Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - KfZ-Haftpflichtversicherung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

KfZ-Haftpflichtversicherung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
phil78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.02.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 20.02.07, 22:01    Titel: KfZ-Haftpflichtversicherung Antworten mit Zitat

Kunde A einer KfZ-Haftpflichtversicherung meldet sein Fahrzeug von der bisherigen "Ganzjahresnutzung" auf ein Saisonkennzeichen um. Nachdem Versicherer V nach 2 Wochen keinen Nachtrag zu dem Versicherungsschein zusendet wendet sich A telefonisch an den Kundenservice des V. A wird ein umgehender Versand der Unterlagen zugesichert. Weitere 6 Wochen später sind A noch immer kein Nachtrag und auch neue Beitragsrechung zugegangen, obwohl das neue Beitragsjahr in Kürze beginnt. Schriftlich weißt A auf diesen Missstand und die Tatsache hin, dass er noch mit einer Beitragserstattung rechnet. V teilt A mit, dass die Erstattung mit der kommenden Beitragsprämie verrechnet und A eine Beitragsrechnung zugesandt wird. Es vergehen weitere 2 Wochen ohne, dass A schriftliche Unterlagen zugehen. Ist V berechtigt die Versicherungsprämie vom Konto des A einzuziehen (entsprechende Einzugsermächtiung bei wurde Vertragsbeginn erteilt), obwohl keine Betragsrechung versandt wurde. Hat A ein Sonderkündigungsrecht, da er über die neuen Beitragssätze des aktuellen Jahres im Unklaren gehalten wurde und noch immer wird. Ist des weiteren die Praxis zulässig, dass V eine Verrechnung der zuviel gezahlten Beiträge mit dem kommenden Jahr vornimmt, oder hat A Anspruch auf eine Verzinsung seiner einbehaltenen Beträge?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 20.02.07, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

Sowas sollte man per Einschreiben machen. Was immer die Hotline Idioten auch machen, verlassen kann man sich darauf kaum.
Das nennt man dann Kündigung, bzw Änderungskündigung mit entsprechenden Fristen.

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Motz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Sowas sollte man per Einschreiben machen. Was immer die Hotline Idioten auch machen, verlassen kann man sich darauf kaum.
Das nennt man dann Kündigung, bzw Änderungskündigung mit entsprechenden Fristen.
Klaus


Hallo,

stgtklaus
lernt Juriquette

Jaaa, sie sollten sich aber etwas beeilen! Lachen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.