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rechtliches Gehör

 
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dfren
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 69
Wohnort: Nürtingen

BeitragVerfasst am: 20.02.07, 19:10    Titel: rechtliches Gehör Antworten mit Zitat

Mal nen lieben Gruß in die Runde schmeiß Smilie

rechtliches Gehör - nach dem GG ein Grundrecht des Angeklagten

Was beinhaltet dieses Grundrecht, im Zusammenhang mit Zeugen des Angeklagten?

Gruß dfren Cool
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„nulla poena sine culpa“ oder "errare humanum est" --> "Quod est demonstrandum"
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 01:09    Titel: Re: rechtliches Gehör Antworten mit Zitat

dfren hat folgendes geschrieben::
Was beinhaltet dieses Grundrecht, im Zusammenhang mit Zeugen des Angeklagten?


Vielleicht schmeißen Sie lieber mal eine etwas konkretere Frage in die Runde? Auf den Arm nehmen
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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dfren
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 69
Wohnort: Nürtingen

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 01:27    Titel: Re: rechtliches Gehör Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Vielleicht schmeißen Sie lieber mal eine etwas konkretere Frage in die Runde? Auf den Arm nehmen


Guten Morgen Auf den Arm nehmen

Na gut, ich schmeiße...

Hat ein Angeklagter nach Art. 103 GG das uneingeschränkte Recht, daß seine Zeugen, mal unabhängig ob Be- oder Entlastungszeugen, rechtliches Gehör zugesprochen bekommen ??

oder anders gefragt

Sind Zeugen, wenn sie als solche vor Gericht benannt werden, grundsätzlich zu laden und zu hören oder besteht sogar die entscheidungsgewalt seitens eines Gerichts, diese erst gar nicht zu laden und somit das rechtliche Gehör zu verwehren??

gut geschmißen ?? Cool

Gruß dfren
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst formal: rechtliches Gehör steht der Prozeßpartei (Angeklagter resp. Kläger/Beklagter) zu, nicht den Zeugen. Winken

Das Gericht *kann* von der Ladung von Zeugen absehen, wenn sie

a) erkennbar unnötig sind, weil der Fall bereits klar liegt (Beispiel: das Gericht erachtet die Schuld durch drei unabhängige Zeugen als erwiesen, dann ist ein möglicher "Entlastungszeuge" irrelevant) oder

b) es die möglichen Aussagen der Zeugen für nicht relevant genug erachtet (Beispiel: für einen Sorgerechtsprozeß wäre irrelevant, ob jemand bezeugen kann, daß die Kindsmutter vor 20 Jahren mal ein Fenster eingeschmissen hat) oder

c) die Zeugen generell nicht für relevant erachtet werden (Beispiel: der Bankräuber benennt den Papst als Alibi-Zeugen) oder

d) eine Partei sich im sandbagging versucht (d.h. immer wieder neue "Zeugen" nachschiebt, wenn sich die bisherigen als unzureichend erwiesen haben)

oder...

Ergo sind Zeugen nicht "grundsätzlich zu laden (und zu hören)". Das Recht auf rechtliches Gehör wird dadurch zumindest in den Fällen, in denen die Nichtanhörung entsprechend begründet ist, nicht eingeschränkt.
Im Zweifelsfall unterliegt auch diese Entscheidung dem Recht auf sofortige Beschwerde und ggfs. wird die nächsthöhere Instanz entscheiden, ob die Entscheidung des Gerichts rechtskonform war.
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dfren
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 69
Wohnort: Nürtingen

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Michael A. Schaffrath

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Zunächst formal: rechtliches Gehör steht der Prozeßpartei (Angeklagter resp. Kläger/Beklagter) zu, nicht den Zeugen. Winken


OK...Verstanden

Zitat:
Das Gericht *kann* von der Ladung von Zeugen absehen, wenn sie

a) erkennbar unnötig sind, weil der Fall bereits klar liegt (Beispiel: das Gericht erachtet die Schuld durch drei unabhängige Zeugen als erwiesen, dann ist ein möglicher "Entlastungszeuge" irrelevant)


Hmmm...und wenn gar keine Zeugen ausgesagt haben?

