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Vermietung der Eigentumswohnung

 
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masca778
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.02.07, 10:33    Titel: Vermietung der Eigentumswohnung Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich würde gerne meine ETW vermieten, wohne jedoch erst seit 4 Jahren selbst in der besagten Wohnung.
Hier auch meine eigentliche Frage: AB WANN IST ES MÖGLICH DIE WOHNUNG ZU VERMIETEN OHNE DIE EIGENHEIMZULAGE ZU VERLIEREN?

Da ich noch aufgrund des alten Gesetzes bezüglich der Eigenheimzulage profitierte (pro Jahr 2500,- Euro - da Neubau), würde ich ungern diese Prämie verlieren:
Die Wohnung ist in einem Zweifamilienhaus, das im Jahr 2001 erbaut wurde.

Gibt es Gesetzestexte, indem klar zu ersehen ist wann man die Zulage verliert oder was man tun kann um diese eben nicht zu verlieren?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

MfG
Masca778
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FoxMulder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 100

BeitragVerfasst am: 25.02.07, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Förderung gibts nur solange man selber die Wohnung oder das Haus bewohnt, max. 8 Jahre.

Zieht man vorher aus und vermietet, gibts nix mehr.

Gruss

Fox
_________________
Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen. (Dieter Hildebrandt)
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.02.07, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Es bedankt sich für die Beachtung
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