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Private Abmahnung/Unterlassungserklärung an Spamer
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Kai Ehlig
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 08:33    Titel: Private Abmahnung/Unterlassungserklärung an Spamer Antworten mit Zitat

Guten Tag

Nehmen wir an A (Privatperson) bekommt seit einiger Zeit immer wieder Werbebotschaften auf seine private Mailadresse.
Diese stammen wohl von Verlag XY (da dieser im Impressum am Ende der Mail steht)

[i]
***************************************************************

Hinweis:

Ihre E-Mail Adresse xxxx wurde erhoben in Zusammenhang mit xxxxx.de.

Sollten Sie Fragen zu dieser E-Mail oder Ihren gespeicherten Daten haben,

kontaktieren Sie uns unter anfragen@verlag.de. Bitte antworten

Sie nicht direkt auf diese eMail, sondern öffnen Sie eine neue E-Mail an

die oben angegebene eMail Adresse.

Impressum:

Verlags GmbH, Straße, PLZ Ort

Telefon: eMail: anfragen@verlag.de

Handelsregister: Amtsgericht xxx, HRB angefordert, USt.-IdNr.: angefordert

Sie möchten sich von unserem Newsletter abmelden? Klicken Sie dazu einfach:

[redaktionell gelöscht]




Gehen wir davon aus das A sich nie selbst in die Liste des verlag XY eingetragen hat.
Gehen wir weiterhin davon aus das eine Abmeldung über den angegeben Link keine Besserung bringt.
Auch eine Mail an den Verlag mit der Bitte um Löschung der Daten und keiner weiteren Zusendung von Werbebotschaften bringt keine Veränderung.

Daher meine Frage:
Ist A als Privatperson berechtigt den Verlag abzumahnen?
Bzw Ihn zu einer Unterlassungserklärung aufzufordern?

Wenn er berechtigt ist eine Unterlassungserklärung zu verlangen und diese verschickt, muss er sicher eine Frist setzen. Ist eine solche Frist vom Gesetzgeber festgelegt.
Es muss sicher eine angemessene Zeit zur Bearbeitung eingeräumt werden.
Sicherlich sollte die Unterlassungserklärung per Einschreiben an den Verlag gehen, damit man einen Nachweis hat das der Verlag diese erhalten hat.
Gehen wir davon aus das man eine Frist gesetzt hat und nach dieser Zeit die Unterlassungserklärung nicht eingetroffen ist. Wie ist dann das weitere vorgehen?
Wie geht man vor, wenn der Verlag XY die Unterlassungserklärung aber fristgerecht unterschrieben zurückgesandt hat und man danach aber weiterhin Werbebotschaften des Verlags erhält?
Theoretisch muss der Verlag XY dann ja die auf der Unterlassungserklärung angegebene Summe zahlen.
Aber wie macht man in diesem Fall sein Recht geltend?





Mit freundlichen Grüßen
Kai Ehlig
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wunschnickREAL
Gast





BeitragVerfasst am: 21.02.07, 10:35    Titel: Re: Private Abmahnung/Unterlassungserklärung an Spamer Antworten mit Zitat

Wegen Datenspionage und Herrausabe persönlicher Dinge gelöscht - RA wurde eingeschaltet

Zuletzt bearbeitet von wunschnickREAL am 19.08.07, 16:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Mäuslein
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.02.2007
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ACHTUNG:
========
Vorsicht mit dem Klicken auf Links, die in Emails stehen!!!!!!!
============

Bitte nicht tun, es sei denn, man weiß ganz genau, was man tut!!!!!!

Selbst wenn keine Schadsoftware sich hinter dem Link verbirgt, so gibt man doch dem Spammer den Hinweis: "Volltreffer, diese Email-Adresse gibt es wirklich und hier steht ein Mensch aus Fleisch und Blut dahinter." Sollte man nicht tun.

(Ausnahme: Es sei denn, man steht bereits mit diesem Absender in geschäftlichem Kontakt und ist sich sicher, daß das Abmelden auch zum gewünschten Ergebnis führt.)
_________________
Viele Grüße
Mäuslein
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Kai Ehlig
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

@wunschnickREAL
Eine Abmeldung über den Link bringt keine Besserung
In regelmäßigen abständen kommen Mails zu Projekten des verlag
mir ist klar wie es zustandekommt das die Mailadresse in einer solchen Liste landet.
Mir geht es eher darum:
Muss A beweisen das er sich nicht selbst in die Liste eingetragen hat?

Hauptsächlich ist aber die Frage der Abmahnung bzw Unterlassungserklärung
Kann A dies als privatperson durchführen und ist dies rechtgültig

@Mäusein
Danke für die Info
Aber da die Adresse ja schon auf der Liste des Verlags steht und immer wieder Mails kommen kann man getrost auf den Link klicken
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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kai,

eine Abmahnung ist auch als Privatperson möglich, da das Persönlichkeitsrecht durch den Spam verletzt wird.

Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ca. eine Woche - gesetzlich ist das nicht vorgeschrieben. Sie muss nur angemessen sein, um in einem anschließenden Prozess eine negative Kostenfolge zu verhindern. Wenn Spammer nicht reagiert und man sein Recht durchsetzen will, bleibt einem bei Nichtreaktion nämlich nichts andere übrig, als Klage zu erhebn oder unter Umständen eine einstweilige Verfügung zu beantragen (wobei das Privatperson nicht unbedingt allein machen sollte...).

Die Beweislast dafür, dass Privatperson sich bei dem Verlag eingetragen hat, weil sie gerne Spam haben möchte, liegt beim Verlag.

Da es sich hier ja offenbar mal nicht um eine Limited, sondern um eine GmbH (wenn auch möglicherweise nur in Gründung) handelt, bestehen vermutlich auch ganz gute Aussichten, den Anspruch durchzusetzen.

Bei derartigem Verhalten kann es für so mache Verlags GmbH in Gründung schneller abwärts als aufwärts gehen....
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wunschnickREAL
Gast





BeitragVerfasst am: 21.02.07, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wegen Datenspionage und Herrausabe persönlicher Dinge gelöscht - RA wurde eingeschaltet

Zuletzt bearbeitet von wunschnickREAL am 19.08.07, 16:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Kai Ehlig
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Injuve hat folgendes geschrieben::
Hallo Kai,

eine Abmahnung ist auch als Privatperson möglich, da das Persönlichkeitsrecht durch den Spam verletzt wird.

Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ca. eine Woche - gesetzlich ist das nicht vorgeschrieben. Sie muss nur angemessen sein, um in einem anschließenden Prozess eine negative Kostenfolge zu verhindern. Wenn Spammer nicht reagiert und man sein Recht durchsetzen will, bleibt einem bei Nichtreaktion nämlich nichts andere übrig, als Klage zu erhebn oder unter Umständen eine einstweilige Verfügung zu beantragen (wobei das Privatperson nicht unbedingt allein machen sollte...).

Die Beweislast dafür, dass Privatperson sich bei dem Verlag eingetragen hat, weil sie gerne Spam haben möchte, liegt beim Verlag.

Da es sich hier ja offenbar mal nicht um eine Limited, sondern um eine GmbH (wenn auch möglicherweise nur in Gründung) handelt, bestehen vermutlich auch ganz gute Aussichten, den Anspruch durchzusetzen.

Bei derartigem Verhalten kann es für so mache Verlags GmbH in Gründung schneller abwärts als aufwärts gehen....


ok
also könnte man als privatperson theoretisch eine abmahnung an den verlag schicken
aber wo genau besteht der unterschied zwischen einer abmahnung und einer unterlassungserklärung???
bei einer abmahnung wird ein betrag (strafe) fällig, für bearbeitungskosten
ist das richtig???
wenn ja wie hoch ist diese???
muss der verlag diese dann auch umgehend zahlen???
wenn man eine unterlassungserklärung verschickt und keine antwort erhält, bzw weiterhin werbebotschaften.
WO muss man dann seine klage einreichen???
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RAKutz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 124
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Vorsicht bei voreiligem Verschicken von Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen. Denn A müsste in diesem Falle den Nachweis erbringen, dass der Verlag der Absender der Spammails ist. Dass alleine der Absender des Verlages am Ende der Mail steht, musst nicht unbedingt ausreichen, besonders dann nicht, wenn der E-Mail-Absender nicht die E-Mail Adresse des Verlages XY ist.

Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unberechtigt verschickt, können hieraus Schadenersatzfolgen gegen den unberechtigten Abmahner entstehen und zwar dann wenn der zu unrecht Abgemahnte die Unwirksamkeit der Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung feststellen lassen will.

Es hätte vielleicht Sinn, rechtsanwaltlichen Rat einzuholen, um ein Vorgehen und die damit verbundenen Risiken anstecken zu können. Vielleicht sollte sich A auch mal an den Bundesverband der Verbraucherzentralen wenden, die das bestimmt auch interessiert. Die können übrigens auch im eigenen Namen solche Fälle abmahnen.

Gruß

RA Kutz
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Injuve
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

RAKutz hat folgendes geschrieben::

Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unberechtigt verschickt, können hieraus Schadenersatzfolgen gegen den unberechtigten Abmahner entstehen und zwar dann wenn der zu unrecht Abgemahnte die Unwirksamkeit der Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung feststellen lassen will.


Theoretisch möglich, aber auch bei einem JoeJob unwahrscheinlich, da der Bespammte davon ausgehen durfte, dass die E-Mail von bzw. im Auftrag oder auf Veranlassung etc. verschickt wurde. Daher ist das Kostenrisiko überschaubar (zumindest müsste der Gegner zunächst eine Gegenabmahnung aussprechen, um eine negative Kostenfolge zu verhindern.

Um auf den praktischen Teil zurückzukommen: Bei den Spammails, die Kai sich möglicherweise vorstellt, dürfte die Verantwortlichkeit der möglicherweise etwas dubiosen Hintermänner und in Gründung befindlichen GmbHs auf der Hand liegen.

Zitat:
Es hätte vielleicht Sinn, rechtsanwaltlichen Rat einzuholen, um ein Vorgehen und die damit verbundenen Risiken anstecken zu können.


