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Wenn an einem Auto eine Pfandrecht bestellt wurde zur Sicherung einer Forderung. Jetzt will der Gläubiger den Pfand verwerten. Dann kann er nach 1228 BGB dies durch Verkauf tun.
Nun regelt 1233 II BGB, dass wenn der Gl. einen Titel hat, auf Duldung des Pfandverkaufes (1228),
dass dann 2 Möglichkeiten hat zu verkaufen.
- einmal nach 1233 I BGB - durch privatverkauf- also 1235 öffentliche Versteigerung
- Folge. zwischen Gl. (vertreten durch GV) und Erwerber kommt Kauvertrag zustande
- Haftung ist begrenzt durch 445
- Übereignung - erfolgt über 929, 1242 I BGB
- wenn tats. kein pfandrecht bestand, also eigentlich kein erwerb nach 1242, 929
stattfinden konnte - ist nur möglich gutgl. erwerb nach 1244, 932 BGB
Meine FRage: - wie erfolgt die verwertung nach 1233 II BGB, 814ff ZPO - welchen Vorteil hat diese Art
der Verwertung?
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