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WEG - Wie kann der Verwalter sein Recht durchsetzen?

 
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edv-deus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.05.2005
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 22:11    Titel: WEG - Wie kann der Verwalter sein Recht durchsetzen? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eine Frage: Wie kann der Verwalter einer WEG z.B. die Hausordnung durchsetzen?

Konkret geht es um einen blödsinnigen Eintrag in der Hausordnung. Die Wohnanlage besteht aus mehreren WEGs die alle durch einen Verwalter verwaltet werden. Alle Häuser sind durch die Tiefgarage miteinander verbunden. Die Häuser sind alle als Fluchtwege aus der Tiefgarage ausgeschildert.

Nun findet sich in der Hausordnung eines Hauses der Punkt: ab 23:59 Uhr soll die Hauseingangstür (kein Panikschluss) abgeschlossen werden. Die Hauseingangstür der anderen Häuser wird nicht abgeschlossen und von dort ist es ohne Probleme möglich, in das Haus zu gelangen, bei dem die Tür abgeschlossen wird.

Nun hällt sich ein Besitzer nicht an diese Regelung und schließt die Tür nicht ab. Der Verwalter will die Argumente nicht hören und sagt: in der Hausordnung steht das, was musst du dich daran halten. Ansonten würde es Konsequenzen geben.

Was kann der Verwalter wirklich machen?
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 17.02.07, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Nichts.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.02.07, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Nichts.


Richtig... der Verwalter macht gar nichts. Aber die Eigentümergemeinschaft hat schon die Möglichkeit, einen Eigentümer zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten. Das fängt mit einer freundlichen Erinnerung an, geht weiter über Abmahnungen, dann vielleicht noch über eine Klage bis zur Entziehung des Wohnungseigentums nach §§ 18, 19 WEG.
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dk-1977
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 293

BeitragVerfasst am: 18.02.07, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

Aus feuerpolizeilicher Sicht ist es sogar verboten eine Hauseinganstür ohne Panikschloss abzuschließen. Wenn der Verwalter diese unsinnige (nichtige) Regelung in der Hausordnung durchsetzen würde, würde er sich ggf. sogar strafbar machen...
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 18.02.07, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
feuerpolizeilicher Sicht ist es sogar verboten eine Hauseinganstür ohne Panikschloss abzuschließen


Deswegen stehen in Deutschland alle Türen immer offen

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 00:22    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Zitat:
feuerpolizeilicher Sicht ist es sogar verboten eine Hauseinganstür ohne Panikschloss abzuschließen

Deswegen stehen in Deutschland alle Türen immer offen
Klaus

Geschockt Deutsch ist ja wirklich unglaublich schwierig. Der Unterschied zwischen "unverschlossen" und "offenstehend" kennen Sie anscheinend nicht Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

dk-1977 hat folgendes geschrieben::
Aus feuerpolizeilicher Sicht ist es sogar verboten eine Hauseinganstür ohne Panikschloss abzuschließen. Wenn der Verwalter diese unsinnige (nichtige) Regelung in der Hausordnung durchsetzen würde, würde er sich ggf. sogar strafbar machen...


Für ein Verbot müsste es eine Rechtsgrundlage geben. Wenn eine Missachtung eines Verbots strafbar sein sollte, müsste es eine entsprechende Strafvorschrift geben.
Stellt sich nur noch die Frage, wo diese Vorschriften zu finden sein könnten.
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dk-1977
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 293

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wärs denn mit dem StGB: Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung ist doch sicherlich strafbar, oder Frage

Solange nicht passiert, passiert auch dem Verwalter nichts. Aber wenns mal brennt...
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ak
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Anmeldungsdatum: 14.12.2004
Beiträge: 526

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 12:17    Titel: Nichts tun und dafür "Gebühren" fordern - weiter s Antworten mit Zitat

Salut

schon bemerkenswert, wie von Teilen derjenigen, die - ohne auf den Einzelposter einzugehen - als Apologeten noch der aberwitzigsten Geldforderungen von WE-Verwaltern

Zitat:
hinterlässt hier jemand massiv den Eindruck, dass jede Zahlungsforderung einfach als Abzocke angesehen wird.


auch noch heftiges Nichtstun gerechtfertigt wird:

Zitat:
Nichts.

Zitat:
Richtig... der Verwalter macht gar nichtes.

Zitat:
...sogar verboten...


Das paßt genau ins Bild dieser Berufs- oder besser Nichtstätergruppe.

Vielleicht können die uns ihre sicher auch sehr aufschlußreiche Lesart des WE-Gesetzes mal erläutern. Dort heißt es:
...
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
...

Kurz, es ging um das Wie und nicht das Ob. Wer das verwalterseitig verkennt, der suche sich Eigentümergemeinschaften, in denen die beschlußrelevante Eignermehrheit keine Ahnung hat. Andernfalls bestünde die einnahmengefährliche Situation, daß diese sich richtige Verwalter statt solcher Nichtstäter suchen.

Meine Idee ist:
1. Das Wie besteht darin, daß der betr. Eigentümer schriftlich aufgefordert und im Wiederholungsfall abgemahnt wird, die Hausordnung zu beachten.
2. Und er kann das in den Bericht der Verwaltung aufnehmen, der in der Jahresversammlung erstattet wird.
3. Außerdem steht es dem Verwalter frei, Hausordnungsänderungsvorschläge in die TO der nächsten EV aufzunehmen. Bzw. es ist sogar seine Aufgabe, eine praktikable Hausordnung zu erstellen.


Das hat natürlich den Schönheitsfehler,
a) daß es mit Arbeit verbunden ist
b) den Befürwortern des Nichtstuns wohl eher nicht paßt, natürlich.

In Erwartung empörter Repliken Lachen

Adieu
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Empört bin ich nicht. Nur ein wenig verwundert. Und ich zweifle an Ihrer Lesekompetenz.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

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