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Betreten fremder Grundstücke

 
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wanneweil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24.02.07, 19:09    Titel: Betreten fremder Grundstücke Antworten mit Zitat

Hallo!

Vorab an die Moderatoren: Falls ich hier in der falschen Rubrik poste (evtl. Immobilienrecht?) - bitte verschiebt mich! - Danke.

Doch nun zu meiner Frage:

Dürfen Streuobstwiesen, die öffentlich zugänglich sind, von jedermann J betreten werden?

Soweit ich informiert bin - ja. Solange der Eigentümer E nichts dagegen hat.

Falls E nun etwas dagegen hat, wie kann er das kundtun? Muss das Grundstück eingefriedet werden? Reicht ein "Betreten verboten"-Schild?

Falls E nichts dagegen hat und J auf dessen Grundstück etwas zustößt, wie sieht es mit E's Haftung aus? Reicht ein "Betreten auf eigene Gefahr"-Schild, um von der Haftung befreit zu sein?

Machen wir die Sache komplizierter Smilie : Die Streuobstwiese liegt in einem FFH-Gebiet. Da dürfen keine baulichen Veränderungen (ich hoffe, ich habe mich richtig ausgedrückt) vorgenommen werden.

Hat J nun quasi Narrenfreiheit (drüber laufen, Hund gassi führen, Federball spielen, Zelten) weil kein Zaun oder Schilder an Pfosten ihn hindern können, kann E sogar noch zur Haftung hinzuziehen, falls er über einen Maulwurfshügel stolpert und sich den Fuß verstaucht ---
Oder steht die Wiese im FFH-Gebiet unter besonderem Schutz (wg. Fauna und Flora) und darf nur von E zwecks Mähen und Ernten betreten werden?

Ich bin gespannt auf Eure Antworten!

Grüße
wanneweil
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Cathe
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 191

BeitragVerfasst am: 26.02.07, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich halte es für nicht relevant, ob es eine Streuobstwiese oder eine Wiese, Acker, Garten, .... ist, solange es ein Privatgrundstück ist, hat jedermann J es als solches zu akzeptieren.

Das Betretungsrecht für jedermann J kenne ich nur vom Wald.

Wenn der Eigentümer E nichts gegen das Betreten hat, kann jedermann J die Fläche betreten, unabhängig, obe es eine Streuobstwiese ist oder eine andere Fläche.
Der Sinn des FFH-Gebietes ist doch einen Lebensraum für besondere Tierarten (Pflanzen) zu schützen.
Das Betreten einer solchen Fläche führt erst mal nicht zur Zerstörung des Lebensraums und ist daher unproblematisch.
"Narrenfreiheit" besteht weder auf solchen Flächen natürlich nicht, sowie auf allen anderen Flächen auch nicht.
Es sollte für jeden selbstverständlich sein, einen Hund nicht unangeleint durch solch einen geschützen Lebensraum laufen zu lassen. Es besteht die Gefahr, dass z.B. der Hund die geschützten Tiere selbst zerstört (totbeisst), oder durch den verbreiteten Geruch ein Muttertier davon abhält sich weiter um seine Junge zu kümmern.

Eine Wiese im FFH-Gebiet steht natürlich unter besonderem Schutz.
Diese darf "normal" genutzt werden, dazu gehört auch Betreten, Ernten, Pflegen, ...

Gruß
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wanneweil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 01.03.07, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Cathe,

Danke für die Infos!

Cathe hat folgendes geschrieben::
solange es ein Privatgrundstück ist, hat jedermann J es als solches zu akzeptieren.
Ist ja quasi "alles" - J darf sich also nur auf Wegen aufhalten? J's Kinder sehen eine Wiese, wissen nicht, wem sie gehört, ob man sie betreten darf oder nicht - dürfen sie darauf spielen?

Zitat:
"Narrenfreiheit" besteht weder auf solchen Flächen natürlich nicht, sowie auf allen anderen Flächen auch nicht.
Das meinte ich lediglich für den Fall, dass E absolut keinen J auf seinem Grundstück haben möchte, dies aber offensichtlich nur zum Ausdruck bringen kann, wenn er sein FFH-Grundstück rund um die Uhr bewacht.

