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Hausgeldabrechnung - falscher Verteilerschlüssel.

 
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lohaend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2007
Beiträge: 6
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 06:20    Titel: Hausgeldabrechnung - falscher Verteilerschlüssel. Antworten mit Zitat

Hallo,
in einer Eigentumswohnanlage mit Gewerbeanteil ist jetzt nach zehn Jahren bei der Kasenprüfung festgestellt worden, dass der Verteilerschlüssel falsch berechnet wurde. Massgebend für die Berechnung sind die Miteigentumsanteile. Bei einem Gewerbebetrieb ist ein viel zu niedriger Anteil berechnt worden. Vermutlich ist von Beginn an falsch berechnet worde. Welche Folgen könnte das haben? Müssten alle Abrechnungen rückwirkend neu berechnet werden? Wenn ja, könnte das der Ruin für den Gewerbebetrieb sein. Haftet jemand für de Schaden den alle anderen Miteigentümer dadurch erlitten haben? Ist der jeweilige Prüfer mithaftend?
L. G.
Lothar
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Die normale Verjährungsfristen gelten auch da.

Die Frage ist was ist der Fehler:

- liegt ein Beschluss vor, so abzurechnen und der Beschluss war falsch/schlecht gemacht
- liegt ein richtiger Beschluss vor, es wurde nur falsch abgerechnet

Es haftet der Verwalter, jedoch nicht für die Abrechnungssummen, nur für den Aufwand und falls ein Ausfall auftritt für diesen.

Die Gewerbeeinheit muss schon selber zahlen.

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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lohaend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2007
Beiträge: 6
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Klaus,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Fehler steckt im Detail. Abgerechnet wird nach Miteigentumsanteilen. Heizung nach Verbrauch. (Teilungserklärung) Wenn man nun das was jeder zahlen muss auf einen Miteigentumsanteil herunterrechnet, dann zahlt ein Wohnungseigentümer 11-12 € / Anteil. Je nach Heizungsanteil. Der Gewerbebetrieb, ein Supermarkt zahlt lediglich 6 € / Anteil.
Der Fehler, wenn es einer ist, muss schon beim Anlegen der Daten beim Verwalter passiert sein.
Gruß
Lothar
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Na was denn nur weil das Ergebniss nicht gefällt ist die Abfrechnung doch nicht falsch. Evtl heizt die Gewerbeeinheit einfach anders ?

Klaus
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Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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dk-1977
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 293

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Die genehmigten Abrechnungen der Vorjahre sind auf jeden Fall gültig - es sei denn sie wären fristgerecht angefochten worden...
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lohaend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2007
Beiträge: 6
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 26.02.07, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten

@ stgbklaus. das hat doch nichts mit gefallen zu tun.. Es ist einfach unlogisch, dass ein Supermarkt weniger Heizung, Wasser usw verbraucht. Über 1 oder 2 Euto redet keiner, aber weniger als die Hälfte? Die Umlagen enthalten ja auch Kosten die nicht beeinflussbar sind. Verwalter, Hausversicherung, hausmeister Reparaturen usw.
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ak
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Anmeldungsdatum: 14.12.2004
Beiträge: 526

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 13:20    Titel: um erstmal die offen Türen einzurennen: Antworten mit Zitat

Salut,

bei der Umlage der Kosten in einer solchen Anlage unterscheidet man -grob- zwischen den Fixkosten und den verbrauchsabhängigen Kosten.

Für die ersteren findet sich der Schlüssel in der TE, für letztere kann durch Beschluß von der gesetzlichen Bestimmung in einem gewissen Rahmen abgewichen werden, wenn dies so vereinbart wurde
(es gibt hierzu jede Menge threads in diesem Forum zu den Gummi§§, die sich im Kursivsatz verbergen).

Und jetzt die weiteren Denkansätze:

Gegen eine genehmigte Abrechnung mit falschen Zahlen kann der einzelne Eigentümer leider nicht sehr viel, fast gar nichts, machen. Die Eigentümergemeinschaft selber aber hat die übliche BGB-Regreßnahmemöglichkeit gegen denjenigen, der für die falschen Zahlen verantwortlich ist. Es wäre also zu erwägen, einen diesbezüglichen Beschluß zu fassen. Wegen nachstehender Punkte wird man dabei aber einiges an Denkarbeit zu leisten haben: Das Problem dabei ist wohl laut Vortrag, daß ihr insgesamt kein bezifferbarer Schaden entstanden ist, sondern den Miteigentümern untereinander.

Ob also eine Regreßnahme dahin kommt, daß der Verantwortliche - so er festgestellt wird - die Zahlungen der Eigentümer untereinander auszugleichen hat, kann füglich bezweifelt werden.

Der Eigentümer, der einen Nachteil erlitten hat, wird sich mglw. dem Einwand ausgesetzt sehen, daß er ja die Abrechnung(en) der/denen falsche Zahlen zugrundelag(en), mit beschlossen hat.

Adieu
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lohaend
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.02.2007
Beiträge: 6
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

wouw, Thema durch. Sehr glücklich Sehr glücklich Sehr glücklich
Vielen Dank.
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