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Verfasst am: 21.02.07, 13:08 Titel: ZPÜ nach §7 -- Geldbuse
Hallo!
Würde gerne wissen, ob im folgenden Fall eine ZPÜ in Deutschland unter Umständen negativ ausfallen könnte:
Der X, mit Wohnsitz in der BRD, nimmt in seinem Wagen Person A und B mit. Diese kennt er durch die Mitfahrzentrale "XYZ-Drive". Bei einer Passkontrontrolle an der Grenze zu einem EU-Mitgliedsland wird festgestellt, das A und B illigal im Land sind. X wird wegen Menschenschmuggel festgenommen, wegen der Tatsache, dass der "Schmuggel" ungewollt war aber noch am gleichen Tag gegen eine Geldbuse von 350 Euro wieder frei gelassen. Ein Urteil gegen X existiert nicht. X ist nun im Computer der ausländischen Polizei gespeichert, hat aber durch das direkte Zahlen der Strafe (verhängt von der zuständigen ausländischen Staatsanwältin) mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Viele Grüße!
Zuletzt bearbeitet von timito am 22.08.07, 19:03, insgesamt 4-mal bearbeitet
solange diese staatsanwaltlichen Maßnahmen nicht an bundesdeutsche Behörden gemeldet werden, sollte dies kein Problem darstellen.
Die Luftsicherheitsbehörden haben im Rahmen der ZÜP nur Zugriff oder die Abfragemöglichkeit innerhalb der Bundesrepublik und deren Behörden.
Natürlich muß man fragen, inwieweit die Vernetzung der Sicherheitsbehörden (z.B. Eu-weit) dafür sorgen könnte, ddass diese Fakten auch in bundesdeutsche Datenbanken einfließen. Wenn sie mal drin sind und auch abgefragt werden, könnte es zu Problemen bei der ZÜP kommen. _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
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