Zitat:
oder

c) die Zeugen generell nicht für relevant erachtet werden (Beispiel: der Bankräuber benennt den Papst als Alibi-Zeugen) oder

oder...

Ergo sind Zeugen nicht "grundsätzlich zu laden (und zu hören)". Das Recht auf rechtliches Gehör wird dadurch zumindest in den Fällen, in denen die Nichtanhörung entsprechend begründet ist, nicht eingeschränkt.
Im Zweifelsfall unterliegt auch diese Entscheidung dem Recht auf sofortige Beschwerde und ggfs. wird die nächsthöhere Instanz entscheiden, ob die Entscheidung des Gerichts rechtskonform war.


Mal angenommen : Ein Beamter A wird von seinem Vorgesetzten Beamten B gemobbt und beileidigt. Die Beamten C und D, Kollegen von A, bekommen das mit. A beschwert sich beim Chef E und gibt C und D als Zeugen an. Dieser jedoch, befragt lediglich den Beamten B, ob der Sachverhalt richtig sei. B verneint dies wahrheitswidrig. Bei einem späteren Disziplinarverfahren gegen A, das sich u.a. aus dem Mobbing ergibt, wird dieser Sachverhalt dem Gericht vorgetragen. A beantrag C und D zu laden, um seine unschuld zu beweisen, was jedoch nicht vorgenommen wird.

Müßten nicht C und D vorgeladen und gehört werden, um zur Wahrheitsfindung beizutragen?

Bin vor kurzen von einem Freund hierzu gefragt worden und wußte darauf keine Antwort...mir fiel nur Art. 103 GG ein...was aber wohl dann verkehrt wäre...

Gruß dfren
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 01:23    Titel: Antworten mit Zitat

dfren hat folgendes geschrieben::
Müßten nicht C und D vorgeladen und gehört werden, um zur Wahrheitsfindung beizutragen?


Kommt darauf an. Wenn das Gericht zutreffend der Überzeugung ist, die disziplinarrechtliche Verfehlung des A werde auch durch mutmaßliches Mobbing in keiner Weise entschuldigt oder abgemildert, braucht es die Zeugen auch nicht zu hören, denn sie wären dann für die Entscheidungsfindung nicht relevant.
Ein Gericht ist kein Ort zum Aufrollen des gesamten Lebens, es sind nur die sachverhaltsbezogenen Fakten interessant.
Dummes Beispiel, wenn der A seine Kollegin K sexuell belästigt, ist dafür reichlich irrelevant, ob A zuvor von seinem Chef gemobbt (bzw. gebosst) wurde.
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dfren
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 69
Wohnort: Nürtingen

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 01:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und guten morgen Michael A. Schaffrath
Auch noch nicht müde ?? Winken
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

Kommt darauf an. Wenn das Gericht zutreffend der Überzeugung ist, die disziplinarrechtliche Verfehlung des A werde auch durch mutmaßliches Mobbing in keiner Weise entschuldigt oder abgemildert, braucht es die Zeugen auch nicht zu hören, denn sie wären dann für die Entscheidungsfindung nicht relevant.


Dumm gelaufen, wenn die disziplinarische Verfehlung von A durch das Mobbing von B entstanden ist...

Zitat:
Ein Gericht ist kein Ort zum Aufrollen des gesamten Lebens, es sind nur die sachverhaltsbezogenen Fakten interessant.