Zitat:
Es sollte für jeden selbstverständlich sein, einen Hund nicht unangeleint durch solch einen geschützen Lebensraum laufen zu lassen. Es besteht die Gefahr, dass z.B. der Hund die geschützten Tiere selbst zerstört (totbeisst), oder durch den verbreiteten Geruch ein Muttertier davon abhält sich weiter um seine Junge zu kümmern.
Tja, das sagt der gesunde Menschenverstand...

Gibt es zu dieser Thematik gesetzliche Grundlagen? Wie sieht es mit den Haftungsfragen aus? Muss E nicht dafür sorgen, dass niemanden etwas auf seinem Grundstück passiert?

Grüße
wanneweil
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Cathe
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 191

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Die rechtlichen Grundlagen muss ich erst noch suchen, habe hier gerade nichts zur Hand.

Wie sieht es mit den Haftungsfragen aus? Muss E nicht dafür sorgen, dass niemanden etwas auf seinem Grundstück passiert?

Ja, wird doch im Winter immer wieder zum Thema: Streupflicht. E hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Grundstück niemanden etwas passiert. (Ich habe aber noch nie gesehen, dass jemand sein Grundstück mit Kissen und Schaumstoff ausgelegt hat, damit niemanden etwas passiert, wenn er mal fällt Sehr glücklich )


Ist ja quasi "alles" - J darf sich also nur auf Wegen aufhalten? J's Kinder sehen eine Wiese, wissen nicht, wem sie gehört, ob man sie betreten darf oder nicht - dürfen sie darauf spielen?

Nein, natürlich dürfen sie nicht darauf spielen. "Aber wo kein Kläger da kein Richter." Bei mir z.B. liegt meine Rasenfläche direkt neben einem Radweg. Während des Sommers sind am Wochenende immer irgendwelche Radfahrer, die meinen auf meinen Rasen ihre Pause machen zu müssen. So lange dort kein Müll liegenbleibt soll es mir egal sein.

Ich muss nochmal in meinen Unterlagen nachsehen, aber das allgemeine Betretungsrecht gilt bei Flächen nur wenn diese brach liegen, oder auf abgeerntete Flächen.
Bei genutzten Flächen besteht für J grundsätzlich Betretungsverbot. (Betreten nur mit Erlaubnis des E) Zu den genutzten Flächen gehören dann Wiesen, bestellte Äcker, stillgelegte Äcker, .....
Auch hier gilt "Aber wo kein Kläger da kein Richter."
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

§ 56 BNatschG: Betreten der Flur
1Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. 2Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. 3Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. 4Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder
_________________
mfg
Klaus
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Cathe
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 191

BeitragVerfasst am: 02.03.07, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich wollte ja noch die rechtlichen grundlagen heraussuchen:

Ich kann meinerseits nur für NRW sprechen:

Landschaftsgesetz NRW
§49 Abs.1
§53 Abs 1+2
§61
§62


Gruß
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wanneweil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2006
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 03.03.07, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Landschaftsgesetz - das ist ein gutes Stichwort, vielen Dank!

Zitat:
auf ungenutzten Grundflächen
Eine Streuobstwiese fällt ja nicht darunter, J darf also nicht ohne weiteres auf E's Wiese spazieren.

Grüße
wanneweil
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EMOH
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 18:48    Titel: potentielle Strafe bei Mißachtung Antworten mit Zitat

Hallo

zum Thema Landschaftsschutzgesetz hätte ich noch eine ergänzende Frage:
Wonach bemißt sich eine mögliche Strafe, falls J wiederholt das Grundstück von E unberechtigt betritt?
Im Landschaftsschutzgesetz wird zwar der erlaubte bzw. nichterlaubte Sachverhalt geschildert, mögliche Folgen eines nicht erlaubten Verhaltens werden aber nicht beschrieben.

Ich würde mich über Hinweise auf Fundstellen sehr freuen.
Vielen Dank.

Markus
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lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Streuobstwiese ist keine ungenutzte Fläche, sie ist Lebensraum für viele Pflanzen und Tiere. Mehr dazu hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Streuobstwiese
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