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Verfasst am: 13.02.07, 21:08 Titel: Elterngeld - Wohnsitz im Ausland
Muss für den Bezug von Elterngeld ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen?
Kann dieser Wohnsitz innerhalb des Zeitraums, in dem Elterngeld bezogen wird aufgegeben werden, ohne dass das Elterngeld gekürzt oder gestrichen wird?
Falls ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen muss, genügt ein Zweitwohnsitz, wenn der Erstwohnsitz im europäischen Ausland ist?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.02.07, 00:17 Titel:
Für Sozialleistungen ist im Prinzip der gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend, nicht die Meldeadresse, obwohl die ein erstes Indiz dafür ist.
Der Erstwohnsitz ist in der Regel ein starkes Indiz für den gewöhnlichen Aufenthaltsort. Will man dies entkräften und den Zweitwohnsitz dafür angeben, dann muss man schon gewichtige Gründe dafür glaubhaft machen.
Hält man sich gewöhnlich im Ausland auf, wird dies gelogen sein.
Es gibt Ausnahmen. Z.B. für früher rassistisch Verfolgte, die nicht mehr in Deutschland leben möchten. Und für Angehörige von Einsatztruppen im Ausland, las ich. Trifft das auf euch zu?
Vielen Dank schon mal für die tendentielle Antwort.
Ich denke an fogenden fiktiven Fall:
der Franzose A bekommt mit der deutschen Beamtin B, er wohnhaft in Paris, sie wohnhaft in Frankfurt ein Kind. Sie möchte nun in die Elternzeit gehen, beide möchten in Paris zusammen wohnen. Sollte das aber bedeuten, dass B den Anspruck auf Elterngeld verliert, würde sie wohl besser in Deutschland wohnen bleiben...
Wie wird das denn kontrolliert abgesehen von der Meldeadresse? Abgesehen davon kann es dem Staat doch egal sein, wo man sich aufhält, schließlich könnte B währen der Zeit auch eine Weltreise machen, oder? Und wo sind die Grenzen?
Oder: "Hinzu kommen muss der gewöhnliche Aufenthalt. Dieser liegt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort vor, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Um ein nicht nur vorübergehendes Verweilen beurteilen zu können, müssen subjektive, objektive, tatsächliche, rechtliche Umstände herangezogen werden. Es kommt also nicht nur auf den Willen an, sondern auch darauf, ob sich dieser Wille objektiv verwirklichen lässt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt grundsätzlich dann vor, wenn und solange der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, sondern zukunftsoffen ist."
http://www.sgbviii.de/S69.html
Ich nehme an,
- eine Postadresse
- eine eingerichtete Wohnung
- ein ortsansässiger Kinderarzt für das Baby
würden für den gewöhnlichen Aufenthaltsort von B in Deutschland sprechen, oder?
Wobei natürlich auch ein Kinderarzt am Zweitwohnsitz Sinn machen würde, schließlich kann das Kind ja auch in den 30% der am Zweitwohnsitz verbrachten Zeit erkranken... Könnte es dabei Schwierigkeiten geben?
Wo kann B sich unverbindlich erkundigen, wie das am besten zu gestalten wäre (abgesehen von hier?)
Eine deutsche Beamtin ist m. W. zunächst einmal verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Nähe ihres Dienstortes zu unterhalten, aber da lasse ich mich gerne berichtigen.
Mit ein wenig Trickserei schaffen Sie es vielleicht, die Vorteile von zwei Wohnsitzen geschickt zu kombinieren, und so evtl. sogar in den Genuß der Familienförderungsmaßnahmen in Deutschland und in Frankreich zu gelangen ... Aber beim Zählen der Tage (Scheinwohnsitz und "gewöhnlicher Aufenthalt") besser keine Fehler machen (Terminkalender, Tagebuch ...), das kann am Ende sehr sehr teuer werden (siehe Boris Becker mit seinem steuersparenden Schweizer Scheinwohnsitz, dem hat das Finanzamt die Aufenthaltstage in München anhand seines Terminkalenders nachgezählt und am Ende kostete ihn das mehrere Millionen € Steuernachzahlung und eine satte Vorstrafe).
Ich hoffe jedenfalls, daß Sie hier keine Tipps für Ihren geplanten Sozialbetrug bekommen ...
