Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Beim letzten Stammtisch wurde folgender (konstruierter) Sachverhalt angeregt diskutiert:
___
Eine Person A bezieht ALG2.
Per normaler Briefpost vom 13.09.06 (Mittwoch) lädt die Behörde zum Beratungsgespräch am 15.09.06 (Freitag)
In diesem Gespräch soll A die Teilnahme an einer ÜBM mitgeteilt werden.
Start ÜBM 18.09.06 (Montag).
Da A keine Tageszeitungen bezieht, keine Rechnungen erwartet, nimmt er das Schreiben am 01.10.06 aus dem Briefkasten. A setzt sich unverzüglich telefonisch mit der Behörde in Verbindung und nimmt ab gleichem Tag an der ÜBM teil.
Am 18.01.07 erhält A ein Schreiben (§24 SGB X), dass er sein Fernbleiben zum Beratungsgespräch am 15.09.06 begründen soll, da sonst eine Absenkung seiner Regelleistungen erfolgt.(10% für 3 Monate)
Zur Begründung: Verstoß gegen Mitwirkungspflicht gem. §31 Abs.2 SGB II
___
Die Meinungen an unserem Stammtisch gingen weit auseinander.
Einige vertreten die Meinung, dass eine vereinfachte Zustellung solcher Schreiben, mit denen in die Rechte eines Menschen eingegriffen werden kann, nicht ausreicht...gerade bei einem derart knappen Zeitfenster [die genannten Termine ruhig mal auf einem Kalender betrachten ]
Andere betrachteten lediglich die Ist-Situation. Und da nimmt A an der ÜBM teil -wenn auch mit leichter Verspätung. Also kein Grund für Sanktionen.
Wie seht ihr den Sachverhalt? Typisch Deutschland? A hat Pech gehabt?
Wie könnte man der Behörde Paroli bieten?
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.01.07, 14:36 Titel:
A ist verpflichtet täglich per Post erreichbar zu sein, dass setzt voraus auch täglich zu kontrollieren ob Post eingegangen ist.
Grundsätzlich hätte man hier versuchen können, über die knappe Zeitspanne zu argumentieren. Wenn es die Behörde am 13. zur Post gibt, kann sie nicht davon ausgehen, dass es am 14. oder 15. den A erreicht.
Hier belibt das Problem, dass A sich erst am 1.10. gemeldet hat und das ist wohl nicht glaubwürdig.
Das Schreiben der Behörde gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen (§ 37 SGB X), insofern ist dieser Sachverhalt zunächst unproblematisch, weil dann der Termin zum Beratungsgesprächs schon vorbei ist, der Leistungsempfänger also gar nicht rechtzeitig von der Maßnahme hätte erfahren können.
Es wird ein ganz anderes Problem geben: § 7 Abs.4a SGB II bestimmt, dass es überhaupt keine Leistungen gibt, wenn sich jemand außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Wenn man auf Post vom Amt längere Zeit nicht reagiert, wird es sicher unangenehme Fragen wegen der Erreichbarkeit geben. Dann droht die Aufhebung der Leistungsbewilligung.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 27.02.07, 09:05 Titel:
Einige vertreten die Meinung, dass eine vereinfachte Zustellung solcher Schreiben, mit denen in die Rechte eines Menschen eingegriffen werden kann, nicht ausreicht...gerade bei einem derart knappen Zeitfenster [die genannten Termine ruhig mal auf einem Kalender betrachten
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.