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Ein schriftliches Vorverfahren wurde beim Amtsgericht eingeleitet.
Nun hat der Beklagte 2 Wochen Zeit sich zu verteidigen.
Der Beklagte möchte sich gerne selbst Verteidigen und verfasst das schreiben ans Amtsgericht, muss der Beklagte im Schreiben seine Zeugen schon Namentlich anführen oder reichts wenn man erwähnt das man Zeugen hat
Ein schriftliches Vorverfahren wurde beim Amtsgericht eingeleitet.
Nun hat der Beklagte 2 Wochen Zeit sich zu verteidigen.
Der Beklagte möchte sich gerne selbst Verteidigen und verfasst das schreiben ans Amtsgericht, muss der Beklagte im Schreiben seine Zeugen schon Namentlich anführen oder reichts wenn man erwähnt das man Zeugen hat
Namen und ladungsfähige Anschriften der Zeugehn sind zu nennen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 24.02.07, 15:28 Titel:
Hallo,
die Zeugen lädt das Gericht zum Termin und nicht Du.
Deshalb ladungsfähige Anschrift = aktuelle Anschrift.
Eine Liste genügt. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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