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Verweigerung Teilnahme Weiterbildung

 
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klav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 10:41    Titel: Verweigerung Teilnahme Weiterbildung Antworten mit Zitat

Mister X bezieht ALGII. Ihm wird die Teilnahme an einer "Berufspraktishen kaufmännischen Weiterbildung" auferlegt.

Mr.X nimmt 2 Monate an der Maßnahme teil. Er lernt nix und sitzt seine Zeit mehr oder weniger ab.

Kann Mr.X seine Teilnahme an der 'restlichen' Maßnahme verweigern, ohne das ihm seine Bezüge gekürzt werden?
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ihr nullen
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KliKlaKlawitter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vermutlich nicht! Lachen
Selbst ALG I Empfänger können sich nicht vor solchen Maßnahmen drücken. Ich weiß, wovon ich rede!!! Winken
Aber mal ernsthaft, Mister X muss schon ein sehr schlaues Köpfchen sein, wenn er nicht mal ein kleines bißchen Positives aus der Maßnahme für sich ziehen kann! Auf den Arm nehmen
Er soll die Zähne zusammen beißen und immer schön positiv denken!!! Sehr glücklich
Irgendetwas hilfreiches hat jede Maßnahme, man muss nur zugänglich sein! Winken

Gruß
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windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens ist es doch gerade Ziel dieser *d-u-m-m-f-i-c-k*-Maßnahmen Leute zum Abbruch zu bewegen um Sanktionen auszusprechen. Nichts ist grausamer als ne "Fortbildung" bei der man das Thema besser kennt als der Dozent selbst oder zumindest nur aus Sicht der Gepeinigten Trivialitäten gelehrt werden...

Viel machen außer ner Beschwerde schreiben die zu nichts führt kann man da vermutlich nicht, da ein Abbruch garantiert ne gewolte Kürzung nach sich zieht...
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klav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.09.2006
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 29.11.06, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Kann sich jemand mit konkrenten Kenntnissen zum Sachverhalt äußern?

Vermutungen bringen hier nicht weiter. Positiv denken ebenso wenig.
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ihr nullen
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Chub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 02:10    Titel: Re: Verweigerung Teilnahme Weiterbildung Antworten mit Zitat

klav hat folgendes geschrieben::
Ihm wird die Teilnahme an einer "Berufspraktishen kaufmännischen Weiterbildung" auferlegt.

.... Er lernt nix und sitzt seine Zeit mehr oder weniger ab.



Eh Kumpel machst Du Deutsch für dem Auslender ist dem nix für unschlecht.

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kniffo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

klav hat folgendes geschrieben::
Kann sich jemand mit konkrenten Kenntnissen zum Sachverhalt äußern?

Vermutungen bringen hier nicht weiter. Positiv denken ebenso wenig.


viel Konkretes gibts hier auch net...

§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 S. 2 nennen hier zwei Begriffe, die es zu prüfen gilt - "zumutbare Maßnahme" (was wohl nicht das Problem sein dürfte) und "wichtiger Grund" für den Abbruch (der Knackpunkt)...
Ja, und für "wichtiger Grund" gibts nunmal keine 1:1-Definition.
Der Sachverhalt "Mr. X lernt nix" tät m.E. nicht ausreichen als "wichtiger Grund", aber is auch nur meine Meinung. Denn dümmer wird Mr. X auch nicht.

Sollte gravierende fachliche Mängel in der Maßnahme vorhanden sein, so ist ein Hinweis an die zuständige ARGE angebracht. Denn für solche Maßnahmen gibts i.d.R. ein Konzept und die kosten auf jeden Fall Geld. Also hat die ARGE auch ein Recht, dass sie das, was sie für ihre Leistungsemfpänger bezahlt auch bekommt.
Sollte diese Qualität nicht geliefert werden, so muss das überprüft werden. Sowas können die entspechenden Verantwortlichen aber nur machen, wenn sie davon in Kenntnis gesetzt werden.

Gruß

kniffo
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windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Sollte gravierende fachliche Mängel in der Maßnahme vorhanden sein, so ist ein Hinweis an die zuständige ARGE angebracht. Denn für solche Maßnahmen gibts i.d.R. ein Konzept und die kosten auf jeden Fall Geld. Also hat die ARGE auch ein Recht, dass sie das, was sie für ihre Leistungsemfpänger bezahlt auch bekommt.
Sollte diese Qualität nicht geliefert werden, so muss das überprüft werden. Sowas können die entspechenden Verantwortlichen aber nur machen, wenn sie davon in Kenntnis gesetzt werden.

Der gravierend fachliche Mangel liegt doch schon meist bei der zusammensetzung des Kurses vor. Wenn man da nen total inhomogenes Teilnehmerfeld zusammenwürfelt und der Diplom Informatiker X mit Bauarbeiter Y die MS Office Palette üben soll und ähnlich, darf man sich wohl kaum wundern das der eine total über und der andere unterfordert ist.
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...fleißig wie zwei Weißbrote
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kniffo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

ich schrieb "gravierend fachliche Mängel in der Maßnahme" nicht in der Besetzung dieser Maßnahme.
Eine ARGE schreibt was aus, ein Bildungsträger gibt ein Konzept ab in dem diese oder jene Inhalte gelehrt werden sollen. Und das was die ARGE kauft muss sie (und vor allem natürlich die Teilnehmer) auch bekommen. Wird das was gekauft wurde nicht geleistet, so gehört dem Bildungsträger auf die Finger gehauen.
Genauso wie dem Vermittler auf die Finger gehauen gehört, sollte ein Dipl.Informatiker in nen Office-Lehrgang. Aber das war nicht Inhalt der Frage...glaub ich jedenfalls...
Gruß
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