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Reklamation bei Sonderanfertigungen?

 
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superfly95
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 12:07    Titel: Reklamation bei Sonderanfertigungen? Antworten mit Zitat

Wie sind die gesetzlichen Regelungen zum Thema Reklamation bei Sonderanfertigungen?
Kann ein Verkäufer das gesetzliche Recht des privaten/gewerblichen Kunden auf Nachbesserung/Umtausch/Rückabwicklung bei Auftreten eines Mangels wirksam bei Sonderanfertigungen ausschließen, wie es z.B. oft bei Textilveredlern gehandhabt wird??
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Rena Hermann
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.12.2005
Beiträge: 2886

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke nicht, dass ein gewerblicher(!) Verkäufer die Haftung für einen Sachmangel ausgeschließen kann, auch nicht bei Textilveredlern und/oder sonstigen Sonderanfertigungen.
Allerdings ist es Sache des Kunden nachzuweisen, dass ein solcher vorliegt.

Gruß
Rena
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superfly95
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Vorstellen kann ich es mir auch nicht, ist jedoch oftmals in "einschlägigen" AGBs nachzulesen.

Die Beschränkung des Anspruchs auf nur einen Teil der Lieferung (z.B. nur das Textil, nicht die Veredlung) ist demnach auch nicht möglich, oder?
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1)
1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen.
2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz




Zitat:
§ 478 Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(4) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. 2Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. 3Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der Übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

_________________
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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superfly95
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

OK, das Recht des Verbrauchers steht ganz oben auf der Liste. Heisst das aber auch, dass der Textilverkäufer auf den Veredlungskosten sitzen bleibt, wenn das Textil einen (verdeckten) Mangel aufweist?! Oder kann er beim Hersteller der Textilien Ansprüche auf Schadenersatz für die Veredlung geltend machen?
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