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Abwasserleitung Privatgrundstück - Wer haftet bei Schäden?

 
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nobi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 09:35    Titel: Abwasserleitung Privatgrundstück - Wer haftet bei Schäden? Antworten mit Zitat

Familie A hat sich in einer in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts gebauten Siedlung ein Haus gekauft. Hinter allen Häusern, aber immer auf dem jeweiligen Privatgrundstück, verläuft der Abwasserkanal, in den alle Anlieger einbinden. Da der kommunale Abwasserentsorger meint, ihn gehe die Leitung nichts (mehr) an (da auf Privatgrundstück) und es bisher keine "Abwassergemeinschaft" gibt,.stellt sich nun Familie A folgende Fragen:

1.
Kommt es zu einem Schaden in der Abwasserleitung, wer muss diesen Bezahlen?

2.
Auf einem Grundstück A verstopft der Kanal. Die Abwässer treten auf einem Grundstück B infolge Rückstau aus und kontaminieren das Erdreich. Wer haftet für den entstandenen Schaden?

3.
Auf einem Grundstück A verstopft der Kanal. Die Abwässer treten auf einem Grundstück B infolge Rückstau aus und fließen von dort aus auch auf Grundstück C. Wer haftet für den entstandenen Schaden auf Grundstück C?
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist eine Bruchteilsgemeinschaft bzw. GbR entstanden mit Errichtung der Anlage.
Da keine weiteren Vereinbarungen bestehen, haftet die Gemeinschaft nach Nutzung des Abwasserkanals.
Wenn die Verstopfung einem Miteigentümer zugeordnet werden kann, dann haftet dieser.
Bei Kontaminierung, Vergiftung oder Verunreinigung, könnte man den Verursacher evtl. ausfindig machen, der dann haftet!
_________________
Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
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nobi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.02.07, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich es richtig interpretiere, ist die "Bruchteilsgemeinschaft" automatisch zustande gekommen. Ist die Gemeinschaft auch verpflichtet, Kosten für etwaige Schäden gemeinsam zu tragen oder obligt das dem jeweiligen "Bruchteilsgemeinschaftseigentümer", auf dessen Grundstück der Schaden am Abwasserkanal aufgetreten ist?
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 28.02.07, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Da keine weiteren Vereinbarungen bestehen, haftet die Gemeinschaft nach Nutzung des Abwasserkanals. Die Gemeinschaft ist im BGB ab § 741 geregelt.
_________________
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