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ich habe eine Frage, bei der mir hoffentlich jemand weiterhelfen kann:
Der Sparerfreitagbetrag wurde ja nun von 1421,- EUR auf 801,- EUR gesenkt. Viele Anleger werden aber ihre Anlagestrategien ja auf Basis des alten Sparerfreibetrages getätigt haben. Wie sieht es nun bei langfristigen Sparformen wie z.B. dem Vorsorgesparen mit einer vorzeitigen Kündigung aufgrund der veränderten Situation aus?
Ein Anleger könnte ja bspw. einen Vertrag zum Vorsorgesparen abgeschlossen haben mit dem Gedanken durch die entsprechenden Sparzahlungen immer unter den Sparerfreitagbetrag zu fallen und so das für ihn beste wirtschaftliche Ergebnis zu erreichen, dies ist durch den neuen niedrigeren Sparerfreibetrag und die damit einhergehenden Abschläge bei Überschreitung des Freibetrages aber vll. nicht mehr gegeben.
Ist es also möglich, einen Vertrag zum Vorsorgesparen (z.B. monatliche Zahlung eines fixen Betrages auf ein Konto über eine Laufzeit von bspw. 20 Jahren) vorzeitig zu kündigen? Wenn ja, fällt dann ein Vorfälligkeitspreis an oder würde diese Klausel, die in vielen AGBs festgehalten ist, nicht greifen?
Bspw: :
„Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortführung des Vertrages unzumutbar ist. Bei Eintritt einer vom Kunden schriftlich darzulegenden wirtschaftlichen Notlage ist eine Auflösung des Vertrages vor Ende der Laufzeit möglich. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1% des Guthabens, mind. 50 EUR. Außerdem fällt ein Vorfälligkeitspreis an. Dieser beträgt ein Viertel des Habenszinssatzes für die Restlaufzeit des Vertrages (längstens für 900 Tage = 2 ½ Jahre). Die Kündigung bedarf der Schriftform.“
Ich freue mich über jede Hilfe.
Vielen Dank
Und viele Grüße
GC
Zuletzt bearbeitet von GC am 27.02.07, 13:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
typischerweise entsteht durch eine Gesetzesänderung kein außerordentliches Kündigungsrecht. Weder Bank noch Kunde haben einen Einfluß auf die Steuergesetze und niemand kann erwarten, dass das Steuerrecht über Jahrzehnte unverändert bleibt.
Ein Sonderkündigungsrecht käme dann in Frage, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder wenn es sittenwidrig wäre, auf einer Fortsetzung des Vertrages zu bestehen.
Die Sittenwidrigkeit kann ich hier nicht erkennen. Die Interessen des Anlegers auf Vertragsauflösung sind recht gering. Jede andere Anlage ist ja ebenfalls von der Reduzierung des Freibetrags verbunden. Der Anleger hat also keinen Vorteil von einem Wechsel.
Dem Anbieter entsteht hingegen ein massiver Schaden. Er hat langfristige Kredite mit diesen langfristigen Geldern refinanziert. Würden diese Gelder entfallen, müsste er sich auf dem Kapitalmarkt mit langfristigen (teuren) Geldern eindecken.
Diesen Schaden würde der Anbieter in jedem Fall über eine Vorfälligkeitsentschädigung einfordern.
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