Das macht immer Sinn - auch wenn man ja nicht gleich wen anstecken muss. Winken

Zitat:
Vielleicht sollte sich A auch mal an den Bundesverband der Verbraucherzentralen wenden, die das bestimmt auch interessiert. Die können übrigens auch im eigenen Namen solche Fälle abmahnen.


Ob das so erfolgversprechend ist, ist die Frage, nachdem die Spam-Beschwerdestelle der Verbraucherzentrale Ende 2006 nach einem guten Jahr gerade eingestellt wurde und eine sehr magere Erfolgsbilanz aufzuweisen hat.
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Kai Ehlig
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

A hätte aber doch auch die Möglichkeit den Verlag anzuschreiben und diesen Aufzufordern offenzulegen wie dieser an seine Daten herangekommen ist und welche Daten genau gespeichert sind. Bzw in welcher Beziehung er zum versand dieser Mail(s) steht.
Der Verlag ist doch rechtlich dazu verpflichtet diese Auskunft zu erteilen, erinner mich sowas gelesen zu haben.
Wenn der Verlag dies tun würde wäre wiederrum eine Grundlage für eine Abmahnung da.

Dann könnte A eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung verschicken
(Dürfte die Abmahnung auch kostenerstattung in Höhe von 100€ enthalten, wie die Abmahnungen von gewerblichen Personen und Anwälten)
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Injuve
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, eine solche Auskunft könnte Kai verlangen.

Dass mit der Aufwandspauschale wird immer mal wieder gerne versucht und manchmal wird Sie auch bezahlt, mit der rechtlichen Grundlage dafür sieht es allerdings sehr sehr mau aus (sofern nicht tatsächlich Kosten für z.B. Ermittlung, technische Überprüfung, Auskünfte etc.) angefallen sind.

Und ohne Anwalt wird sich besagter Verlag vermutlich sowieso kaum rühren...
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Kai Ehlig
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

aber A entstehen doch kosten
er muss sich hinsetzen und die Abmahnung schreiben (in dieser Zeit kann er nicht seinem normalen alltagsgeschehen nachgehen)
er muss evtl im internet informationen raussuchen, bzw die besagten werbebotschaften prüfen und analysieren

die rechtliche grundlage ist mau
das bedeutet das A im blödestenfall auch eins rein gewürgt bekommen könnte
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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Der allgemeine Aufwand für das Anfertigen von Schreiben etc. wird in der Regel nicht vergütet. Wenn man das nicht selbst machen möchte, muss man sich eben einen Anwalt suchen, dessen Kosten erstattungsfähig sind.

Tatsächliche Kosten wie Porto, Papier, etc. können dagegen verlangt werden.

Kai Ehlig hat folgendes geschrieben::

die rechtliche grundlage ist mau
das bedeutet das A im blödestenfall auch eins rein gewürgt bekommen könnte


? Die rechtliche Gurndlage für eine Erstattung sieht tatsächlich mau aus. Ist die Frage, ob es Kai darum geht, nicht mehr zugespammt zu werden oder Aufwandspauschalen einzustreichen? Bei letzterem ist zu empfehlen, sich ein anderes Hobby zu suchen (oder zu hoffen, dass später Vertragsstrafen fällig werden) oder Jura zu studieren. Sehr glücklich
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Julius
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Injuve hat folgendes geschrieben::
Theoretisch möglich, aber auch bei einem JoeJob unwahrscheinlich, da der Bespammte davon ausgehen durfte, dass die E-Mail von bzw. im Auftrag oder auf Veranlassung etc. verschickt wurde.


Wer den Unterlassungsanspruch geltend macht, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft. Das heisst, der E-Mail-Empfänger muss beweisen, dass der andere die E-Mails an ihn geschickt oder den Versand zumindest irgendwie zu verantworten hat. Erst wenn das gelungen ist, muss der Versender beweisen, dass Umstände (z.B. erklärtes Einverständnis) vorlagen, die ihn zum Versand berechtigten.

Zitat:
Daher ist das Kostenrisiko überschaubar (zumindest müsste der Gegner zunächst eine Gegenabmahnung aussprechen, um eine negative Kostenfolge zu verhindern.


Nein, eine Gegenabmahnung ist nicht nötig. Wer abmahnt, gibt Anlass zur negativen Feststellungsklage.
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Injuve
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 22.02.07, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Julius hat folgendes geschrieben::

Nein, eine Gegenabmahnung ist nicht nötig. Wer abmahnt, gibt Anlass zur negativen Feststellungsklage.


Wobei sich der Feststellungskläger der Gefahr einer negativen Kostenfolge aussetzt, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, was bei den hier diskutierten Fällen gegeben sein dürfte. Daher wäre dann doch eine Gegenabmahnung zu empfehlen. Winken

So langsam bewegen wir uns aber im rechtstheoretischen Bereich. Mir ist bisher nicht bekannt, dass einmal ein Spammer oder auch ein als solcher Verdächtiger eine negative FSK oder eine Gegenamahnung ausgesprochen hat...
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