Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
1. ist Nötigung ein Offizialdelikt (kein Antragsdelikt), somit gab es hier nie einen Strafantrag, sondern nur eine -nicht zurücknehmbare- Stafanzeige, und
2. würde das auch nichts mehr ändern, da die falsche Verdächtigung vollendet war. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Der folgende Fall sieht so aus, das der Richter meint, das Person A die Belästigung mit sexullen Hintergrund und Mord beweisen muß. Das Problem wird aber sein, das man Telefonanrufe nicht beweisen kann, die schon länger zurückliegen.
Kann A es nicht beweisen, kann es zu seinem Nachteil ausgelegt werden.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.