Mal abgesehen davon, dass es sich ja hier um _fiktive_ Fälle handelt, sehe ich nun wirklich nicht, inwiefern es sich hier um Sozialbetrug handeln sollte. Wer schon mal eine Wochenendbeziehung über mehrere Jahre durchgezogen hat, kann sich sicher denken, dass gerade wenn ein Baby da ist, ein gemeinsamer Aufenthaltsort absolut wünschenswert ist. Da B deutsche Staatsbürgerin ist, immer in Deutschland gearbeitet hat und wenn ihr endlich ein grenznaher Dienstort gewährt wird, auch weiterhin dort arbeiten wird steht ihr doch wohl moralisch das Elterngeld zu wie jedem anderen auch. Hier eine Entscheidung 'Familie oder Geld' zu verlangen finde ich beinahe unmenschlich und dann zu unterstellen, dass ein 'Sozialbetrug' geplant wird, wenn die optimale eben LEGALE Lösung gefunden werden soll, finde ich ehrlich gesagt auch leicht daneben...
Mal abgesehen davon, dass es sich ja hier um _fiktive_ Fälle handelt, sehe ich nun wirklich nicht, inwiefern es sich hier um Sozialbetrug handeln sollte. Wer schon mal eine Wochenendbeziehung über mehrere Jahre durchgezogen hat, kann sich sicher denken, dass gerade wenn ein Baby da ist, ein gemeinsamer Aufenthaltsort absolut wünschenswert ist. Da B deutsche Staatsbürgerin ist, immer in Deutschland gearbeitet hat und wenn ihr endlich ein grenznaher Dienstort gewährt wird, auch weiterhin dort arbeiten wird steht ihr doch wohl moralisch das Elterngeld zu wie jedem anderen auch. Hier eine Entscheidung 'Familie oder Geld' zu verlangen finde ich beinahe unmenschlich und dann zu unterstellen, dass ein 'Sozialbetrug' geplant wird, wenn die optimale eben LEGALE Lösung gefunden werden soll, finde ich ehrlich gesagt auch leicht daneben...
Moment mal ... die Eingangsfrage lautete, ob für ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, Elterngeld in Deutschland bezogen werden kann. Diese Frage wurde hier verneint.
Sodann wurde - offensichtlich unzufrieden mit der Antwort - ausdrücklich danach gefragt, welche falschen Indizien gelegt werden müssen (u. a. Scheinmeldeadresse und Scheinwohnung in Deutschland), um trotz Aufenthaltes des Kindes in Frankreich Elterngeld in Deutschland beziehen zu können. Dabei wurde u. a. auch ausdrücklich danach gefragt, inwiefern die angegebenen Sachverhalte denn auch tatsächlich kontrolliert werden.
Hier sollen also unter bewusster Vortäuschung falscher Tatsachen zusammen mit den dazugehörigen bewussten falschen Angaben im Elterngeldantrag Sozialleistungen/Förderungen in Anspruch genommen werden, die dem Antragsteller definitiv nicht zustehen! Wenn nicht das, was bitteschön ist denn dann in Ihren Augen Betrug?? Vielleicht lesen Sie sich bei Gelegenheit einfach mal den Wortlaut des § 263 StGB durch ... (ab einem Jahr sind Sie dann übrigens auch keine Beamtin mehr).
Das ist so nicht ganz richtig, schließlich wird B ja auch Familie in Deutschland haben und somit hinreichende Gründe haben, sich auch dort tatsächlich aufzuhalten.
Im Übrigen denke ich dass es auch zur Juriquette gehört fiktive Fälle fiktive Fälle sein zu lassen und nicht dem Benutzer persönlich geplanten Sozialbetrug zu unterstellen. Mit der negativen Bewertung kann ich leben, das gehört wohl dazu
Trotz allem denke ich, dass der fiktive Fall so unüblich nicht ist und bin nach wie vor interessiert, den Fall weiterzuspinnen.
Wie kann den B Ihrer Meinung nach ihr Recht (und das des Kindes) auf finanzielle Unterstützung während der Elternzeit in Anspruch nehmen ohne eine örtliche Trennung vom Vater des Kindes? Wenn ich es richtig verstanden habe, würde B im Falle eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Frankreich weder von Deutschland (falscher Aufenthaltsort) noch von Frankreich (nie dort gearbeitet, nichts in Sozialkassen einbezahlt) bekommen. Ebensowenig würde ja wohl dem Kindsvater, sollte der seine Arbeit in Frankreich aufgeben, um sich in Deutschland aufzuhalten und um das Kind zu kümmern, Elterngeld zustehen, oder etwa doch?
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