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Folgen 1 Jahr nach der einstweiligen Verfügung?

 
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Begeistert
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.03.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 04.03.07, 02:20    Titel: Folgen 1 Jahr nach der einstweiligen Verfügung? Antworten mit Zitat

Hallo!
Eine Frage zur einstweiligen Verfügung, die niergendwo zu finden ist. Und zwar: wenn der Empfänger einer einstweiligen Verfügung 11 bis 12 Monate nach Erhalt alle Anordnungen dieser Verfügung erfüllt hat und weiter erfüllen wird, kann der Gegner (Autor der e. Verfügung) dem Empfänger wegen der gleichen Sache noch was gerichtlich antun oder mit weiteren Schritten drohen? Wie geht es also weiter in solchen Fall? Das heisst wenn der Empfänger fast 1 Jahr ruhig sitzt, und ruhig bleibt, kann der bösartige Autor/Kläger nichts mehr gegen den Empfänger tun und die Sache ist abgeschlossen? Gehen wir dabei aus, dass der bösartige Gegner (Autor der e. Verfügung) keine falschen Zeugen bringt die behaupten könnten, dass der Empfänger Anordnungen gebrochen hat.

Auf Ihre Antwort würde ich mich freuen.


Viele Grüße
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.03.07, 04:02    Titel: Re: Folgen 1 Jahr nach der einstweiligen Verfügung? Antworten mit Zitat

Begeistert hat folgendes geschrieben::
kann der Gegner (Autor der e. Verfügung) dem Empfänger wegen der gleichen Sache noch was gerichtlich antun oder mit weiteren Schritten drohen?


Man muß hier unterscheiden:

Eine einstw. Verfügung betrifft ja nur einen Unterlassungsanspruch, der noch dazu im Eilverfahren geltend gemacht wird.

Wenn der Verfügungskläger nun aber auch Schadensersatz geltend machen will für die vor Erlaß der Verfügung (und/oder vor Einstellung des rechtsverletzenden Verhaltens des Verfügungsbeklagten) begangenen Rechtsverletzungen, kann (und muß) er das selbstverständlich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens tun, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Beispiel: A verkauft Billigschrott als "Rolex" und bekommt eine Abmahnung der Uhrenfirma. Sofort stellt er den Verkauf ein. Dann kann die Firma natürlich immer noch auf Schadensersatz für die bereits begangene Rechtsverletzung klagen.

Ergo bedeutet "konformes Verhalten" nicht, daß grundsätzlich gar nichts mehr nachkommen kann.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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