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recht.de :: Thema anzeigen - Schaden an KFZ durch Fensterputzer - PHV Benzinklausel?
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Schaden an KFZ durch Fensterputzer - PHV Benzinklausel?

 
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mensus
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Anmeldungsdatum: 22.11.2006
Beiträge: 3
Wohnort: Nähe Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 14:24    Titel: Schaden an KFZ durch Fensterputzer - PHV Benzinklausel? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

folgender Schadensfall hat sich zugetragen:

An der Tankstelle wollte ich meine Scheiben des KFZ putzen. Ich tauchte den Fensterputzer ins Wasser und wollte das überschüssige Wasser "ausschütteln". Dabei zerfiel dieser in 2 Einzelteile und flog auf ein anderes Fahrzeug, welches beschädigt wurde.

Habe den Schaden meiner PHV gemeldet. Diese lehnt die Schadenszahlung nun mit Hinweis auf die "Benzinklausel" ab (Schaden in Verbindung mit KFZ Gebrauch).

Meine Frage: Ist dieser Fall als "Gebrauch" des KFZ anzusehen?

Wie ist Ihre fachliche Meinung dazu?

Herzliche Grüße
mensus
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 14:59    Titel: Re: Schaden an KFZ durch Fensterputzer - PHV Benzinklausel? Antworten mit Zitat

bitte künftig dei Forenregeln beachten. Es sollen nur fiktive Fälle geschildert werden, keine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall.


mensus hat folgendes geschrieben::
Meine Frage: Ist dieser Fall als "Gebrauch" des KFZ anzusehen?


Ja. Ist es. Die Wagenwäsche gehört zum Gebrauch des Fahrzeuges: Schäden, die hierbei verursacht werden, sind in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung mitversichert (vgl. z.B. Prölss/Martin, VVG-Kommentar, Anm 9 zu AKB § 10). Daraus ergibt sich dann auch schon, dass kein Versicherungsschutz in der PHV besteht, weil regelmäßig alles das, was in Kraftfahrt mitversichert ist, in der PHV ausgeschlossen ist (vgl. Prölss/Martin, Anm. 9 und 10 zur Privathaftpflichtversicherung).

Aus der Fallbeschreibung kann man schließen, dass der mensus Fahrer (und vielleicht sogar auch Halter) des Fahrzeuges war. Also sind die Voraussetzugen für den Ausschlusstatbestand der PHV erfüllt. Das könnte nur dann anders sein, wenn der mensus nicht in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter oder -führer den Schaden verursacht hätte. Das wäre ggf. näher zu prüfen.
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Grüße, Mogli
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

@mogli,

Echt???

Dann müsste ja auch der Halter des gewaschenen KfZ verschuldensunabhängig nach § 7 StVG haften?

Der Normzweck des § 7 StVG ist es doch, der allgemeinen erhöhten Gefährlichkeit rechnung zu tragen, die die Nutzung von Kraftfahrzeugen mit sich bringt.

Es erscheint mir allerdings etwas gewagt, das versehentliche Umherfliegen eines sich bei Gebrauch in zwei Teile zerlegenden Wischgeräts noch unter diese erhöhte Gefährlichkeit zu fassen, die unsere Welt seit der Erfindung des Automobils erfasst hat.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

@cicero: der § 7 StVG (Gefährdungshaftung) bezieht sich auf den "Betrieb des KFZ".

der Versicherungsschutz in der Kraftfahrt-Haftpflcihtversicherung bezieht sich dagegen auf den "Gebrauch des KFZ". Der Begriff "Gebrauch" umfasst den Betrieb, geht aber noch darüber hinaus. Bekannt ist ja z.B. der Schaden auf dem Supermarktparkplatz, wenn beim Beladen des Autos der Einkaufswagen wegrollt und ein fremdes Fahrzeug beschädigt. Das Auto des Schädigers ist hier nicht "in Betrieb" (§ 7 StVG greift also nicht), wohl aber "in Gebrauch"; so dass sich die Kraftfahrt-Haftpflicht und nicht die Privathaftpflicht mit dem Schaden beschäftigen muss. Anspruchsgrundlage ist natürlcih § 823 BGB, die Veschuldenshaftung, mit der dort vorgesehenen Beweislast des Geschädigten.
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Du kannst diesen Benutzer noch nicht bewerten, da zwischen der letzten Bewertung 10 weitere folgen müssen.


Ich komme gelegentlich darauf zurück.

Dann haben wir also eine Grauzone, die von keiner Versicherung erfasst ist? Bieten Privathaftpflichtversicherungen das als Option an?
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Cicero hat folgendes geschrieben::

Dann haben wir also eine Grauzone, die von keiner Versicherung erfasst ist? Bieten Privathaftpflichtversicherungen das als Option an?


nee, eher umgekehrt, es gibt (ganz selten) Überschneidungen in den Deckungsbereichen der Kraftfahrt-Haftpflicht und der Privathaftpflicht. Deckungslücken sollen eigentlich keine entstehen.

Grundsätzlich gilt: alles was in Kraftfahrt-haftpflicht versichert ist, soll in Privathaftpflicht (oder auch in der Betriebshaftpflicht) ausgeschlossen sein, damit es nicht zur Doppelversicherung kommt. Deswegen heißt es in den Besonderen Bedingungen zur PHV: Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Das ist dann genau der Bereich, der von der Kraftfahrt-haftpflicht (oder Sportboot-Haftpflicht oder Luftfahrr-Haftpflicht) abgedeckt wird. Somit soll eine genaue Trennung normiert werden: ein konkreter Schaden soll entweder hier oder da versichert sein, nicht aber hier und da.

Von diesem Grudnsatz (keine Doppelversicherung zwischen PHV und Kraftfahrt) gibt es nur ganz wenige Ausnahmen:

Beispiel: der Mitfahrer in einem PKW (der nicht Eigentümer oder Halter ist) reißt beim Parken unachtsam die Tür auf und stößt einen gerade vorbeifahrenden Radfahrer um. Dieser Schaden ist durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht, somit vom Deckungsumfang der Kraftfahrt-Haftpflicht umfasst. Aber gleichzeitig greift der Ausschlusstatbestand der PHV hier nicht, denn der Beifahrer wird nicht in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer des Kraftfahrzeuges auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Somit haben wir einen Schaden, der sowohl in der PHV als auch in Kraftfahrt-Haftpflicht versichert ist.

Sinn des Ganzen ist es, einerseits Doppelversicherung zwischen Allgemeiner Haftpflicht und Kraftfahrt-Haftpflicht weitgehend zu vermeiden, andererseits aber auch keine Deckungslücken zu lassen. Da die "Benzinklausel" der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichten der Privat- bzw. Betriebshaftpflichtvers. einerseits und der KFZ-Haftpflichtvers. andererseits dienen (...) darf der VN, der sich in beiden Bereichen versichert, erwarten, dass dazwischen keine ihm nicht aufgezeigte Lücke besteht, so dass etwaige Unklarheiten zu Lasten des Versicherers wirken (Prölss/Martin, Anm. 4 zur Privathaftpflicht)
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rediman
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gibt es dazu nicht auch bereits eine neues BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: IV ZR 120/05 wo das Ganze nachmal deutlich gemacht wird ?

...rediman
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

..... da haste recht, da kann man´s nochmal nachlesen.
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