ist dies die Rücksendung es akzeptierten Angebotes eine Annahme. _________________ Jens Oelgardt
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Nur weil ich eine Meinung habe, heißt es nicht, dass diese Gesetz ist.
Bei diesem Fall handelt es sich um ein Angebotsformular, bei dem Preis, Leistung, Menge etc. bestimmt sind und vom Kunden unverändert unterschrieben zurückgeschickt werden.
Die Aussage des Anwalts, das "Dies hat den Grund, dass wir gar nicht in der Lage wären, zu leisten, wenn auf einen Schlag beispielsweise 100.000 Kunden unsere Orderforms unterschreiben würden. " ist doch nicht zulässig, da wir ja nur so viele Angebote rausschicken dürfen, wie wir auch ausliefern können. Oder?
Die entscheidende Frage ist die nach dem Rechtsbindungswillen. Will sich das Unternehmen verpflichten, potentiell mit jedem Empfänger des "Angebots" einen Vertrag abzuschließen? Nein, will es nicht. Der Anwalt hat dazu ja geschrieben, daß das Unternehmen gar nicht in der Lage wäre, alle angeschriebenen Kunden zu bedienen. Deswegen ist dieses "Angebot" trotz der umgangssprachlichen Bezeichnung als Angebot kein Angebot im rechtlichen Sinne, sondern eine Aufforderung an die Kunden, ihrerseits Angebote abzugeben (invitatio ad offerendum).
Wie detailliert die Angaben im Bestellschein sind, spielt dafür keine Rolle.
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