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Verfasst am: 20.02.07, 20:29 Titel: Rückgabe von Leasing PKW
Ein Leasingnehmer bringt einen Leasing PKW wegen Vertragsablaufs an den Leasingeber zurück. Bei Rückgabe wird kein Übergabeprotokoll angefertigt. Nach einigen Tagen kommt der Leasinggeber mit Forderungen aus Schäden am Fahrzeug an den Leasingnehmer zurück. Der Leasingnehmer bestreitet diese Schäden verursacht zu haben. Wer ist in diesem Fall beweispflichtig? _________________ Wenn mein Beitrag hilfreich war, würde ich mich über einen grünen Punkt freuen
Ja man muss schon beweisen das man das fzg in korrektem Zustand abgeben hat. Am besten hinfahren den Wagen auf dem Hof suchen und ein Produkoll erstellen. Zeugen mitnehmen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Im Normalfall ist der LN dafür beweispflichtig. Da die Reklamation sehr kurz nach Abgabe kommt, spricht einiges dafür, daß die Schäden bei der Abgabe vorhanden waren. Was anderes wäre unter Umständen, wenn die Reklamation erst nach mehreren Wochen käme.
Nun kommt es aber darauf an, welche Schäden genau bemängelt werden. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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In den seltensten Fällen ist jedoch Leasinggeber (Leasinggesellschaft) mit dem
Verkäufer des Fahrzeuges identisch, da sich Autohäuser im Allgemeinen einer
Leasinggesellschaft bedienen.
Man hat es also mit 2 Vertragspartnern zu tun. Zum einen den "Verkäufer", zum anderen
den Leasinggeber, z.B. VW Leasing, Xyz-Leasing, Gefa etc.
Ein Auto "auf den Hof stellen", nach Ablauf der Leasing-Zeit ist "unüblich" oder
"ungewöhnlich". Im Allgemeinen wird grundsätzlich ein Rückgabeprotokoll geschrieben.
Darüberhinaus ist auch der Leasing-Vertrag unterschiedlich gestaltet. Die Rückgabe ist im Allgemeinen detailliert geregelt, hier sollte noch einmal genau hineingesehen werden.
Wenn man jedoch ein neues Auto "least", bei demselben Verkäufer, kann sich die Situation grundlegend "ändern".
Der Hanseat
Für den LN ist ausschließlich die LG der Vertragspartner. Der Autohändler, der das Fahrzeug zurücknimmt, fungiert quasi als Erfüllungsgehilfe.
Es kommt auf die Art der Schäden an, ob sie noch vertragsgemäß sind oder nicht.
Des weiteren muß der LN nicht die Behebung der Schäden ansich erstatten, sondern nur den daraus resultierenden Minderwert des Fahrzeuges. Und der kann bei einem älteren Fahrzeug niedriger sein, als die Reparaturkosten.
Unabhängig davon empfiehlt sich vorher ein Besuch beim Autoaufbereiter, dem sog. Smart Repair. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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