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Nehmen wir mal an A hat ein Tattoo und Piercing Studio.
A macht jetzt eine Website und denkt sich er sollte den Leuten anhand
von Fotos zeigen wie die versch. Piercings an welchen Stellen aussehen.
Nun macht A aber unter anderem auch Intim Piercings und weiß nicht ob
er ein Genital offen zeigen darf.
A hat gehört das es eine Rolle spielt ob das Genital erigiert ist
und außerdem gesehn das andere eine große Schutzvorrichtung
darum erbauen.
Darf denn A nun diese Bilder zeigen? Ohne Hinweis? Mit Hinweis?
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Die Bilder können sich die Kunden immer noch im Studio anschauen aber grundsätzlich ist es nicht verboten Genitalien zu zeigen, siehe z.B. Wikipedia, Aufklärungsbücher u.ä.
Bei männlichen Genital dürfte es relativ unproblematisch sein. Bei weiblichen ist es das Problem, daß man ihnen nicht ansieht, ob sie erregt sind. Besonders ein unbehaarter weiblicher Intimbereich ist problematisch.
Eventuell hilft ein sehr kleiner Bildausschnitt. Je kleiner der Bildausschnitt ist, um so unproblematischer sollte es sein. Zum Beispiel dürfte eine formatfüllende gepiercte Klitoris eher unproblematisch sein. Natürlich kommt es auch darauf an auf welche Art und Weise die Bilder präsentiert werden, je klinischer um so unproblematischer.
Eventuell könnte im konkreten Fall ein Jugendschutzbeauftragter mehr dazu sagen. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.02.07, 05:05 Titel:
Ironie schrieb:
>Ich denke schon das Kunden die das Vorhaben hegen gern
einmal sehen würden wie das in Natura aussieht.
In Natura sieht das Piercingobjekt am Geschlechtsobjekt kaum anders aus als ohne. Das künftige Geschlechtsobjekt hingegen schon, da es ja das des Kunden ist.
Ob ein Bild informativ, illustrativ ist oder pornographisch, das hängt vom Blickwinkel des Fotografen und des Betrachters ab. Und von der der beurteilenden Behörde.
Mit altersbegrenzendem Passwortschutz sollte das aber Wurscht sein. Soweit man sich damit genügend Mühe gibt. Wieweit das nötig ist, weiß ich allerdings nicht.
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