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Frau Brück habe immer wieder kurzfristigen Liquiditätsbedarf. Der übliche Dispokredit scheine ihr - vorsichtig ausgedrückt - etwas arg einseitig zugunsten der Bank. Ihr Bekannter Credo indessen habe keine Lust, alle Naselang irgendwelche Tagesgeldgeschichten mit seiner Bank zu vereinbaren, weil sein Girokonto mal wieder für ein paar Tage ein Haben aufweise, das wundersamerweise in etwa dem Soll der Brück
entspräche.
Sie finden es nützlicher, sich kurzzuschließen. Dem berechtigten Interesse des Credo nach etwas mehr Sicherheit als die blauen Augen der Brück käme deren Immobilie zupaß, die ohne häßliche Spuren in der Abteilung III dafür wie geschaffen scheine.
Das Procedere der Beleihung über Grundschuldbestellung, -beurkundung, -vormerkung, -eintragung, -titelausfertigung, ...blahblah ist, so will es unser Rechtswesen, so trödelig und mühsam, daß es dafür eigentlich ausscheidet.
Eigentlich, denn für jeden einzelnen eines der angedachten kurzfristigen Beleihungsvorgänge wäre dieser Amtsstiefel unpassend. Aber was wäre, wenn die Beleihung in zwei Teile gegliedert würde, in die dingliche Sicherheit unter eben diesem trödeligen Amtsgewese und die konkrete Ausformung?
Kurzum: Ist derlei beurkundungsfähig und wenn ja, worauf wäre bei der Bestellung einer Grundschuld dafür zu achten? Man will ja nicht alle 4 Wochen erneut beim Notar, beim Amtgericht oder beim GBA Zeit und Geld vertun.
Im Kern komme es darauf an, daß der Credo zwar die Gewißheit hat, aus der Grundschuld vollstrecken zu können, wenn die Brück in Verzug geraten ist, ohne daß er befürchten muß, in der Rangfolge hinunterzupurzeln, weil er vielleicht die Titulierung erwirkt hat, aber jemand anders inzwischen seine Finger schon auf ihre Immobilie gelegt hat, aber andrerseits nicht im Fall der Fälle den gesamten Versteigerungserlös einsackt, wenn seine konkrete Forderung darunter liegt.
um dem geschilderten Problem zuvorzukommen unterscheidet das deutsche Recht zwischen Hypothek und Grundschuld.
Während die Hypothek an einen konkreten Kredit gebunden ist und bei Erledigung dieses Kredites gelöscht wird, ist die Grundschuld abstrakt, d.h. sie kann für beliebige auch wechelnde Kredite haften. Aus diesem Grund ist die Grundschuld die übliche Form der grundbuchlichen Absicherung von Forderungen.
Damit klar ist, für welchen Kredit die Grundschuld jeweils haftet, bedarf es einer Sicherungszweckerklärung, in der steht, GS A haftet für Kredit X.
Diese bedarf nicht der notariellen Form.
Daher ist die gewünschte 2stufigkeit bereits vorgesehen. Einmalig wird die GS eingetragen. Mit jedem Kreditvertrag wird eine neue Sicherungszweckerklärung vereinbart.
PS: die Krux bei dem Modell besteht in etwas anderen:
Zitat:
ein Haben aufweise, das wundersamerweise in etwa dem Soll der Brück entspräche.
Solche Wunder passieren selten. Meistens weicht der Anlagewunsch vom Kreditwunsch ab. Sei es in der Anlagedauer, der Zinsfestschreibung oder dem Wunsch nach Verläslichkeit/Sondertilgungsmöglichkeiten.
Um Anleger- und Kreditnehmerwünsche zu syncronisieren, gibt es Banken. Und hierfür nehmen die Banken eine (kleine ) Marge.
nun ja, das mit der Grundschuld haben die Brück und der Credo ja schon richtig eingetütet.
Daß die Banken eine Marge nehmen, Prämien für Restschuldversicherungspolicen anstreben, Disagios vereinbaren, Gebühren für dies und das und jenes etc. ist bekannt. Der Versuch ist genausowenig verwerflich wie der Versuch, dem zu entgehen.
Ansonsten für die Mitteilung im Namen der Brück und des Credo Danke.
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