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Bewegungsprofil durch Handy

 
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Erwin44
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Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 10:25    Titel: Bewegungsprofil durch Handy Antworten mit Zitat

Hallo,
ist es richtig, daß Polizei/Staatsanwaltschaft bei dem Verdacht einer Straftat den Verdächtigen durch das Anfordern des Bewegungsprofil beí dessen Handyprovider überführen (oder auch entlasten) können?

Da müssen ja gewaltige Datenmengen bei den Telefongesellschaften gespeichert werden. Ich kann mir zwar vorstellen, daß auf Anforderung eine Handyprovider für ein bestimmtes Handy dokumentiert, in welchen Funkzellen sich dieses Handy sich so im Laufe der Zeit befunden hat, aber das bei zig Millionen Handysimmer zu tun, übersteigt meine Vorstellungskraft.

Außerdem frage ich mich, ob es zulässig ist?

Viele Grüße

erwin44
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ein solches "Bewegungsprofil" wäre vor Gericht überhaupt nicht zu gebrauchen.
Denn es beweist nur, wo sich das Handy des A aufgehalten hat. Das hat aber überhaupt nichts damit zu tun, wo sich der A aufgehalten hat. So einen "Beweis" zerreißt Ihnen jeder Student im ersten Semester.
Wenn überhaupt, wäre ein "Bewegungsprofil" nur zur Überwachung - und auch dort aus den o.a. Gründen nur sehr bedingt - geeignet.
_________________
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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kub
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ein "Bewegungsprofil" alleine reicht für einen Tatnachweis sicherlich nicht aus. Es ist allenfalls ein Indiz, aus dem dann Schlüsse gezogen werden können.
Zusammen mit anderen in einer Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ein solches Bewegungsprofil durchaus berücksichtigen.

Die Telefongesellschaften speichern die Datenmengen schon für die Rechnungslegung. Eine Pflicht zur Aufbewahrung für m. E. 90 Tage ergibt sich aus dem Telekommunikationsgesetz (genaueres steht im Gesetz, da müßte ich auch erst reinsehen).
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

kub hat folgendes geschrieben::
Zusammen mit anderen in einer Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ein solches Bewegungsprofil durchaus berücksichtigen.


Halte ich für fragwürdig. Ein schon aus Prinzip unzureichendes Beweismittel (das Handy könnte schließlich jeder bei sich getragen haben) kann IMO auch nicht "aus der Gesamtschau" zu einem belastenden (oder entlastenden) Indiz hochstilisiert werden. Das geht mit Hörensagen oder den Aussagen eines unglaubwürdigen Zeugen auch nicht.

Aber vielleicht kennt einer der Strafrechtsexperten hier einschlägige Rechtsprechung von BGH und BVerfG?
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