Tja...manchmal kommen leider sachverhaltsbezogene Fakten zum vorschein, die manche Gerichte nicht gerne hören wollen....meistens dann, wenn jemand für eine sachverhaltsbezogene Tatsache zur Verantwortung gezogen wird, die der jemand noch nicht mal zu vertreten hat... Mit den Augen rollen

Gruß dfren
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BeitragVerfasst am: 22.02.07, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist ja ansich alles gesagt, aber die These
Zitat:
Das Gericht *kann* von der Ladung von Zeugen absehen, wenn sie

a) erkennbar unnötig sind, weil der Fall bereits klar liegt (Beispiel: das Gericht erachtet die Schuld durch drei unabhängige Zeugen als erwiesen, dann ist ein möglicher "Entlastungszeuge" irrelevant) ...
halte ich unter Berücksichtigung des Beispilelsfalls für revisionsrechtlich höchst bedenklich... die Überzeugung der Gerichts wird nach dem Wunsch des Gesetzgebers nach schluss der Beweisaufnahme gebildet... Freilich kann das Gericht die Ladung der Zeugen ablehnen, wenn es den Beweis bereits für erwiesen erachtet (also in unserem Fall: Zeugen sollen beweisen, dass A gemobbt wurde. Gericht sagt, ok, ja, A wird und wurde gemobbt. Und trotzdem darf er keine dienstliche Verfehlung begehen. Zeugen werden nicht geladen und gehört)
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dfren
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 69
Wohnort: Nürtingen

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Es ist ja ansich alles gesagt, aber die These
Zitat:
Das Gericht *kann* von der Ladung von Zeugen absehen, wenn sie

a) erkennbar unnötig sind, weil der Fall bereits klar liegt (Beispiel: das Gericht erachtet die Schuld durch drei unabhängige Zeugen als erwiesen, dann ist ein möglicher "Entlastungszeuge" irrelevant) ...
halte ich unter Berücksichtigung des Beispilelsfalls für revisionsrechtlich höchst bedenklich... die Überzeugung der Gerichts wird nach dem Wunsch des Gesetzgebers nach schluss der Beweisaufnahme gebildet... Freilich kann das Gericht die Ladung der Zeugen ablehnen, wenn es den Beweis bereits für erwiesen erachtet (also in unserem Fall: Zeugen sollen beweisen, dass A gemobbt wurde. Gericht sagt, ok, ja, A wird und wurde gemobbt. Und trotzdem darf er keine dienstliche Verfehlung begehen. Zeugen werden nicht geladen und gehört)


Guten morgen Exrichter

Vielleicht hätte ich besser die "disziplinarische Verfehlung" wie jetzt, in Anführungszeichen setzen sollen. Die "disziplinarische Verfehlung" bestand aus eine Versetzung in Urlaub ohne Bezüge, wegen dem Mobbing.
Er hielt die ständigen Querelen nicht mehr aus...

An sich keine Verfehlung von A...da aber der Beamte wegen Zahlungen von Verbindlichkeiten bepfändet wurde, hat er sich so...lt. Aussage des Disziplinargerichtes...zusätzlich der Pflicht der Schuldbegleichungen, gegenüber den Gläubigern, entzogen. Was widerrum ein Dienstvergehen beinhalten würde.
Auch, wenn A die Schulden selber, nicht verursacht hat...sondern, wie in dem Fall, ein früherer Geschäftspartner des A, durch ordern und nichtbezahlen von Ware, die dieser Geschäftspartner von A sich später dann auch noch angeeignet und für seine eigene Tasche veräußert hat, während der Selbständigkeit des A....
Mitgehangen = mitgefangen

Gruß dfren
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laure
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 154

BeitragVerfasst am: 23.05.07, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Gehört die Würdigung des Beweismittels und die Entscheidung über Beweisanträge zu dem Anspruch auf rechtlichen Gehör?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.05.07, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.

Rechtliches Gehör würde nicht gewährt, wenn Beweismittel erkennbar nicht gewürdigt oder Beweisanträge nicht beschieden wurden.
(Natürlich im sinnvollen Rahmen; versucht eine Prozeßpartei, das Gericht mit "Beweismitteln" und Beweisanträgen zu bombardieren - wenn ich will, kann ich in jedem Termin 50 Anträge stellen -, kann das Gericht mit entsprechenden Pauschalablehnungen antworten, ohne das Recht auf rechtliches Gehör zu verletzen. Stichwort rechtsmißbräuchliche Anwendung.)
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