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Verfasst am: 23.09.04, 11:58 Titel: Haftung des Betreuers bei Schäden durch den Betreuten
Betreuer war Zustand des Betreuten schon bekannt, bevor der Schaden angerichtet wurde. Es existieren Beweismittel, wie Faxe, emails an Betreuer, dass er sich umgehend um den Gesundheitszustand des Beteuten kümmern soll. Es geschah überhaupt nichts. Sodann hat der Betreute einen Schaden angerichtet, die Haftpflicht reguliert nicht, schrieb aber den Betreuer an, dass dieser dafür Sorge tragen soll, zu regulieren. Bin gespannt, wen die Versicherung nun verklagt, Betreuer oder Betreuten?
Gibts Urteile über Betreuerpflichtverletzungen? Der Betreuer hat lt. Betreuerbeschluss die Sorge über Aufenthaltsrecht und Gesundheit etc.
Seht ihr hier die Pflichtverletzung des Betreuers. Ständige Hinweise an ihn über damals akuten Zustand erfolgten nachweislich.
Verfasst am: 20.11.04, 20:12 Titel: Haftung des Betreuers
Hallo,
hier in Schleswig-Holstein ist ein ehrenamtlicher Betreuer automatisch über das Amtsgericht versichert gegen Vermögensschäden (z. B. verspätete Antragstellung Sozialhilfe). Vermute, dies wird hier auch so sein.
Danke Andreas, aber der Betreuer lehnt jede Haftung ab. Damit hätte er nichts zu tun. Nachweislich. In einem anderen Fall, da lag ein Vollstreckungsbescheid vor, hat er auch nicht geschaltet. Anstatt sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen wegen Ratenzahlung, hat der Betreuer nichts getan und so ist der VB vollstreckbar. Erst ich habe mal wieder die Kuh vom Eis geholt und mich mit Gläubigerr um eine RZV bemüht. Dann hat übrigens die HP-Versicherung dem Betreuten gekündigt wegen des inzwischen 2. gemeldeten Schadens. Der Betreuer hat keine neue HP-Versicherung empfohlen für den Betreuten oder sich wenigstens wegen eines Angebots bei einer HP bemüht, so dass im Schadensfall es übel ausgehen kann. Der Betreuer müsste doch auch rechtliche Tipps geben dürfen wegen Schadensbegrenzung oder die Sache wegen Schadensregulierung selber in die Hand nehmen. im Betreuungsbescheid steht auch drinnen "Vertretung gegenbüer Behörden, Institutionen". Vielen Dank, Gretel
Verfasst am: 24.03.05, 14:23 Titel: Betreuer ist nicht für Fremdschäden verantwortlich
Hallo; der Betreuer ist grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, wenn der Betreute andere schädigt. Er hat grundsätzlich nicht die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, was die einzige Grundlage wäre, auf die man einen Anspruch gegen den Betreuer stützen kann. Nur wenn er Aufgabenkreis alle Angelegenheiten hätte oder eigenen Aufgabenkreis Beaufsichtigung, könnte man das anders sehen. Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten beinhalten keine Aufsichtspflicht.
Es passier(te) öfter, dass ich plötzlich irgendwelche Mahnbescheide für Betreute bekomme, die inzwischen im Heim sind und nur von Taschengeld im Rahmen der Sozialhilfe leben.
Da nichts zu holen war, verlief dies bisher immer im Sande. Böse wurde ich allerdings einmal, als ich sehr spät erfuhr, dass ein Pflegeheim mit einem Zahnarzt eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hatte, und auch brav jeden Monat Geld überwies. Zusammen etwa 450 Euro, und das vom Taschengeld. Ärgerlich war, dass ich die Helferin des Zahnarztes vor Behandlungsbeginn auf die finanzielle Sitauation des Betreuten hingewiesen hatte, aber sie hat es angeblich dem Zahnarzt nicht gesagt.
Nun, das Geld ist weg, alles bezahlt, der Betreute konnte sich einige Monate weniger Zigaretten kaufen, aber schlecht gelaufen war das trotzdem.
Andreas, wirklich blöde vom Personal des Pflegeheims in anbetracht der niedrigen Rente noch ne RZV zu machen. Da wäre ohne weiteres "pfandlos" drinnen gewesen, wenn der ZA sein Honorar hätte gerichtlich eintreiben wollen. Machst Du Widersprüche bei MB's oder läßt Du es auf einen Prozeß dann ankommen? Zu holen ist ja wohl bei den meisten eh nix und der Gläubiger schaut in die Röhre.
In dem von mir geschilderten Fall scheint es so ausgegangen zu sein, dass sich die gegnerische Vers. an die HP (Haftpflicht) der Betreuten gewandt hat und das Geld bekam. Dafür hat die HP der Betreuten die Vers. gekündigt (Kündigung im Schadensfall üblich).
Neue HP wird natürlich abgeschlossen. Gerade in den Fällen ist die HP dringend anzuraten. Ich entnehme Deinen postings, dass Du Berufsbetreuer bist oder Sozialarbeiter? Gruss kati
In unserer sozialen Welt ist es ja so eingerichtet, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes das Allereinfachste ist, vorausgesetzt, der Betreute erhält Sozialgeld (früher Sozialhilfe).
In der Praxis sieht es so aus, dass ich natürlich zuerst den Gläubiger anschreibe unter Darlegung der Situation, natürlich mit Belegen usw.
Meist passiert dann gar nichts mehr. Sollten weiterhin Mahnungen eintrudeln, stört das auch nicht. Nur wenn der Gläubiger mit Volstreckung kommt, also mit harten Bandagen kämpft, dann beauftrage ich einen Anwalt.
Es gibt Angelegenheiten, die ein Betreuer ohne Anwalt kaum regeln kann. Zur Zeit läuft z. B. ein Antrag auf Einstweilige Anordnung, da die Agentur für Arbeit entweder das Sozialgeld nicht oder nicht richtig überwiesen hat, derBetreute hat jedenfalls seit Februar nichts erhalten. Jetzt ist Bewegung in die Sache gekommen. Aber wenn ich mir die Liste ansehe, mit wem ich alles telefoniert und wohin ich geschrieben habe, ohne Erfolg, dann tun mir die Menschen leid, denen es genauso geht wie dem Betreuten.
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