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Da hilft zunächst erst einmal ein Blick in die Vertragsbedingungen, ob dort die möglichkeit einer etwaigen Beitragsanhebung überhaupt vereinbart worden ist. Die dortigen Bedingungen sind als abgeschlossen auch einzuhalten.
Andererseits gibt es Beispiele genug, wo eine Erhöhung per Gerichtsurteil ausgeschlossen wurde, so dass man die individuellen Umstände des einzelfalls abchecken muss:
„Ferner bleibt das Recht auf Preisänderungen durch z.B. Maßnahmen des Gesetzgebers (z.B. Mehrwertsteuer und Unternehmenssteuer etc.) ausdrücklich vorbehalten“. Diese Klausel ist unwirksam, bei einer Erhöhung kann fristlos gekündigt werden.
LG Hannover - 14 O 383/96
OS
Eine Klausel, nach der die Mitglieder zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet sind, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw. sich gegenüber dem Stand vom Tag der Mitgliedschaft erhöhen, verstößt gegen § 9 I und II Nr. 1 AGBG i.V.m. § 305 BGB.
Der Beklagte war mithin zur Unterlassung dieser Klauseln zu verurteilen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten ergibt sich aus § 18 AGBG.
LG Stade, Urteil v. 29.10.1998 – 4 O 35/97 = VuR 1999, 172 = juris (KORE 516429900)
OS
Die nachfolgend aufgezählten Klauseln in den AGB eines Fitnessvertrages sind unwirksam:
„Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass nach Verlängerung des Vertrages (…) die Mitgliedsgebühr sich nach 3monatiger Vorankündigung erhöhen kann.“
LG Köln, Urt. v. 12.06.1991 – 26 O 7/91 = VuR 1992, 168 = juris (KORE 538969200)
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