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Verfasst am: 24.02.07, 10:43 Titel: Verständisfrage zur Rechtfertigung
Hallo,
meine Frage lässt sich nur anhand eines Beispielfalles erklären, darum erst der Fall, dann die Frage:
B klaut von X einen Koffer mit Geld, er denkt jedoch, dass das Geld aus einem Banküberfall stammt. Als er gerade zu Hause ankommt, wird er vom Polizisten F gestellt. B denkt jedoch, dass es sich bei F um den Räuber, der die Bank überfallen hat, handelt. B will verhindern, dass ihm F den Koffer abnimmt und schlägt diesen daher.
Ich habe nun eine Frage zur Rechtswidrigkeit. Wenn man Notwehr prüfen möchte, dann scheitert diese ja eigentlich schon am geschützten Rechtsgut, da der unberechtigte Besitz nicht geschützt ist. Man könnte als RG auch den Körper od. die Freiheit des B nehmen, das würde jedoch daran scheitern, dass objektiv kein rw Angriff vorliegt.
Genausogut könnte man Nothilfe prüfen, das scheitert aber am Verteidigungswillen.
Zu letzt könnte man auch noch Notstand prüfen, da dort alle RG geschützt sind, der würde jedoch wahrscheinlich bei der Interessenabwägung scheitern.
Muss man jetzt alles prüfen? Oder kann man etwas weglassen, weil es zu weit hergeholt ist? Das ist nämlich alles ziemlich verwirrend:
1) Notwehr (-)
- kein geschütztes RG
- Körper, Freiheit:geschütztes RG aber kein rw Angriff
2) Nothilfe (-)
- Kein Verteidigungswille
3) Notstand
- Interesse des Polizisten überwiegt.
Außerdem kommt man ja auch zu verschiedenen Strafbarkeiten:
1) --> Erlaubnmistatbestandsirrtum (+) --> Fahrlässigkeit
2) --> Versuchsstrafbarkeit
3) --> keine Rechtfertigung
Also kann man das ja nicht zusammen prüfen, weil das irgendwie keinen Sinn ergibt. Kann mir zufällig jemand helfen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.02.07, 12:24 Titel: Re: Verständisfrage zur Rechtfertigung
letitia hat folgendes geschrieben::
Wenn man Notwehr prüfen möchte, dann scheitert diese ja eigentlich schon am geschützten Rechtsgut, da der unberechtigte Besitz nicht geschützt ist.
Verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Auch wenn ich jemandem seinen Koffer klaue, muß ich mich dann bezüglich des Koffers von jedermann beklauen lassen, ohne mich wehren zu dürfen? So verstehe ich das mit dem "geschützten Rechtsgut" nicht.
Dummes Beispiel:
Der A klaut dem B einen Picasso, um ihn bei sich zuhause aufzuhängen. Auf dem Heimweg wird er von C überfallen. Muß A dann hinnehmen, daß C das Bild an sich nimmt und zerstört, weil das Bild für A "kein geschütztes Rechtsgut" ist? Glaube ich kaum. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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In allen Büchern, die ich dazu gelsen habe, steht immer nur, dass der 'berechtigte Besitz' notwehrfähig ist. B hat aber keinen berechtigten Besitz, dann ist dieser auch nicht notwehrfähig.
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